Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2012 Nr. 10, S. 298 Fsn-Nr.: 311-10A
Eingangsformel
Gesetz
zum Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder
Vom 8. Juni 2012
[ Berichtigt 2. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 556)]
Der Sächsische Landtag hat am 9. Mai 2012 das folgende Gesetz beschlossen:
1
Artikel 1 (1) Dem Beitritt des Freistaates Sachsen zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder (Staatsvertrag GÜL) wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag GÜL wird nachstehend veröffentlicht.
2
Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag GÜL nach seinem Artikel 9 Abs. 2 für den Freistaat Sachsen in Kraft tritt, ist durch die Sächsische Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Dresden, den 8. Juni 2012 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Der Staatsminister der Justiz und für Europa Dr. Jürgen Martens
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.