Verordnung über die zuständigen Stellen für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz Vom 2. Juni 1975
- Ausfertigungsdatum:
- 02.06.1975
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1975, 808
Verordnung über die zuständigen Stellen für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 24. Februar 1994 Amtsbl. S. 607) i.V.m. der Anlage Nr. 483 zum Gesetz Nr. 1327 vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509) |
Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942) und des § 1 Nr. 1 der Saarländischen Ausführungsverordnung zum Verpflichtungsgesetz vom 21. Januar 1975 (Amtsbl. S. 158) wird verordnet:
§ 1Zuständige Stelle für die Verpflichtung nicht beamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministers für Umwelt ist 1. für die bei meinem Ministerium nachgeordneten Dienststellen beschäftigten Personen der Leiter der Dienststelle,2. für die der Rechtsaufsicht meines Ministeriums unterstellten Körperschaften des öffentlichen Rechts der Leiter der Körperschaft.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Minister für Umwelt
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.