Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland über die Privatschulen in Trägerschaft der katholischen Kirche
- Ausfertigungsdatum:
- 21.02.1975
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1975, 451
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland über die Privatschulen in Trägerschaft der ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Vertrag vom 19. September 2001 (Amtsbl. 2002 S. 238) |
Artikel 1Der katholischen Kirche bleibt das Recht gewährleistet, Schulen in eigener Trägerschaft einzurichten und zu betreiben. Diese Schulen sind den öffentlichen Schulen im Rang gleichgestellt.
Artikel 10Sollte sich in Zukunft wegen der Auslegung oder der praktischen Anwendung dieser Regelungen eine Meinungsverschiedenheit ergeben oder sollten in Zukunft neue pädagogische Erkenntnisse strukturelle Änderungen auf dem Gebiet des Schulwesens erforderlich machen, so werden der Heilige Stuhl und das Saarland in gemeinsamem Einvernehmen eine freundschaftliche Lösung herbeiführen.
Artikel 11Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Saarbrücken ausgetauscht werden.Er tritt mit dem Tag des Austauschs in Kraft.Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet worden.
Artikel 2Das Saarland wird im Rahmen der allgemeinen Förderung der Schulen in freier Trägerschaft den Schulen in Trägerschaft der katholischen Kirche seine Hilfe angedeihen lassen.
Artikel 3Schulen in Trägerschaft der katholischen Kirche, die nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften anerkannt sind und auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, werden auf Antrag des Schulträgers durch öffentliche Finanzhilfe sowie durch die Zuweisung staatlicher Lehrkräfte gefördert.
Artikel 4Für Grund-, Haupt- und Sonderschulen (Volksschulen) in Trägerschaft der katholischen Kirche ersetzt das Land den Aufwand für die fortdauernden Personal- und Sachkosten, der sich nach dem der öffentlichen Schulen bemisst. Für Erweiterte Realschulen und Sekundarschulen in Trägerschaft der katholischen Kirche ersetzt das Land mindestens 95 vom Hundert dieses Aufwands für die Klassenstufen 5 bis 9 und mindestens 90 vom Hundert dieses Aufwands für die Klassenstufe 10. Für die sonstigen Ersatzschulen in Trägerschaft der katholischen Kirche ersetzt das Land mindestens 90 vom Hundert dieses Aufwands.
Artikel 5Zu den als zuschussfähig anerkannten Kosten für schulaufsichtlich genehmigte Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Schulgebäuden und Schulanlagen sowie deren Ersteinrichtung erhält der Schulträger einen Beitrag, der bei Grund-, Haupt- und Sonderschulen (Volksschulen) 80 vom Hundert, bei den sonstigen Schulen 50 vom Hundert beträgt.
Artikel 6Für den Besuch einer Grundschule, Orientierungsstufe, Haupt- oder Sonderschule in Trägerschaft der katholischen Kirche, für die staatliche Finanzhilfe geleistet wird, erstattet das Land dem Schulträger auf Antrag die notwendigen Kosten für die Beförderung der Schüler im Sinne der für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften bis zu dem Betrag, der durch den Besuch der zuständigen öffentlichen Grundschulen, Orientierungsstufe, Haupt- oder Sonderschule zu gewähren wäre.
Artikel 7Das Land gewährt den Schülern von Ersatzschulen in Trägerschaft der katholischen Kirche in gleichem Umfang Lernmittelfreiheit wie den Schülern entsprechender öffentlicher Schulen.
Artikel 8Die zuständige Schulaufsichtsbehörde des Landes weist auf Antrag des Schulträgers den Schulen in Trägerschaft der katholischen Kirche staatliche Lehrer unter Fortzahlung der Dienstbezüge zur Dienstleistung zu. Die Zuweisung geschieht im Einvernehmen mit dem Schulträger und bedarf der Zustimmung des Lehrers.
Artikel 9Das Land gewährleistet die Errichtung und den Betrieb eines Lehrerfort- und -weiterbildungswerkes in kirchlicher Trägerschaft. Dieses ist entsprechenden staatlichen Einrichtungen grundsätzlich im Rang gleichgestellt. Es erhält eine angemessene öffentliche Finanzhilfe.
Der Heilige Stuhl,vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Herrn Apostolischen Nuntius in Deutschland, Dr. Corrado Bafile, Titularerzbischof von Antiochien in Pisidien,unddas Saarland,vertreten durch den Herrn Ministerpräsidenten Dr. Franz Josef Röder,sind in Anbetracht der Tatsache, dass im Bereich des Schulwesens weitgehende Änderungen vorgenommen worden sind, welche die geltenden konkordatären Bestimmungen berühren,und geleitet von dem Wunsch, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen der katholischen Kirche und dem Land aufrecht zu erhalten und zu fördern,über folgende Bestimmungen übereingekommen:
Zusatzprotokoll KonkordatPSchul SL
Zusatzprotokoll
Zusatzprotokoll[1]
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tag geschlossenen Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden:
Zu Artikel 1:
Schulen in Trägerschaft der katholischen Kirche sind berechtigt, den Besuch der Schule unter Berücksichtigung ihres besonderen Bildungs- und Erziehungsziels zu regeln.
Zu Artikel 2:
Der in Artikel 2 verwendete Begriff „Schulen in Trägerschaft der katholischen Kirche“ umfasst die Schulen, die von kirchlichen Organisationen oder katholischen Vereinigungen getragen werden, die kirchenrechtlich als Schulträger anerkannt werden.
Zu Artikel 3:
Einer staatlich genehmigten Ersatzschule, die die Gewähr bietet, dass sie dauernd die an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, ist auf Antrag des Schulträgers die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule zu verleihen.
Die öffentliche Finanzhilfe für Grund-, Haupt- und Sonderschulen (Volksschulen) wird auf Antrag schon vom Zeitpunkt der staatlichen Genehmigung an gewährt.
Zu Artikel 4:
Die fortdauernden Personalkosten umfassen die aktiven Bezüge sowie die Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Personals im Lehr- und Verwaltungsbereich. Sie werden bei Personen, die als Ordensangehörige den Lehrberuf ausüben, nach Durchschnittsbezügen berechnet.
Zu Artikel 5:
In ihrer Dringlichkeit stehen die Baumaßnahmen nicht hinter entsprechenden Vorhaben für öffentliche Schulen zurück.
Wird im Gebiet von Trägern öffentlicher Grund-, Haupt- oder Sonderschulen (Volksschulen) eine Grund-, Haupt- oder Sonderschule in Trägerschaft der katholischen Kirche errichtet, so wird das Land gewährleisten, dass auf Verlangen des Schulträgers der durch die Errichtung der Schule in Trägerschaft der katholischen Kirche frei gewordene Schulraum gegen angemessene Kostenerstattung bereitgestellt wird.
Der Schulträger soll den frei gewordenen Schulraum der öffentlichen Schule nutzen, wenn dies für ihn zumutbar ist.
Bereitstellung und Nutzung des frei gewordenen Schulraums sollen erfolgen, wenn sie dem ordnungsgemäßen Betrieb der Schule in Trägerschaft der katholischen Kirche dienen und der Betrieb der verbleibenden öffentlichen Schule nicht beeinträchtigt wird.
Zu Artikel 8:
Staatliche Lehrer werden höchstens in einer Anzahl zugewiesen wie sie zur Deckung des Unterrichtssolls einer vergleichbaren öffentlichen Schule durchschnittlich zur Verfügung steht.
Der Schulträger kann verlangen, dass die Zuweisung wieder aufgehoben wird, wenn der Lehrer mit dem besonderen Erziehungs- und Bildungsziel der Schule nicht mehr übereinstimmt.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.