Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Bestimmung der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen
- Fundstelle:
- SächsABl. 2013 Nr. 46, S. 1123 Fsn-Nr.: 600-V13.1
Verwaltungsvorschrift
Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über die Bestimmung der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen
Vom 15. Oktober 2013
Aufgrund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen ( SächsIHKG) vom 18. November 1991 (SächsGVBl. S. 380), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) geändert worden ist, wird Folgendes bestimmt:
- I.
- Die Rechnungsprüfungsstelle gemäß § 4 Abs. 2 SächsIHKG ist die vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. errichtete Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern in Bielefeld.
- II.
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
Dresden, den 15. Oktober 2013
Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Hartmut Fiedler
Staatssekretär
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.