Tierhaltungskennzeichnungs-Zuständigkeitsverordnung
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2025 Nr. 7, S. 213 Fsn-Nr.: 634
Eingangsformel
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales,
Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz
(Tierhaltungskennzeichnungs-Zuständigkeitsverordnung – TierHKZuVO)
Vom 5. Mai 2025
Auf Grund des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:
Zuständigkeit
§ 1Zuständigkeit Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen ist die zuständige Behörde für die Durchführung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 220), soweit nichts anderes bestimmt ist.
Inkrafttreten
§ 2Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 5. Mai 2025 Die Staatsministerin für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen ZusammenhaltPetra Köpping
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.