Verordnung über den Stellenschlüssel für die anerkannten Einrichtungen und Landesorganisationen der allgemeinen Weiterbildung Vom 24. September 2012
- Ausfertigungsdatum:
- 24.09.2012
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2012, 411
Inkrafttreten
§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über den Stellenschlüssel für die anerkannten Einrichtungen und Landesorganisationen der allgemeinen Weiterbildung vom 24. Juli 1995 (Amtsbl. S. 879), geändert durch die Verordnung vom 9. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2625) außer Kraft.
Förderung pädagogischer Kräfte
§ 1 Förderung pädagogischer Kräfte(1) Das Land gewährt anerkannten Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung im Rahmen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Saarländischen Weiterbildungsförderungsgesetzes vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I S. 28) aufgrund der anerkannten Unterrichtsstunden eine Zuwendung zu den Personalkosten bis zu folgenden Obergrenzen nach der Zahl der pädagogischen Kräfte: Mindestzahl der Unterrichtsstunden der anerkannten Einrichtungen im Jahr 2.400 7.200 12.000 16.800 21.600 Pädagogische Kräfte 1 2 3 4 5 Für jede weitere Kraft sind jeweils weitere 4.800 Unterrichtsstunden erforderlich. (2) Maßgebend ist die Zahl der anerkannten Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten im zweiten Kalenderjahr vor dem laufenden Rechnungsjahr. Falls eine bezuschusste Stelle nicht innerhalb eines Jahres wieder besetzt wird, kann sie vom Ministerium für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit den Landesorganisationen einem anderen Träger zur Verfügung gestellt werden. (3) Unbeschadet der besoldungsrechtlichen Einstufung oder der tariflichen Eingruppierung der pädagogischen Kräfte bilden die folgenden Besoldungs- und Entgeltgruppen die Obergrenzen für die Zuschussberechnung: 1. Für Leiterinnen und Leiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit abgeschlossener Berufsausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung gilt die a) Besoldungsgruppe A 13 beziehungsweise Entgeltgruppe E 13 TV-L bei Einrichtungen mit bis zu 9.599 Unterrichtsstunden im Jahr,b) Besoldungsgruppe A 14 beziehungsweise Entgeltgruppe E 14 TV-L bei Einrichtungen mit 9.600 bis zu 21.599 Unterrichtsstunden im Jahr,c) Besoldungsgruppe A 15 beziehungsweise Entgeltgruppe E 15 TV-L bei Einrichtungen mit mehr als 21.600 Unterrichtsstunden im Jahr.2. Die übrigen pädagogischen Kräfte an Einrichtungen mit weniger als 50.000 Unterrichtsstunden im Jahr sind mindestens eine Besoldungs- beziehungsweise Entgeltgruppe niedriger als die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter einzustufen. Im Einzelfall darf die Eingruppierung vergleichbarer Landesbediensteter nicht überschritten werden. (4) Bei Heimvolkshochschulen und Heimbildungsstätten richtet sich die Zuwendung nach der Zahl der in das Heim aufgenommenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Lehrveranstaltungen, vervielfältigt mit der Zahl der Tage (Teilnehmertage). Es werden die tatsächlichen Personalkosten bis zu folgenden Obergrenzen nach der Zahl der pädagogischen Kräfte und der Höhe ihrer Vergütung anteilmäßig erstattet: Teilnehmertage Zahl der pädagogischen Kräfte Entgeltgruppe TV-L 3.000 bis 5.000 2 13 5.001 bis 10.000 1 14 2 13 10.001 bis 17.000 1 15 1 14 1 13 über 17.000 1 15 1 14 2 13 (5) Bei Heimvolkshochschulen und Heimbildungsstätten, die überwiegend den besonderen Anforderungen internationaler Bildungsarbeit und der europäischen Aufgabenstellung des Saarlandes entsprechen, werden die tatsächlichen Personalkosten bis zu folgenden Obergrenzen nach der Zahl der pädagogischen Kräfte und der Höhe ihrer Vergütung anteilmäßig erstattet: Teilnehmertage Zahl der pädagogischen Kräfte Entgeltgruppe TV-L 3.000 bis 5.000 2 13 5.001 bis 10.000 1 15 1 14 2 13 10.001 bis 17.000 1 15 1 14 3 13 über 17.000 1 15 1 14 4 13 (6) Maßgebend ist die Zahl der anerkannten Teilnehmertage im zweiten Kalenderjahr vor dem laufenden Rechnungsjahr.
Förderung von Verwaltungskräften
§ 2 Förderung von Verwaltungskräften(1) Das Land gewährt eine Zuwendung nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Saarländischen Weiterbildungsförderungsgesetzes für Verwaltungskräfte der anerkannten Einrichtungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen:1. Einrichtungen auf Gemeinde-, Kreis- und Landesebene Unterrichtsstunden im Jahr 2.400 bis 4.800 4.801 bis 9.600 9.601 bis 14.400 14.401 bis 19.200 Sachbearbeiterin/ Sachbearbeiter 1 1 1 2 Schreibkräfte - 1 2 2 Für jeweils weitere 9.600 Unterrichtsstunden wird eine Zuwendung für eine weitere Sachbearbeiterin oder einen weiteren Sachbearbeiter gewährt beziehungsweise für jeweils weitere 4.800 Unterrichtsstunden eine Zuwendung für eine weitere Schreibkraft. Als Obergrenze für die Eingruppierung der hauptberuflichen Verwaltungskräfte gelten folgende Entgeltgruppen: a) erste Sachbearbeiterin und erster Sachbearbeiter bis zur Entgeltgruppe E 10 TV-L; für jede weitere Sachbearbeiterin und jeden weiteren Sachbearbeiter bis zur Entgeltgruppe E 9 TV-L,b) Schreibkräfte bis zur Entgeltgruppe E 5 TV-L.2. Heimvolkshochschulen und Heimbildungsstätten Teilnehmertage im Jahr bis 9.000 9.001 bis 14.000 über 14.000 Leitende Küchenkräfte 1 (E 6 TV-L) 1 (E 6 TV-L) 1 (E 9 TV-L) Sachbearbeiterin/ Sachbearbeiter - - 1 (E 6 TV-L) Schreibkräfte - 1 (E 5 TV-L) 1 (E 5 TV-L) 3. Heimvolkshochschulen und Heimbildungsstätten, die überwiegend den besonderen Anforderungen internationaler Bildungsarbeit und der europäischen Aufgabenstellung des Saarlandes entsprechen Teilnehmertage im Jahr bis 9.000 9.001 bis 14.000 über 14.000 Leitende Küchenkräfte 1 (E 6 TV-L) 1 (E 8 TV-L) 1 (E 8 TV-L) Sachbearbeiterin/ Sachbearbeiter - 1 (E 10 TV-L) 1 (E 10 TV-L) 1 (E 6 TV-L) Schreibkräfte 1 (E 5 TV-L) 2 (E 5 TV-L) 2 (E 5 TV-L) (2) Für die Zahl der Unterrichtsstunden nach Absatz 1 Nummer 1 ist § 1 Absatz 2 Satz 1 und für die Zahl der Teilnehmertage nach Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 ist § 1 Absatz 6 maßgebend.
Allgemeine Berechnungsgrundlagen
§ 4 Allgemeine Berechnungsgrundlagen(1) Für die Durchführung der §§ 1, 2 Absatz 1 und 3 sind die Beträge maßgebend, welche sich bei der Berechnung der Besoldung beziehungsweise des Entgelts von vergleichbaren Bediensteten des Landes ergeben. Die Festsetzungen nach den §§ 1, 2 Absatz 1 und 3 gelten ab 1. Januar eines jeden Jahres für einen Zeitraum von zwölf Monaten.(2) Die Entscheidung über die Festsetzung der Besoldungs- beziehungsweise Entgeltgruppe im Einzelfall trifft das Ministerium für Bildung und Kultur.(3) Wird die im Stellenschlüssel festgelegte Zahl der als notwendig anerkannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht erreicht oder werden die Besoldungs- und Entgeltgruppen des Stellenschlüssels unterschritten, so sind die tatsächlich gezahlten Beträge für die Bezuschussung zugrunde zu legen.(4) Sinkt in einer Einrichtung, für die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1, 4 und 5 sowie des § 2 Absatz 1 bisher gegeben waren, die Zahl der Unterrichtsstunden beziehungsweise Teilnehmertage in höchstens zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren um weniger als 10 Prozent unter die vorgeschriebene Mindestzahl, so gilt der bisherige Stellenschlüssel weiter.(4a) Konnte angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit im zweiten Kalenderjahr vor dem laufenden Kalenderjahr in einer anerkannten Einrichtung der Weiterbildung kein ganzjähriger Regelbetrieb stattfinden, so ist zur Sicherung des Bestands der Einrichtung als Berechnungsgrundlage in § 1 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6, § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 auf das Kalenderjahr abzustellen, in dem letztmalig ganzjährig ein Regelbetrieb stattfand.(5) Zu den Personalkosten gehören:a) Dienstbezüge, Entgelte, Jahressonderzahlungen und Zuwendungen für Dienstjubiläen,b) Beiträge zu Versorgungseinrichtungen für Beamtinnen und Beamte,c) Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung),d) Umlagen zur Zusatzversorgung,e) Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen.(6) Einrichtungen, denen bisher Lehrkräfte mit der Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Weiterbildungslehrerinnen und Weiterbildungslehrer) zuerkannt wurden, haben weiterhin Anspruch auf Zuwendung zu den Personalkosten dieser pädagogischen Kräfte, auch wenn sie die erforderliche Mindestzahl der Unterrichtsstunden unterschreiten. Eine entsprechende Angleichung der Zuwendung zu den Personalkosten ist bei den Stellen der übrigen pädagogischen Kräfte vorzunehmen.
Aufgrund des § 12 Absatz 2 und des § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Saarländischen Weiterbildungsförderungsgesetzes (SWFG) vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I S. 28) verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa:
Förderung der anerkannten Landesorganisationen
§ 3 Förderung der anerkannten Landesorganisationen(1) Anerkannte Landesorganisationen der allgemeinen Weiterbildung erhalten im Rahmen des § 16 Absatz 1 Satz 1 des Saarländischen Weiterbildungsförderungsgesetzes eine Finanzhilfe bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Personalkosten mit folgenden Obergrenzen nach der Zahl der pädagogischen Kräfte: Zahl der Unterrichtsstunden der angeschlossenen anerkannten Einrichtungen im Jahr Zahl der Pädagogischen Kräfte Entgeltgruppe TV-L ab 7.000 bis 20.000 0,5 13 ab 20.001 bis 100.000 1 14 über 100.000 1 1 15 13 (2) Maßgebend ist die Summe der in den angeschlossenen Einrichtungen erzielten Unterrichtsstunden im zweiten Kalenderjahr vor dem laufenden Rechnungsjahr.
Förderung weiterer Stellen
§ 5 Förderung weiterer StellenWeitere über die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung hinausgehende Stellen der Einrichtungen und Landesorganisationen der allgemeinen Weiterbildung dürfen nur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa gefördert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.