G-zum-StV-Mahngericht · Sachsen

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts

Fundstelle:
SächsGVBl. 2007 Nr. 5, S. 81 Fsn-Nr.: 310-3
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Gesetz
zu dem Staatsvertrag
über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts

Vom 10. April 2007

Der Sächsische Landtag hat am 14. März 2007 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel

1

Artikel 1 (1) Dem am 11. Januar 2007 von dem Land Sachsen-Anhalt, dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen geschlossenen Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

2

Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Satz 2 in Kraft tritt, ist durch die Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Dresden, den 10. April 2007 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt Der Staatsminister der Justiz Geert Mackenroth

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.