VwV Verdachtsunabhängige Kontrollen
- Fundstelle:
- SächsABl. 2004 Nr. 36, S. 875 Fsn-Nr.: 22-V04.3
Eingangsformel
Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Durchführung ereignis- und verdachtsunabhängiger Kontrollen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen
(VwV Verdachtsunabhängige Kontrollen)
Vom 21. Juli 2004
A. Zweck der ereignis- und verdachtsunabhängigen Kontrollen
A. Zweck der ereignis- und verdachtsunabhängigen Kontrollen
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SächsPolG gibt der Polizei zum Zwecke der vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität die Befugnis zur Identitätsfeststellung. Mit der Einführung der ereignis- und verdachtsunabhängigen Kontrollen verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Allgemeinheit vor international operierenden Straftätern und den Folgen ihrer Straftaten zu schützen. Der Wegfall der Grenzkontrollen infolge des Schengen-Abkommens im Westen und die Öffnung der Grenzen im Osten haben zu einem deutlich verstärkten Reiseverkehr geführt. Diese Veränderungen machen sich auch international und grenzüberschreitend agierende Straftäter zu Nutze. Der Verlust der Filterfunktion grenzpolizeilicher Kontrollen soll mit der ereignis- und verdachtsunabhängigen Befugnis zur Identitätsfeststellung ausgeglichen werden, indem die Kontrollbefugnis in das Binnenland verlagert wird.
Unter grenzüberschreitender Kriminalität ist jede Form von Kriminalität zu verstehen, die sich die Grenzsituation als solche und die durch die Existenz der Grenzen bedingte Erschwerung der Strafverfolgung zur Tatbegehung zunutze macht, etwa indem der Tatbeteiligte sich selbst oder seine Beute im Ausland dem Zugriff der Strafverfolgungsorgane entziehen will. Es werden auch Straftaten erfasst, bei denen sich der Täter den fortschreitenden Wegfall der Filterfunktion von Grenzkontrollen und den zunehmenden freien Verkehr von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital zunutze macht.
Dabei soll in besonderer Weise organisierter oder schwerer Kriminalität, welche die Besonderheiten der Grenzsituation ausnutzt, entgegengetreten werden. Erfasst werden daher beispielsweise Kraftfahrzeugverschiebung, Schleusungskriminalität, Menschen- sowie Rauschgift- und illegaler Waffenhandel. Aber auch weniger schwerer Kriminalität vorzubeugen ist ein vom weiten Begriff der vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität umfasstes Ziel, das heißt, es kommt nicht darauf an, ob bestimmte Straftatbestände oder Deliktgruppen gegeben sind. Entscheidend ist vielmehr, dass die Tatbegehung einen Grenzbezug aufweist.
Die vorbeugende Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität muss das den Kontrollanlass bestimmende Kriterium im Einzelfall sein. Die Identitätskontrollen erfolgen weitgehend ohne Gefahrenprognose, sie dürfen jedoch nicht willkürlich durchgeführt werden:
Erkenntnisse der Polizei und anderer Behörden und bestehende Erfahrungswerte zur grenzüberschreitenden Kriminalität stellen die Entscheidungsgrundlage dar, in welchem Umfang und an welchen Orten Kontrollen zweckmäßig durchgeführt werden können. Dabei muss ein angemessenes Verhältnis zwischen den vorliegenden Erkenntnissen und Erfahrungswerten und der Anzahl der durchzuführenden Kontrollen bestehen. Deshalb können an Orten, bei denen zahlreiche Erkenntnisse oder Erkenntnisse über schwerwiegende Kriminalität vorliegen, häufiger Kontrollen durchgeführt werden. Zur Vermeidung von Doppelkontrollen soll eine Abstimmung mit dem Bundesgrenzschutz erfolgen.
B. Grenzgebiet (30-km-Bereich)
B. Grenzgebiet (30-km-Bereich)
Der Begriff „Grenzgebiet“ bezeichnet den Bereich an dem Teil der Landesgrenze, der gleichzeitig Grenze der Bundesrepublik Deutschland zur Tschechischen Republik und zur Republik Polen ist. Der 30-km-Bereich wird bestimmt durch eine von dieser Grenze landeinwärts zu messende Tiefe von 30 km. In diesem Bereich ist die Möglichkeit von ereignis- und verdachtsunabhängigen Kontrollen nicht auf bestimmte Kontrollorte beschränkt.
Die innerhalb des 30-km-Bereichs liegenden Gemeinden ergeben sich aus der Anlage 1. Gemeinden, deren Gemarkungen sich nur teilweise innerhalb des 30-km-Bereichs befinden, sind im Hinblick auf die Kontrollbefugnis als außerhalb des 30-km-Bereichs liegend zu betrachten, damit es nicht zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommt. Dies gilt insbesondere auch für die Städte Chemnitz, Dresden und Zwickau.
C. Kontrollorte außerhalb des 30-km-Bereichs
C. Kontrollorte außerhalb des 30-km-Bereichs
- I.
- Öffentliche Anlagen, Einrichtungen, Verkehrsmittel des internationalen Verkehrs und Bundesfernstraßen
Außerhalb des 30 km-Bereichs können Kontrollen in den Verkehrsmitteln des internationalen Verkehrs (zum Beispiel Bahn, Flugzeug, Schiff), einschließlich der dazugehörigen Anlagen und Einrichtungen (zum Beispiel Bahnhöfe, Flugplätze und Häfen sowie Tank- und Rastanlagen und Parkplätze an Bundesfernstraßen) sowie in unmittelbarer Nähe hiervon durchgeführt werden.
Zu den Bundesfernstraßen gehören alle Bundesstraßen und Bundesautobahnen.
- II.
- Andere Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität
Die anderen Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität werden in Lagebildern aufgrund von Lageerkenntnissen festgelegt.
Die Bewertung, ob eine bestimmte Straße von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität ist, setzt auf Tatsachen oder tatsächlichen Anhaltspunkten beruhende, hinreichend präzise Lageerkenntnisse voraus. Lageerkenntnisse können sich beispielsweise aus Ergebnissen vorangegangener Kontrollen oder Ermittlungen (zum Beispiel Aussagen von Beschuldigten und Zeugen) ergeben. Diese müssen den Schluss erlauben, dass die konkrete Straße in nennenswertem Umfang zu Zwecken der grenzüberschreitenden Kriminalität genutzt wird. Dabei ist in der Regel ein Bezug zum Deliktsbereich und zur Begehungsform herzustellen. Die vorliegenden Erkenntnisse sind in geeigneter Weise zu dokumentieren.
Die Polizeidienststellen und Polizeibehörden teilen die vorhandenen Erkenntnisse über die grenzüberschreitende Kriminalität der Polizeidirektion zeitnah mit, auf deren Dienstbezirk sich die Erkenntnisse beziehen. Die Übermittlung muss folgende Aussagen enthalten:
- 1.
- Nähere Bezeichnung der Straße,
- 2.
- Sachverhalt (einschließlich Begehungsform, gegebenenfalls Angabe des benutzten Beförderungsmittels), aus dem sich der grenzüberschreitende Bezug der Straftat ergibt,
- 3.
- Deliktsbereich/Delikt,
- 4.
- Datum und Uhrzeit, gegebenenfalls Vorgangsnummer.
Die sich aus den Lageerkenntnissen ergebende erhebliche Bedeutung einer Straße für die grenzüberschreitende Kriminalität wird in einem Lagebild festgestellt. Hierzu werten die Polizeidirektionen übermittelte und eigene Erkenntnisse aus und erstellen das Lagebild für die jeweilige Straße, für die bei der Auswertung eine erhebliche Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität festgestellt wurde. Die Auswertung ist in dem Lagebild zu dokumentieren. Die Lagebilder sind bei Bedarf, jedoch mindestens halbjährlich, zu aktualisieren. Die ersten Lagebilder nach dieser Verwaltungsvorschrift sind bis Ende August 2004 zu erstellen.
Das Landeskriminalamt erarbeitet im Zusammenwirken mit den Polizeidirektionen landesweit geltende Auswertungskriterien, die diesen zur Verfügung gestellt werden. Die Auswertungskriterien sind mindestens jährlich zu aktualisieren.
D. Berichtspflicht
D. Berichtspflicht
Dem Staatsministerium des Innern – Landespolizeipräsidium – ist über die durchgeführten ereignis- und verdachtsunabhängigen Kontrollen und deren Ergebnisse nach Maßgabe des Erhebungsbogens (Anlage 2) Bericht zu erstatten. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 obliegt die Berichtspflicht den Polizeipräsidien. Hinsichtlich der ereignis- und verdachtsunabhängigen Kontrollen, die vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 durchgeführt werden, wird der Bericht durch die Polizeidirektionen erstattet. Ab dem Jahr 2005 sind die Berichte jährlich jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres durch die Polizeidirektionen zu erstellen und dem Staatsministerium des Innern – Landespolizeipräsidium – zu übermitteln.
Die anderen Polizeidienststellen und Polizeibehörden teilen den im betreffenden Zeitraum zur Berichterstattung verpflichteten Polizeidienststellen die Anzahl und Ergebnisse der durch sie durchgeführten ereignis- und verdachtsunabhängigen Kontrollen in entsprechender Anwendung des Formulars in Anlage 2 zeitnah mit.
E. In-Kraft-Treten
E. In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 28. Juli 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung ereignis- und verdachtsunabhängiger Kontrollen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 5 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (VwV Verdachtsunabhängige Kontrollen) vom 26. Juni 1999 (nicht veröffentlicht) außer Kraft.
Dresden, den 21. Juli 2004
Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch
Anlage 1 (zu Großbuchstabe B) Auflistung der Gemeinden innerhalb des 30-Km-Bereiches Landkreis Annaberg Annaberg-Buchholz Bärenstein Crottendorf Ehrenfriedersdorf Elterlein Gelenau/Erzgebirge Geyer Jöhstadt Königswalde Mildenau Oberwiesenthal Scheibenberg Schlettau Sehmatal Tannenberg Thum Wiesa Landkreis Freiberg Brand-Erbisdorf Bobritzsch Dorfchemnitz Eppendorf Frauenstein Gahlenz Großhartmannsdorf Hilbersdorf Leubsdorf Lichtenberg/Erzgebirge Mulda Neuhausen/Erzgebirge Rechenberg-Bienenmühle Sayda Weißenborn/Erzgebirge Landkreis Vogtlandkreis Adorf Auerbach/Vogtland Bad Brambach Bad Elster Bergen Bösenbrunn Burgstein Eichigt Ellefeld Erlbach Falkenstein/Vogtland Grünbach Hammerbrücke Heinsdorfergrund Klingenthal/Sa. Lengenfeld Leubnitz Markneukirchen Mehltheuer Morgenröthe-Rautenkranz Mühlental Mühltroff Neuensalz Neustadt/Vogtland Oelsnitz Pöhl Reuth Rodewisch Schöneck/Vogtland Steinberg Syrau Tannenbergstal/Vogtland Theuma Tirpersdorf Treuen Triebel/Vogtland Weischlitz Werda Zwota Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis Amtsberg Börnichen/Erzgebirge Borstendorf Deutschneudorf Drebach Gornau/Erzgebirge Großolbersdorf Großrückerswalde Grünhainichen Heidersdorf Lengefeld Marienberg Olbernhau Pfaffroda Pobershau Pockau Scharfenstein Seiffen/Erzgebirge Venusberg Waldkirchen/Erzgebirge Wolkenstein Zöblitz Zschopau Landkreis Stollberg Auerbach Burkhardtsdorf Gornsdorf Hormersdorf Stollberg/Erzgebirge Thalheim/Erzgebirge Zwönitz Landkreis Aue-Schwarzenberg Aue Beierfeld Bernsbach Bockau Breitenbrunn/Erzgebirge Eibenstock Erlabrunn Grünhain Johanngeorgenstadt Lauter/Sa. Lößnitz Markersbach Pöhla Raschau Rittersgrün Schlema Schneeberg Schönheide Schwarzenberg/Erzgebirge Sosa Stützengrün Zschorlau Landkreis Zwickauer Land Crinitzberg Hartmannsdorf bei Kirchberg Hirschfeld Kirchberg Langenweißbach Landkreis Bautzen Bautzen Bischofswerda Burkau Crostau Cunewalde Demitz-Thumitz Doberschau-Gaußig Frankenthal Göda Großdubrau Großharthau Großpostwitz/O.L. Guttau Hochkirch Kirschau Kubschütz Malschwitz Neschwitz Neukirch/Lausitz Obergurig Puschwitz Rammenau Schirgiswalde Schmölln-Putzkau Sohland a. d. Spree Steinigtwolmsdorf Weißenberg Wilthen Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis Bad Muskau Boxberg/O L. Gablenz Groß Düben Hähnichen Hohendubrau Horka Klitten Kodersdorf Königshain Krauschwitz Kreba-Neudorf Markersdorf Mücka Neißeaue Niesky Quitzdorf am See Reichenbach/O.L. Rietschen Rothenburg O.L. Schleife Schöpstal Sohland a. Rotstein Trebendorf Uhyst Vierkirchen Waldhufen Weißkeißel Weißwasser/O.L. Landkreis Löbau-Zittau Beiersdorf Bernstadt a. d. Eigen Berthelsdorf Bertsdorf-Hörnitz Dürrhennersdorf Ebersbach/Sa. Eibau Friedersdorf Großhennersdorf Großschönau Großschweidnitz Hainewalde Herrnhut Hirschfelde Jonsdorf Lawalde Leutersdorf Löbau Mittelherwigsdorf Neugersdorf Neusalza-Spremberg Niedercunnersdorf Obercunnersdorf Oderwitz Olbersdorf Oppach Ostritz Oybin Rosenbach Schlegel Schönau-Berzdorf a. d. Eigen Schönbach Seifhennersdorf Strahwalde Zittau Landkreis Sächsische Schweiz Bad Gottleuba-Berggießhübel Bad Schandau Bahretal Dohma Dohna Dürrröhrsdorf-Dittersbach Gohrisch Heidenau Hohnstein Hohwald Kirnitzschtal Königstein/Sächs. Schw. Liebstadt Lohmen Müglitztal Neustadt i. Sa. Pirna Porschdorf Rathen Rathmannsdorf Reinhardtsdorf-Schöna Rosenthal-Bielatal Sebnitz Stadt Wehlen Stolpen Struppen Landkreis Weißeritzkreis Altenberg Bannewitz Dippoldiswalde Dorfhain Geising Glashütte Hartmannsdorf-Reichenau Hermsdorf/Erzgeb. Höckendorf Kreischa Pretzschendorf Rabenau Reinhardtsgrimma Schmiedeberg Landkreis Kamenz Arnsdorf Bretnig-Hauswalde CrostwitzElstra Großröhrsdorf Lichtenberg Nebelschütz Ohorn Panschwitz-Kuckau Pulsnitz Räckelwitz Steina Kreisfreie Stadt Görlitz Kreisfreie Stadt Plauen
Anlage 2
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.