Foerderzustaendigkeitsverordnung-SMJusDEG · Sachsen

Förderzuständigkeitsverordnung SMJusDEG

Fundstelle:
SächsGVBl. 2021 Nr. 46, S. 1347 Fsn-Nr.: 55-x.10
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen
(Förderzuständigkeitsverordnung SMJusDEG – SMJusDEGFördZuVO)

Vom 9. Dezember 2021

Auf Grund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) und des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) mit Zustimmung der Staatsregierung verordnet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung:

§ 1

Übertragung von Zuständigkeiten

§ 1Übertragung von Zuständigkeiten Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für die Durchführung der Förderung nach Großbuchstabe B Ziffer I der Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit vom 23. Juli 2021 (SächsABl. S. 1027) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 9. Dezember 2021 Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und GleichstellungKatja Meier

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.