Verordnung zur Durchführung der polizeifachlichen Qualifizierungsmaßnahmen gemäß § 13a Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes Vom 18. August 2023*)
- Ausfertigungsdatum:
- 18.08.2023
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2023, 811
Verordnung zur Durchführung der polizeifachlichen Qualifizierungsmaßnahmen gemäß § 13a Absatz 2 der ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift und §§ 2, 5, 7 und 8 geändert sowie §§ 1 und 4 neu gefasst durch Verordnung vom 26. Juni 2025 (Amtsbl. I S. 694) |
Qualifizierungsplan
§ 3 QualifizierungsplanIm Qualifizierungsplan hat die oberste Dienstbehörde in Abstimmung mit der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes, der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz und der Landespolizeidirektion insbesondere Folgendes festzulegen:1. Beginn und voraussichtliche Dauer der Qualifizierungsmaßnahme,2. Ablauf der Qualifizierungsmaßnahme,3. die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner der obersten Dienstbehörde, der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes, der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz und der Landespolizeidirektion.
Entscheidung über die erfolgreiche Teilnahme an der Qualifikationsmaßnahme
§ 9 Entscheidung über die erfolgreiche Teilnahme an der Qualifikationsmaßnahme(1) Die Entscheidung über die erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme erfolgt durch den Träger der Qualifizierungsmaßnahme im Benehmen mit der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz und der Landespolizeidirektion. Kann die erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt werden, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen. Auf der Grundlage der gemäß § 8 vorzulegenden Nachweise hat der Träger der Qualifizierungsmaßnahme die erfolgreiche Teilnahme an der gesamten Qualifizierungsmaßnahme festzustellen.(2) Die Entscheidung über die erfolgreiche oder über die nicht erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme ist der obersten Dienstbehörde mitzuteilen.
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt den Qualifizierungsbedarf und die Durchführung der polizeifachlichen Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen gemäß § 13a Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes zur Einstellung in den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit1. dem fachlichen Schwerpunkt des cyberkriminalistischen Dienstes und2. dem fachlichen Schwerpunkt des wirtschaftskriminalistischen Dienstes.Näheres regelt das jeweilige Qualifizierungskonzept.
Zuständigkeiten
§ 2 Zuständigkeiten(1) Die Qualifizierungsmaßnahme wird entsprechend dem Qualifizierungsbedarf durch die Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes (Träger der Qualifizierungsmaßnahme) in Kooperation mit der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz und der Landespolizeidirektion durchgeführt.(2) Die Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes ist zuständig für die Organisation und Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme, soweit sie nicht der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz oder der Landespolizeidirektion obliegt.(3) Die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz ist für die Erstellung des jeweiligen Qualifizierungskonzepts, für die Organisation und die Durchführung der Lehrveranstaltungen zur Vermittlung der fachtheoretischen Lehrgangsinhalte gemäß § 5, der berufspraktischen Unterweisungen gemäß § 6 sowie für die damit verbundenen Leistungskontrollen gemäß § 8 Absatz 1 und 4 zuständig.(4) Die Landespolizeidirektion ist zuständig für die Durchführung der Praktika gemäß § 7 und § 8 Absatz 5.(5) Die Entscheidung über die Zulassung zur polizeifachlichen Qualifizierungsmaßnahme mit Leistungskontrollen trifft die oberste Dienstbehörde. Dies gilt auch für den Widerruf der Zulassung.(6) Die oberste Dienstbehörde hat für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Qualifizierungsmaßnahme einen Qualifizierungsplan zu erstellen, der mit der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes, der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz und der Landespolizeidirektion abzustimmen ist.(7) Die oberste Dienstbehörde kann bereits mit Leistungskontrollen an einer Hochschule, Fachhochschule oder einer vergleichbaren Einrichtung absolvierte Qualifizierungsmaßnahmen, die inhaltlich ganz oder teilweise den Lehrgangs- und Studieninhalten entsprechen, auf Antrag anerkennen.
Qualifizierungskonzept
§ 4 QualifizierungskonzeptDie fachtheoretischen Lehrgangsinhalte (§ 5), die berufspraktischen Unterweisungen (§ 6) sowie der Umfang und die Inhalte der zu absolvierenden Praktika (§ 7) richten sich nach dem Qualifizierungskonzept der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 2 der Laufbahnverordnung für den Polizeidienst des Landes Rheinland-Pfalz (LbVOPol)1. für die Sonderlaufbahn IT-Kriminalistinnen und IT-Kriminalisten und2. für die Sonderlaufbahn Wirtschafts-Kriminalistinnen und Wirtschafts-Kriminalistenin der jeweils geltenden Fassung.
Fachtheoretische Lehrgangsinhalte
§ 5 Fachtheoretische Lehrgangsinhalte(1) Fachtheoretische Lehrgangsinhalte sind die im jeweiligen Qualifizierungskonzept aufgeführten, nach Fachgebieten differenzierten Lehrinhalte, insbesondere:1. Einsatzlehre, Informations- und Kommunikationstechnik,2. Kriminalistik, Kriminaltechnik,3. Cybercrime, digitale Ermittlungen,4. Staats- und Verfassungsrecht,5. Polizeirecht, Allgemeines Verwaltungsrecht,6. Strafrecht, Zivilrecht,7. Recht des öffentlichen Dienstes,8. Psychologie,9. Kriminologie,10. Verkehrslehre,11. Sozialwissenschaften, Ethik,12. Führung und polizeiliches Management.(2) Alle Lehrveranstaltungen sind grundsätzlich Präsenzveranstaltungen. Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.(3) Sofern Abwesenheitszeiten dazu führen können, dass das erfolgreiche Absolvieren der Prüfungen gemäß § 8 Absatz 1 gefährdet wird, entscheidet die oberste Dienstbehörde im Benehmen mit der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz über die weitere Teilnahme.
Praktika
§ 7 Praktika(1) Die Praktika werden in der Landespolizeidirektion bei den Dienststellen der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung durchgeführt.(2) Die Praktika haben sich an den Inhalten des jeweiligen Qualifizierungskonzeptes zu orientieren.(3) Mit der Durchführung sowie der Vor- und Nachbereitung der Praktika werden Praxislehrerinnen und Praxislehrer beauftragt. Zudem obliegt den Praxislehrerinnen und Praxislehrern die Bewertung der Praktika durch eine Praktikumsbeurteilung (Anlage 1). Das Betreuungsverhältnis Praxislehrerin oder Praxislehrer zu Teilnehmerin oder Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme soll eins zu eins sein.(4) Die Landespolizeidirektion beruft geeignete Praxislehrerinnen und Praxislehrer des gehobenen Polizeivollzugsdienstes.(5) Sofern Abwesenheitszeiten dazu führen können, dass das erfolgreiche Absolvieren der Praktika gefährdet wird, entscheidet die oberste Dienstbehörde im Benehmen mit der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz und der Landespolizeidirektion über die weitere Teilnahme.
Prüfungen, Leistungsnachweise, Teilnahmebescheinigungen, außerdienstlich zu erwerbende ...
§ 8 Prüfungen, Leistungsnachweise, Teilnahmebescheinigungen, außerdienstlich zu erwerbende Qualifikationen(1) Prüfungen zu den fachtheoretischen Lehrgangsinhalten umfassen schriftliche Prüfungen (Klausuren) sowie mündliche Prüfungen.(2) Die fachtheoretischen Prüfungen orientieren sich an den Lehrgangsinhalten. Sie werden nach den dem jeweiligen Qualifizierungskonzept zugrundeliegenden Leistungsstufen bewertet. Sie sind bestanden, wenn in jeder fachtheoretischen Prüfung mindestens 50 v. H. der geforderten Leistungen erbracht wurden.(3) Jede nicht bestandene fachtheoretische Prüfung kann einmal wiederholt werden. Dabei ist eine angemessene Frist zur Wiederholung festzusetzen.(4) Zu den berufspraktischen Unterweisungen Schießtraining und Einsatztraining sind Leistungsnachweise zu erbringen. Zudem sind folgende Teilnahmebescheinigungen zu erwerben:1. Einsatzstock kurz ausziehbar (EKA),2. Reizstoffsprühgerät,3. Fahr- und Sicherheitstraining.(5) Das erfolgreiche Absolvieren der Praktika ist jeweils in einer Praktikumsbeurteilung zu bestätigen. Stellt die Praxislehrerin oder der Praxislehrer in der Praktikumsbeurteilung fest, dass das Praktikum nicht erfolgreich absolviert wurde, ist dies in der Praktikumsbeurteilung zu begründen. Die Praktikumsbeurteilungen sind dem Träger der Qualifizierungsmaßnahme vorzulegen.(6) An der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes sind Nachweise zur Teilnahme an den folgenden Ausbildungsveranstaltungen zu erwerben:1. Übung im integrierten Einsatztraining,2. Seminar „Schießen“ gemäß Modul 1 und 2 der Polizeidienstvorschrift 211 in der jeweils geltenden Fassung sowie „Kontrollübungen Pistole“ mit Zeitbeschränkung gemäß Modul 2 der Polizeidienstvorschrift 211 in der jeweils geltenden Fassung, sofern der Nachweis nicht bereits an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz erworben wird,3. Fahrtechnische Ausbildung,4. Ausbildung „Abwehr- und Zugriffstechniken“,5. Seminar „Datenverarbeitung in der Polizei“.(7) Darüber hinaus sind gegenüber dem Träger der Qualifizierungsmaßnahme folgende außerdienstlich zu erwerbenden Nachweise zu erbringen:1. Tastaturschulung,2. Fahrerlaubnis der Klasse B,3. Deutsches Sportabzeichen Bronze, das zum Zeitpunkt der Einstellung in den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes nicht älter als ein Jahr sein darf,4. Deutsches Rettungsschwimmabzeichen Bronze.Werden die geforderten Nachweise aus von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht, kann die oberste Dienstbehörde eine angemessene Frist für die Erbringung der Nachweise einräumen. Medizinische Gründe sind durch amtsärztliches Attest nachzuweisen. Wird der Nachweis innerhalb der nach Satz 2 gesetzten Frist nicht erbracht, ist das Ziel der Qualifizierungsmaßnahme nicht erreicht.
Anlage 1Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sl/327fd93a-7955-47f7-848f-287c0361d94d-SL2023+811+Art.2_Anlage 1.pdf
Berufspraktische Unterweisungen
§ 6 Berufspraktische UnterweisungenDie berufspraktischen Unterweisungen umfassen das Schießtraining, das Einsatztraining sowie das Fahr- und Sicherheitstraining.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.