Gesetz Nr. 1588 über die Zustimmung zum Abkommen vom 27. Oktober 1995 zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie Vom 15. März 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 15.03.2006
- Fundstelle:
- Amtsblatt 2006, 683
Abschnitt I PolhDAusbAbkÄndAbkG SL 2006
Abschnitt I
Die Polizei-Führungsakademie wird in die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPol) umgewandelt.
Abschnitt II PolhDAusbAbkÄndAbkG SL 2006
Abschnitt II[2]
Abschnitt III PolhDAusbAbkÄndAbkG SL 2006
Abschnitt III
Die Frist des Artikels 7 Abs. 1 beginnt mit dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens erneut zu laufen.
Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber dem -Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen abzugeben.
Abkommen - Abkommen zur Änderung des Abkommens [1] Vgl. BS-Anhang Nr. 31. über die einheitliche ...
Abkommen
Abkommen zur Änderung des Abkommens[1] über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
Die Bundesrepublik Deutschland,
das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen
schließen als Träger der Deutschen Hochschule der Polizei (im Folgenden „Träger“ genannt) vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen.
Artikel 1 (1) Dem am 27. Oktober 2005 geschlossenen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Thüringen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 28. April 1972, geändert durch das Änderungsabkommen vom 8. November 1991, wird zugestimmt. (2) Der Text des Abkommens wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.