UStAuskAustErkl SL · Saarland

Gemeinsame Erklärung der zuständigen Finanzbehörden des Landes Baden-Württemberg, des Landes Rheinland-Pfalz, des Saarlandes und der zuständigen Steuerbehörden der Interrégion Est über den direkten grenzüberschreitenden Auskunftsaustausch in Umsatzsteuersachen Vom 7. September 2000

Ausfertigungsdatum:
07.09.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel UStAuskAustErkl

Der Finanzminister des Landes Baden-Württemberg, der Staatsminister der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz, der Minister für Finanzen und Bundesangelegenheiten des Saarlandes und in Vertretung des Ministère de l'Economie, des Finances et de l'Industrie der Directeur Général des Impôts - in dem Wunsch, den direkten Auskunftsaustausch zwischen den örtlichen Finanzbehörden zu intensivieren,- auf der Grundlage der Richtlinien 77/799 EWG [1] und 79/1070 EWG vom 19. Dezember 1977 und 6. Dezember 1979, abgeändert durch Art. 30 der Richtlinie 92/12 EWG vom 25. Februar 1992- auf der Grundlage der Anfrage des Bundesfinanzministeriums an die Direction Générale des Impôts du Ministère de L'Economie, des Finances et de l'Industrie und der grundsätzlichen Zustimmung des Directeur Géneral des Impôts erklären zur Abwicklung des direkten grenzüberschreitenden Auskunftsaustauschs in Umsatzsteuersachen Folgendes:

I. Anwendungsbereich UStAuskAustErkl SL

I. Anwendungsbereich

(1) Der Auskunftsaustausch betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer.

(2) Der Auskunftsaustausch betrifft das Auskunftsersuchen und die Spontanauskunft.

(3) Das Anwendungsgebiet betrifft

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auf deutscher Seite

die 80 Finanzämter des Landes Baden-Württemberg

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die 37 Finanzämter des Landes Rheinland-Pfalz

-

die 10 Finanzämter des Saarlandes;

-

auf französischer Seite

die Dienststellen in der Zuständigkeit der Directions des Services Fiscaux der folgenden 14 Départements:

der Region Alsace (zwei Départements):

Haut-Rhin, Bas-Rhin

der Region Lorraine (vier Départements):

Moselle, Meurthe-et-Moselle, Vosges, Meuse

der Region Champagne-Ardennes (vier Départements):

Ardennes, Marne, Aube, Haute-Marne

der Region Franche-Comté (vier Départements):

Jura, Doubs, Haute Saône, Territoire de Belfort

die Prüfungsdienststellen in der Zuständigkeit der Direction du Contrôle Fiscal der Interrégion Est.


II. Praktische Durchführung des direkten grenzüberschreitenden Auskunftsaustauschs UStAuskAustErkl SL

II. Praktische Durchführung des direkten grenzüberschreitenden Auskunftsaustauschs

(1) Der Auskunftsaustausch erfolgt über Korrespondenten,die von den nach den oben genannten Richtlinien zuständigen Behörden bestimmt worden sind

auf deutscher Seite

für das Land Baden-Württemberg

für das Land Rheinland-Pfalz

für das Saarland:

der von dem jeweiligen Finanzamt bestimmte Korrespondent;

auf französischer Seite

die Directeurs des Services Fiscaux der 14 vorgenannten Départements und

ihre Directeurs Divisionnaires du Contrôle Fiscal,

der Directeur des Services Fiscaux

der Direction du Contrôle Fiscal der Interrégion Est und

seine Directeurs Divisionnaires du Contrôle Fiscal.

(2) Der direkte schriftliche Auskunftsaustausch erfolgt mittels zweisprachiger Vordrucke (Auskunftsersuchen, Spontanauskunft).

(3) In komplexeren Umsatzsteuerfällen, in anderen Steuerarten und bei Auskunftsersuchen nach Artikel 5 der Zusammenarbeitsverordnung (Richtlinie 218/92/EWG) [2] erfolgt der Auskunftsaustausch auf dem bisherigen Dienstweg.

III. In-Kraft-Treten UStAuskAustErkl SL

III. In-Kraft-Treten

Der Auskunftsaustausch beginnt am 1. September 2000. Ein erster Erfahrungsaustausch findet nach dem ersten Jahr der Anwendung statt.

Die Durchführung des Auskunftsaustauschs wird von einer deutsch-französischen Arbeitsgruppe begleitet, der - für die französische Seite - der Attaché Fiscal an der Französischen Botschaft in Berlin angehört.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.