Gesetz Nr. 1028 über die Zustimmung zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland über die Privatschulen in Trägerschaft der katholischen Kirche Vom 24. März 1975
- Ausfertigungsdatum:
- 24.03.1975
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1975, 451
§ 1Dem am 21. Februar 1975 in Bonn unterzeichneten Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland über die Privatschulen in Trägerschaft der katholischen Kirche nebst dem Zusatzprotokoll hierzu wird zugestimmt.
§ 2Der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland über die Privatschulen in Trägerschaft der katholischen Kirche nebst dem Zusatzprotokoll hierzu wird nachstehend veröffentlicht.
§ 3Der Tag, an dem der Vertrag gemäß der Vorschrift seines Artikels 11 in Kraft tritt, wird durch den Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht.[1]
Zusatzprotokoll KonkordatPSchulG SL
Zusatzprotokoll
Zusatzprotokoll[7]
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tag geschlossenen Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden:
Zu Artikel 1:
Schulen in Trägerschaft der katholischen Kirche sind berechtigt, den Besuch der Schule unter Berücksichtigung ihres besonderen Bildungs- und Erziehungsziels zu regeln.
Zu Artikel 2:
Der in Artikel 2 verwendete Begriff „Schulen in Trägerschaft der katholischen Kirche“ umfasst die Schulen, die von kirchlichen Organisationen oder katholischen Vereinigungen getragen werden, die kirchenrechtlich als Schulträger anerkannt werden.
Zu Artikel 3:
Einer staatlich genehmigten Ersatzschule, die die Gewähr bietet, dass sie dauernd die an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, ist auf Antrag des Schulträgers die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule zu verleihen.
Die öffentliche Finanzhilfe für Grund-, Haupt- und Sonderschulen (Volksschulen) wird auf Antrag schon vom Zeitpunkt der staatlichen Genehmigung an gewährt.
Zu Artikel 4:
Die fortdauernden Personalkosten umfassen die aktiven Bezüge sowie die Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Personals im Lehr- und Verwaltungsbereich. Sie werden bei Personen, die als Ordensangehörige den Lehrberuf ausüben, nach Durchschnittsbezügen berechnet.
Zu Artikel 5:
In ihrer Dringlichkeit stehen die Baumaßnahmen nicht hinter entsprechenden Vorhaben für öffentliche Schulen zurück.
Wird im Gebiet von Trägern öffentlicher Grund-, Haupt- oder Sonderschulen (Volksschulen) eine Grund-, Haupt- oder Sonderschule in Trägerschaft der katholischen Kirche errichtet, so wird das Land gewährleisten, dass auf Verlangen des Schulträgers der durch die Errichtung der Schule in Trägerschaft der katholischen Kirche frei gewordene Schulraum gegen angemessene Kostenerstattung bereitgestellt wird.
Der Schulträger soll den frei gewordenen Schulraum der öffentlichen Schule nutzen, wenn dies für ihn zumutbar ist.
Bereitstellung und Nutzung des frei gewordenen Schulraums sollen erfolgen, wenn sie dem ordnungsgemäßen Betrieb der Schule in Trägerschaft der katholischen Kirche dienen und der Betrieb der verbleibenden öffentlichen Schule nicht beeinträchtigt wird.
Zu Artikel 8:
Staatliche Lehrer werden höchstens in einer Anzahl zugewiesen wie sie zur Deckung des Unterrichtssolls einer vergleichbaren öffentlichen Schule durchschnittlich zur Verfügung steht.
Der Schulträger kann verlangen, dass die Zuweisung wieder aufgehoben wird, wenn der Lehrer mit dem besonderen Erziehungs- und Bildungsziel der Schule nicht mehr übereinstimmt.
„Die in dem Zusatzprotokoll zu dem Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland über die Privatschulen in Trägerschaft der katholischen Kirche vom 21. Februar 1975 getroffenen Regelungen gelten auch für Erweiterte Realschulen und Sekundarschulen in Trägerschaft der katholischen Kirche.“
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.