Schlüsselmassenverordnung 2026
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2025 Nr. 14, S. 367 Fsn-Nr.: 50
Eingangsformel
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Aufteilung der Schlüsselmassen
nach § 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 2026
(Schlüsselmassenverordnung 2026)
Vom 2. Oktober 2025
Das Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund des § 31 Absatz 8 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich:
Regelungsgegenstand
§ 1Regelungsgegenstand Auf der Grundlage von § 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes wird die Gesamtschlüsselmasse des Haushaltsjahres 2026 nach Maßgabe des § 2 auf den kreisangehörigen Raum und den kreisfreien Raum aufgeteilt.
Allgemeine Schlüsselzuweisungen
§ 2Allgemeine Schlüsselzuweisungen 1Die für allgemeine Schlüsselzuweisungen nach den §§ 5 bis 14 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes zur Verfügung stehende Schlüsselmasse beträgt 3 367 960 500 Euro. 2Davon gehen 1. an die kreisangehörigen Gemeinden (§§ 6 bis 9 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes) 1 154 050 451 Euro, 2. an die Kreisfreien Städte (§ 10 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes) 1 425 202 714 Euro, 3. an die Landkreise (§§ 11 bis 14 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes) 788 707 335 Euro.
Außerkrafttreten
§ 3Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 4Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Dresden, den 2. Oktober 2025 Der Staatsminister der FinanzenChristian Piwarz
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.