ESF-Richtlinie-Unternehmensgruendungen-aus-der-Wissenschaft · Sachsen

ESF-Richtlinie Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft

Fundstelle:
SächsABl. 2020 Nr. 38, S. 1047 Fsn-Nr.: 552-V20.6
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung von Unternehmergeist und innovativen Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds
(ESF-Richtlinie Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft)

Vom 31. August 2020

[geändert durch RL vom 30. August 2022 (SächsABl. S. 1122)
mit Wirkung vom 30. September 2022]

A. Zuwendungszweck/Rechtsgrundlagen

A.
Zuwendungszweck/Rechtsgrundlagen

Es gelten die Bestimmungen der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie vom 6. März 2020 (SächsABl. S. 234).

B. (außer Kraft)

B.
(außer Kraft)1

C. (außer Kraft)

C.
(außer Kraft)2

D. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

D.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die ESF-Richtlinie Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft vom 26. Mai 2015 (SächsABl. S. 806), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 398), außer Kraft.

Dresden, den 31. August 2020

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.