Geologiedaten-Zustaendigkeitsverordnung · Sachsen

Geologiedaten-Zuständigkeitsverordnung

Fundstelle:
SächsGVBl. 2020 Nr. 37, S. 708 Fsn-Nr.: 610-11
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Geologiedatengesetz
(Geologiedaten-Zuständigkeitsverordnung – SächsGeolZuVO)

Vom 20. November 2020

Auf Grund des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) verordnen das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft und das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit Zustimmung der Staatsregierung:

§ 1

Zuständigkeit nach dem Geologiedatengesetz

§ 1Zuständigkeit nach dem Geologiedatengesetz Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist zuständige Behörde im Sinne von § 37 Absatz 1 des Geologiedatengesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1387), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeit nach dem Lagerstättengesetz vom 19. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 559), die durch die Verordnung vom 23. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 435) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 20. November 2020 Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und LandwirtschaftWolfram Günther Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und VerkehrMartin Dulig

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.