Saechsische-Konsumcannabisverordnung- · Sachsen

Sächsische Konsumcannabisverordnung

Fundstelle:
SächsGVBl. 2024 Nr. 8, S. 644 Fsn-Nr.: 250-29
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zum Konsumcannabisgesetz
(Sächsische Konsumcannabisverordnung – SächsKCanVO)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
über Zuständigkeiten im Bereich Cannabis

Vom 18. Juni 2024

§ 1

Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen

§ 1Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen Die Landesdirektion Sachsen ist zuständige Behörde im Sinne des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 2Übertragung der Ermächtigungzum Erlass von Rechtsverordnungen Die der Staatsregierung durch § 33 Absatz 3 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes erteilte Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt übertragen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.