Zustaendigkeitsuebertragungsverordnung-Boersenrecht · Sachsen

Zuständigkeitsübertragungsverordnung Börsenrecht

Fundstelle:
SächsGVBl. 2009 Nr. 1, S. 2 Fsn-Nr.: 20-9/3
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich des Börsenrechts auf das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
(Zuständigkeitsübertragungsverordnung Börsenrecht – BörsZustÜVO)

Vom 5. Januar 2009

Aufgrund von § 4 Abs. 6 Satz 2, § 6 Abs. 7 Satz 2, § 13 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Nr. 3, und § 22 Abs. 1 Satz 3 des Börsengesetzes (BörsG) vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089, 3137) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Übertragung von Ermächtigungen

§ 1 Übertragung von Ermächtigungen Die nachstehenden Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden im Umfang ihrer jeweils geltenden Fassung auf das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit als Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BörsG übertragen: die Ermächtigung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 BörsG, die Ermächtigung nach § 6 Abs. 7 Satz 1 BörsG, die Ermächtigung nach § 13 Abs. 4 Satz 1, 3 und 4, auch in Verbindung mit § 14 Nr. 3 BörsG, sowie die Ermächtigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 BörsG.

§ 2

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Börsenrechts vom 17. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 15) außer Kraft. Dresden, den 5. Januar 2009 Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit Thomas Jurk

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.