MIFFSGeBerV SL 2005 · Saarland

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport auf das Landesamt für Finanzen Vom 29. Dezember 2004

Ausfertigungsdatum:
29.12.2004
Fundstelle:
Amtsblatt 2005, 52
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 18. September 2006, (Amtsbl. S. 1698)
§ 1

§ 1(1) Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen des Landes gegen Dritte aus eigenem oder abgeleitetem Recht und für die Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen Dritter gegen das Land wird für den gesamten Geschäftsbereich vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport auf das Landesamt für Finanzen [1] übertragen. Dies gilt nicht für Ansprüche gegen Landesbedienstete wegen Schäden, die sie im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit verursacht haben, mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen Dritter aus Verkehrsunfällen. (2) Dem Landesamt für Finanzen[1] wird die Befugnis übertragen, das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport in der in Absatz 1 genannten Angelegenheit zu vertreten.

Eingangsformel MIFFSGeBerV

Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Finanzen und eines Landesamtes für Bau und Liegenschaften[1] vom 23. Mai 2001 (Amtsbl. S. 937) verordnet das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.