SichVollzGemVwAbk SL · Saarland

Verwaltungsabkommen über die Bildung einer Vollzugsgemeinschaft für Sicherungsverwahrte

Ausfertigungsdatum:
06.03.1967
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SichVollzGemVwAbk

Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Justizminister und dem Saarland, vertreten durch den Minister der Justiz, wird folgendes Verwaltungsabkommen abgeschlossen:

Textnachweis ab: 01.01.2002

I.

Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt den Vollzug der Sicherungsverwahrung an Männern und Frauen, für die nach §§ 24, 53 Abs. 2 StVollstrO die örtliche Vollzugszuständigkeit im Saarland liegt. Zum Ausgleich hierfür übernimmt das Saarland in entsprechendem Umfang den Vollzug von Zuchthaus- und Gefängnisstrafen [1] an vorbestraften Männern, für die nach § 24 StVollstrO die örtliche Vollzugszuständigkeit im Lande Nordrhein-Westfalen liegt.

Die beteiligten Länder werden zu diesem Zweck ihre Vollstreckungspläne aufeinander abstimmen und die Angemessenheit des Ausgleichs in bestimmten Zeitabständen überprüfen.

Textnachweis ab: 01.01.2002

II.

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft und gilt zunächst für ein Jahr. Die Gültigkeitsdauer verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn die Vereinbarung nicht drei Monate vor Jahresende schriftlich gekündigt wird.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.