VO-Neuregelung-SaechsAPOAgrFor · Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Neuregelung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Agrar- und Forstverwaltung

Fundstelle:
SächsGVBl. 2026 Nr. 3, S. 67 Fsn-Nr.: 245
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Neuregelung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Agrar- und Forstverwaltung

Vom 6. Februar 2026

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 30 Satz 1 sowie 2 Nummer 1 bis 8 und 10 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern:

Artikel

1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung mit den fachlichen Schwerpunkten landwirtschaftlicher Dienst und Forstdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung – SächsAPOAgrFor)

Artikel 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung mit den fachlichen Schwerpunkten landwirtschaftlicher Dienst und Forstdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung – SächsAPOAgrFor)

Artikel

2 Außerkrafttreten

Artikel 2 Außerkrafttreten Die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung vom 17. April 2023 (SächsGVBl. S. 300) tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung außer Kraft.

Artikel

3 Inkrafttreten

Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 6. Februar 2026 Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Georg-Ludwig von Breitenbuch

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.