GueKZuVO · Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Güterkraftverkehrsrechts

Fundstelle:
SächsGVBl. 2001 Nr. 13, S. 662 Fsn-Nr.: 471-9
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Güterkraftverkehrsrechts
(GüKZuVO)

Vom 5. Oktober 2001

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 3 Abs. 7 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. September 2001 (BGBl. I S. 2272, 2274) geändert worden ist,
  2. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3976), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918, 930) geändert worden ist:
§ 1

§ 1 Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind Erlaubnisbehörde für den gewerblichen Güterkraftverkehr nach § 3 Abs. 7 Satz 1 GüKG und Lizenzbehörde nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 5. Oktober 2001 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Kajo Schommer

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.