BestimmungsVO-aerztliche-und-zahnaerztliche-Stelle-nach-RoeV · Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Bestimmung der ärztlichen und der zahnärztlichen Stelle nach der Röntgenverordnung

Fundstelle:
SächsGVBl. 2003 Nr. 18, S. 904 Fsn-Nr.: 253-4.3
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Bestimmung der ärztlichen und der zahnärztlichen Stelle nach der Röntgenverordnung

Vom 18. November 2003

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG ) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist,
  2. § 17a der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung – RöV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604),

im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und mit Zustimmung der Sächsischen Landesärztekammer und der Landeszahnärztekammer Sachsen:

§ 1

Bestimmung der ärztlichen Stelle

§ 1 Bestimmung der ärztlichen Stelle (1) Ärztliche Stelle im Sinne von § 17a Abs. 1 Satz 1 RöV ist die Sächsische Landesärztekammer. (2) 1Die ärztliche Stelle erfüllt die Aufgaben nach § 17a Abs. 2 RöV gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in der Heilkunde. 2Ausgenommen hiervon ist der Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in der Zahnheilkunde.

§ 2

Bestimmung der zahnärztlichen Stelle

§ 2 Bestimmung der zahnärztlichen Stelle (1) Zahnärztliche Stelle im Sinne von § 17a Abs. 1 Satz 1 RöV ist die Landeszahnärztekammer Sachsen. (2) Die zahnärztliche Stelle erfüllt die Aufgaben nach § 17 a Abs. 2 RöV gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in der Zahnheilkunde.

§ 3

Kostenerhebung

§ 3 Kostenerhebung Die Sächsische Landesärztekammer und die Landeszahnärztekammer Sachsen erheben für ihre Tätigkeit auf der Grundlage dieser Verordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe einer Gebührenordnung nach § 14 Abs. 3 SächsHKaG .

§ 4

In-Kraft-Treten

§ 4 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 18. November 2003 Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Gillo

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.