Sächsische Kulturgutschutz-Zuständigkeitsverordnung
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2026 Nr. 4, S. 91 Fsn-Nr.: 70
Eingangsformel
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus sowie des
Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Zuständigkeiten nach dem Kulturgutschutzgesetz
(Sächsische Kulturgutschutz-Zuständigkeitsverordnung –
SächsKGSZuVO)
erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus sowie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Neuregelung von Zuständigkeiten nach dem Kulturgutschutzgesetz
Vom 17. Februar 2026
Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
§ 1 Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Die Zuständigkeit gemäß § 6 Absatz 2 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 167) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird bei Leih- oder Depositalverträgen des Staatsbetriebs Staatliche Kunstsammlungen Dresden auf diesen übertragen.
Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern
§ 2 Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern Die Zuständigkeit gemäß § 6 Absatz 2 des Kulturgutschutzgesetzes wird bei Leih- oder Depositalverträgen des Sächsischen Staatsarchivs auf dieses übertragen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.