Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Neuregelung der Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2020 Nr. 16, S. 218 Fsn-Nr.: 28-8.5A
Eingangsformel
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Neuregelung der Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr
Vom 14. Mai 2020
Auf Grund
- –
- des § 30 Satz 1, 2 und 3 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), dessen Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, und
- –
- des § 16 Absatz 3 Nummer 2 und § 21 Absatz 6 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004
(SächsGVBl. S. 245, 647)
verordnet das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:
1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung – SächsFwAPO)
Artikel 1 Verordnungdes Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnender Fachrichtung Feuerwehr(Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung – SächsFwAPO)
2 Änderung der Sächsischen Feuerwehrverordnung
Artikel 2Änderung der Sächsischen Feuerwehrverordnung § 11 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Feuerwehrverordnung vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. August 2019 (SächsGVBl. S. 650, 714) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 12 Absatz 1 sowie 2 Satz 1 und 2 der Sächsischen Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 14. Mai 2020 (SächsGVBl. S. 218) gilt entsprechend.“
3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den feuerwehrtechnischen Dienst vom 23. Juni 2011 (SächsGVBl. S. 203) außer Kraft. Dresden, den 14. Mai 2020 Der Staatsminister des InnernProf. Dr. Roland Wöller
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.