Haftopferentschädigungszuständigkeitsverordnung
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2007 Nr. 13, S. 500 Fsn-Nr.: 843-2
Eingangsformel
Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Zuständigkeit für die Gewährung der besonderen Zuwendungen für Haftopfer nach § 17a StrRehaG
(Haftopferentschädigungszuständigkeitsverordnung – HoEZuVO)
Vom 7. November 2007
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2013
Aufgrund von § 25 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118) geändert worden ist, wird verordnet:
Zuständigkeit
§ 1 Zuständigkeit (1) Für die Gewährung der besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG sind die Haftopferentschädigungsbehörden zuständig. (2) Haftopferentschädigungsbehörden sind: 1. das Staatsministerium der Justiz und für Europa als oberste Haftopferentschädigungsbehörde und 2. die Landesdirektion Sachsen als obere Haftopferentschädigungsbehörde. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die obere Haftopferentschädigungsbehörde sachlich zuständig.1
Inkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 29. August 2007 in Kraft. Dresden, den 7. November 2007 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt Der Staatsminister der Justiz Geert Mackenroth
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.