Saechsische-Mietpreisbegrenzungsverordnung · Sachsen

Sächsische Mietpreisbegrenzungsverordnung

Fundstelle:
SächsGVBl. 2025 Nr. 17, S. 454 Fsn-Nr.: 431
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Bestimmung der Gebiete mit Begrenzung
der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn
(Sächsische Mietpreisbegrenzungsverordnung – SächsMPBVO)

Vom 2. Dezember 2025

Die Sächsische Staatsregierung verordnet aufgrund des § 556d Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I. S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1Anwendungsbereich Die Landeshauptstadt Dresden und die Kreisfreie Stadt Leipzig sind Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne des § 556d Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.

§ 2

Außerkrafttreten

§ 2Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Dresden, den 2. Dezember 2025 Der MinisterpräsidentMichael Kretschmer Die Staatsministerin für Infrastruktur und LandesentwicklungRegina Kraushaar

Begründung

Begründung

Teil I

Teil II

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.