Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Zuständigkeit für die Kostenerstattung nach § 22 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2012 Nr. 18, S. 753, 759 Fsn-Nr.: 250-18
Verordnung
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
über die Zuständigkeit für die Kostenerstattung nach § 22 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
erlassen als Artikel 15 der Verordnung zur Umsetzung der Standortkonzeption sowie zur Rechtsbereinigung
Vom 11. Dezember 2012
Zuständige Behörde für die Kostenerstattung nach § 22 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchKG) vom 27. Februar 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975, 2982) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Landesdirektion Sachsen.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.