G-zum-9-RundfunkaenderungsStV · Sachsen

Gesetz zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Fundstelle:
SächsGVBl. 2007 Nr. 2, S. 17 Fsn-Nr.: 72
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gesetz

Gesetz
zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung
des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes

Vom 24. Januar 2007

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012

(1) Dem Neunten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(2) Die Landesdirektion Sachsen ist Aufsichtsbehörde nach § 59 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages sowie zuständige Verwaltungsbehörde nach § 49 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 bis 10 des Rundfunkstaatsvertrages.1

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.