Saarland

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und den Ländern über die kontinuierliche Abgabe digitaler Geobasisdaten der Landesvermessung zur Nutzung im Bundesbereich

Ausfertigungsdatum:
26.09.2003
Fundstelle:
GMBl. 2003, 766
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage VermDigGeobVwV

Anlage Erläuterungen zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und den Ländern über die kontinuierliche Abgabe digitaler Geobasisdaten der Landesvermessung zur Nutzung im Bundesbereich vom 16. Mai 2003

Zu § 1 VermDigGeobVwV SL

Zu § 1

Die Vereinbarung regelt die Überlassung der digitalen Daten der Länder an den Bund und die Nutzung dieser Daten für die öffentlichen Aufgaben aller Bundesressorts sowie seiner Zuwendungsempfänger, soweit sie zu 50 % oder mehr gefördert werden. Darin eingeschlossen ist auch die Verwendung der Daten für nationale und internationale Aufgaben des Bundes, die im Rahmen eines nationalen oder internationalen öffentlich-rechtlichen Verfahrens vorgeschrieben sind.

Damit wird gewährleistet, dass alle Stellen des Bundes die in Absatz 1 der Vereinbarung enthaltene Einschränkung (Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben des Bundes) einzuhalten haben.

Inhalt, Qualität und Aktualität der an das BKG zu liefernden Daten richten sich nach den jeweils einschlägigen AdV-Beschlüssen. Es ist Aufgabe der Länder, Inkompatibilitäten der Daten zu den AdV-Standards zu beseitigen. Die Fortführungszyklen und Standards sind in entsprechenden AdV-Beschlüssen niedergelegt. Hierzu zählen z.B. die ATKIS-Dokumentation von 1989, der AdV-Beschluss 99/7 zur Spitzenaktualität und das Regelwerk zum Datenaustausch von Rasterdaten der topographischen Karten. Abweichungen hiervon sind einvernehmlich zwischen dem betreffenden Land und dem BKG zu regeln wozu in besonderem Maße die Einführung des zukünftigen AFIS-ALKIS-ATKIS- Datenmodells einschließlich der normbasierten Datenaustauschschnittstelle (AAA-Modell) zählt.

Zu § 2 VermDigGeobVwV SL

Zu § 2

Der jährliche Pauschalbetrag gem. § 2 Abs. 1 der Vereinbarung wurde auf der Grundlage der AdV-Entgeltrichtlinie ermittelt. Dabei wurde von folgenden Überlegungen ausgegangen:

1.

Bei der Anwendung von Nummer 3.1 der Entgeltrichtlinie gelten die datennutzenden Bundesbehörden jeweils als selbstständige Nutzer. Im bisherigen Vollzug der Verwaltungsvereinbarung vom 1.1.1999 nutzen derzeit 23 Einrichtungen digitale Geobasisdaten der Länder gem. § 1 Abs. 2 a) und b), so dass auch zukünftig von maximal 30 Nutzern für Basis-DLM und Digitale Topographische Karten ausgegangen wird. Diese Größenordnung hat ihre Berechtigung auch vor dem Hintergrund, dass die digitalen Geobasisdaten über die bisher konkret erkannten Handlungsfelder hinaus wachsende Bedeutung in allen Politikfeldern erwarten lassen und daher weitere Bundesressorts mit ihren nachgeordneten Behörden in Betracht gezogen werden müssen.

2.

Um den Leistungen des Bundes Rechnung zu tragen, wird eine Ermäßigung gem. Nummer 6.1 der Entgeltrichtlinie von 1.1.2002 nach folgender Maßgabe gewährt:

Zu Gunsten des Bundes wird die Anzahl der unter Pos. 1 genannten Nutzer um 5 reduziert und für die Anzahl der Arbeitsplätze gem. Tabelle 5 der Entgeltrichtlinie vom 1.1.2002 der Faktor 2,0 angesetzt.

Unter diesen Voraussetzungen errechnet sich der Pauschalbetrag wie, folgt:

a)

Basis-DLM - § 1 Abs. 2 Buchstabe a) - der Vereinbarung

-

Grundentgelt Erstbezug (Nummer 3.2.1 AdV-Entgeltrichtlinie v. 1.1.2002)

entfällt

-

Entgelte für Updates (Nummer 3.2.5 AdV-Entgeltrichtlinie v. 1.1.2002)

 

-

Grundbetrag/Erstbezug

532.000 €

-

Jahres-v.H.-Satz (12 v.H.)

63.840 €

-

Anzahl der Nutzer (30)

 

 

Zwischensumme

1.915.200 €

-

Ermäßigung (Nummer 6.1 der AdV-Entgeltrichtlinie v. 1.1.2002)

 

 

(Reduzierung der Zahl der Nutzer, 5 x 63,840)

319.200 €

 

Teilbetrag Basis-DLM

1.596.000 €

b)

DTKs § 1 Abs. 2 Buchstabe b) der Vereinbarung

-

Grundentgelt Erstbezug (Nummer 3.5.1 AdV-Entgeltrichtlinie v. 1.1.2002)

entfällt

 

-

Entgelte für Updates bei jährlich 71.405 qkm

 

 

 

pro Kartenwerk (Nummer 3.5.3 AdV-Entgeltrichtlinie v. 1.1.2002)

 

 

-

DTK25

 

33.211 €

 

DTK50

11.070 €

 

 

DTK 100

3.321 €

 

-

Zwischensumme

 

47.602 €

-

Rabatt bei permanentem turnusmäßigem Bezug

 

 

 

von Updates 50 %

23.801,- €

 

-

Zwischensumme

 

23.801 €

-

Anzahl der Nutzer (30)

 

 

 

Zwischensumme

 

714.030 €

-

Ermäßigung (Nummer 6.1 der AdV-Entgeltrichtlinie v. 1.1.2002)

 

 

 

(Reduzierung der Zahl der Nutzer, 5 x 23.801,-)

 

119.005 €

 

Teilbetrag DTKs

 

595.025 €

c)

Digitales Geländemodell 1:25000 - §1 Abs. 2 Buchstabe c) - der Vereinbarung

Das DGM25 ist mit Auftragsschreiben des BKG vom 30.11.2001 bei den Ländern zur Lieferung beauftragt. Da bei dem DGM25 nur geringfügige Updates nach seiner Erstherstellung zu erwarten sind, besteht Einvernehmen darüber, hierzu keine gesonderten Updatekosten zu veranschlagen.

e)

Digitales Geländemodell 1:50000 - §1 Abs. 2 Buchstabe d) - der Vereinbarung

Der Bund erhält das DGM50 zur Nutzung. Auf Grund seiner Vorleistungen beim Aufbau des DGM50 (Ersterstellung durch AMilGeo) entsteht dem Bund hierbei keine Verpflichtung zur Zahlung eines Grundentgelts an die Länder.

f)

jährlicher Pauschalbetrag

Teilbetrag Basis-DLM

1.596.000 €

Teilbetrag DTKs

595.025 €

 

2.191.025 €


Zu § 3 VermDigGeobVwV SL

Zu § 3

Die Haftungsregelungen beziehen sich lediglich auf Schäden oder Ansprüche Dritter, die durch oder infolge der Übernahme, Weiterverarbeitung oder Nutzung der Daten entstehen. Die Verantwortung für die Qualität der Daten selbst wird hierdurch nicht berührt.

Zu § 4 VermDigGeobVwV SL

Zu § 4

Es wurde eine zeitliche Befristung der Gültigkeit der Vereinbarung vorgesehen mit der Maßgabe, nach deren Ablauf eine Folgevereinbarung unter möglicherweise veränderten Voraussetzungen abzuschließen. Dies erleichtert eine pauschale Entgeltregelung für diesen Zeitraum, in dem Aufbau und Aktualisierung in den Ländern möglicherweise unterschiedlich verlaufen. Darüber hinaus gibt sie dem Bund entsprechende Planungssicherheit für die Bereitstellung der Mittel in den Bundesressorts.

Eingangsformel VermDigGeobVwV

Das Bundesministerium des Innern und das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg der Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Landesvermessungsamt das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Geoinformation, Vermessung und Wertermittlung das Land Brandenburg, vertreten durch die Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg - LGB - die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Bau und Umwelt Kataster- und Vermessungswesen die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Landesvermessungsamt das Landesvermessungsamt Mecklenburg-Vorpommern das Land Niedersachsen, vertreten durch die Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen - LGN - das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium des Innern und für Sport Vermessungs- und Katasterwesen das Saarland, vertreten durch das Landesamt Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt Vermessungs- und Katasterwesen das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Vermessungs- und Katasterverwaltung der Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Innenministerium Kataster- und Vermessungswesen schließen folgende Vereinbarung:

§ 1

Gegenstand der Vereinbarung

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung (1) Die Länder überlassen dem Bund kontinuierlich digitale Geobasisdaten der Landesvermessung zur Nutzung bei der Wahrnehmung seiner öffentlichen nationalen und internationalen Aufgaben. (2) Digitale Geobasisdaten im Sinne von Absatz 1 sind: a) Daten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems ATKIS (Basis-DLM), b) Rasterdaten der Topographischen Karten der Maßstäbe 1:25.000, 1:50.000, 1: 100.000, c) Digitales Geländemodell 1:25.000 (DGM25), d) Digitales Geländemodell 1:50.000 (DGM50), e) sonstige verfügbare digitale geotopographische Informationen. Inhalte, Qualität und Aktualität der digitalen Geobasisdaten richten sich nach den gültigen AdV-Beschlüssen. (3) Die Länder verpflichten sich, die Daten nach Absatz 2 an das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (BKG) zu liefern. Das BKG ist im Rahmen des Absatzes 1 zur Abgabe der Daten berechtigt.

§ 2

Entgelte

§ 2 Entgelte (1) Für die Überlassung der Daten nach § 1 Abs. 2 Buchstaben a) bis d) zur Nutzung durch den Bund zahlt dieser jährlich einen Pauschalbetrag von EURO 2.191.025 an die Länder. Der jährliche Pauschalbetrag wird in einen Sockelbetrag von EURO 10.000 je Land, im Übrigen nach der Flächengröße auf die Länder aufgeteilt und durch das BKG den Ländern je zur Hälfte zum 1. März und 1. September des jeweiligen Jahres überwiesen. (2) Die Festsetzung von Entgelten für die Überlassung der Daten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe e) bleibt gesonderten Regelungen vorbehalten. (3) Das BKG gibt zum 1.7. jeden Jahres den Ländern einen Überblick über den Eingang der Daten. Werden Daten nach § 1 Abs. 2 ganz oder teilweise nicht entsprechend den gültigen AdV-Beschlüssen geliefert, kann der Bund nach Mahnung mit konkreten Hinweisen auf die Mängel und Gewährung einer Nachbesserungsfrist den jährlichen Pauschalbetrag um den auf das betreffende Land entfallenden Anteil für die nicht gelieferten Daten mindern und bei dem betroffenen Land in Abzug bringen.

§ 3

Haftung

§ 3 Haftung (1) Die Länder übernehmen keine Haftung für Personen-, Sach- oder Folgeschäden, die durch oder infolge der Übernahme, Weiterverarbeitung oder Nutzung der Daten entstehen. (2) Die Länder haften nicht für Ansprüche Dritter, insbesondere aus gesetzlicher Haftpflicht, die durch oder infolge der Übernahme, Weiterverarbeitung oder Nutzung der Daten entstehen.

§ 4

Gültigkeit

§ 4 Gültigkeit Diese Vereinbarung gilt für fünf Jahre. Die Vertragspartner werden spätestens nach Ablauf des dritten Jahres Verhandlungen über die Fortführung der Vereinbarung aufnehmen.

§ 5

In-Kraft-Treten

§ 5 In-Kraft-Treten Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Berlin, den 26. September 2003 Für das Bundesministerium des Innern Hesse Brandenburg, den 16. Mai 2003 Für das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg Schäfer Für den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Landesvermessungsamt Nagel Für das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung, für Stadtentwicklung Geoinformation, Vermessung und Wertermittlung Rokahr Für das Land Brandenburg, vertreten durch die Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg - LGB - Schnadt Für die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Bau und Umwelt Kataster- und Vermessungswesen Brandt-Wehner Für die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung Graeff Für das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Landesvermessungsamt K1öppel Für das Landesvermessungsamt Mecklenburg-Vorpommern Menze Für das Land Niedersachsen, vertreten durch die Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen - LGN Kophstahl Für das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen Barwinski Für das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium des Innern und für Sport Vermessungs- und Katasterwesen Stoffel Für das Saarland, vertreten durch das Landesamt Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen In Vertretung Roeder Für den Freistaat Sachsen, vertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern Werner Für das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt Vermessungs- und Katasterwesen Kummer Für das Land . Schleswig-Holstein, vertreten durch das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Vermessungs- und Katasterverwaltung Grouls Für den Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Innenministerium Kataster- und Vermessungswesen Brüggemann

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.