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Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts

Fundstelle:
SächsGVBl. 2020 Nr. 14, S. 211 Fsn-Nr.: 250
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Entscheidung

Entscheidung
des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts

Entsprechend § 47 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2, Absatz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird aus den Beschlüssen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts wegen der Teilunwirksamkeit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. April 2020 (SächsGVBl. S. 186) (Az.: 3 B 177/20; 3 B 178/20; 3 B 179/20; 3 B 180/20) folgende in allen vier Verfahren gleichlautende Entscheidungsformel veröffentlicht:

„Auf den Antrag der Antragstellerin wird § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 sowie 2 SächsCoronaSchVO im Wege einer einstweiligen Anordnung außer Vollzug gesetzt, soweit sie ein Verbot der Öffnung von Einzelhandelsbetrieben von mehr als 800 qm enthalten.“

Dresden, den 12. Mai 2020

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.