PolhDAusbAbkÄndAbkG SL 2006 · Saarland

Gesetz Nr. 1588 über die Zustimmung zum Abkommen vom 27. Oktober 1995 zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie Vom 15. März 2006

Ausfertigungsdatum:
15.03.2006
Fundstelle:
Amtsblatt 2006, 683
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Abschnitt I PolhDAusbAbkÄndAbkG SL 2006

Abschnitt I

Die Polizei-Führungsakademie wird in die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPol) umgewandelt.

Abschnitt II PolhDAusbAbkÄndAbkG SL 2006

Abschnitt II[2]

Abschnitt III PolhDAusbAbkÄndAbkG SL 2006

Abschnitt III

Die Frist des Artikels 7 Abs. 1 beginnt mit dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens erneut zu laufen.

Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber dem -Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen abzugeben.

Abkommen - Abkommen zur Änderung des Abkommens [1] Vgl. BS-Anhang Nr. 31. über die einheitliche ...

Abkommen

Abkommen zur Änderung des Abkommens[1] über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie

Die Bundesrepublik Deutschland,

das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein,

der Freistaat Thüringen

schließen als Träger der Deutschen Hochschule der Polizei (im Folgenden „Träger“ genannt) vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen.

Artikel

Artikel 1 (1) Dem am 27. Oktober 2005 geschlossenen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Thüringen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 28. April 1972, geändert durch das Änderungsabkommen vom 8. November 1991, wird zugestimmt. (2) Der Text des Abkommens wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.