Fortgelten-des-GlueStV · Sachsen

Bekanntmachung der Sächsischen Staatskanzlei über das Fortgelten von Staatsverträgen

Fundstelle:
SächsABl. 2012 Nr. 1, S. 2
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Bekanntmachung

Bekanntmachung

der Sächsischen Staatskanzlei
über das Fortgelten von Staatsverträgen

Vom 2. Januar 2012

Die Sächsische Staatskanzlei gibt das Fortgelten des folgenden Staatsvertrages bekannt:

Der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) vom 31. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 547) tritt gemäß seinem § 28 Abs. 1 Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Er gilt gemäß Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 542) im Freistaat Sachsen als Landesrecht fort.

Dresden, den 2. Januar 2012

Sächsische Staatskanzlei
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.