Verordnung über die Bestimmung von zuständigen Stellen im Sinne des § 15 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Allgemeiner Teil - Vom 1. Juli 1981
- Ausfertigungsdatum:
- 01.07.1981
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1981, 473
Auf Grund des Gesetzes Nr. 1077 vom 31. Mai 1978 - Einziger Paragraph Abs. 2 - (Amtsbl. S. 614) verordnet der Minister für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales:
Einziger Paragraph SGB1§ 15Abs1V SL 1985
Einziger Paragraph
Auf ihren Antrag wird die Gemeinde Weiskirchen zur zuständigen Stelle im Sinne des § 15 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Allgemeiner Teil -bestimmt.
Auf Grund des Gesetzes Nr. 1077 vom 31. Mai 1978 - Einziger Paragraph Abs. 2 - (Amtsbl. S. 614) verordnet der Minister für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales:
Einziger Paragraph SGB1§ 15Abs1V SL
Einziger Paragraph
Auf ihren Antrag werden die Stadt Wadern und die Gemeinde Beckingen zu zuständigen Stellen im Sinne des § 15 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Allgemeiner Teil - bestimmt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.