Verordnung zur Durchführung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Dienst in der Datenverarbeitung sowie für die Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, Fachgebiet Informatiker (Qualifizierungsverordnung Informationstechnologie) Vom 25. Juli 2024*
- Ausfertigungsdatum:
- 25.07.2024
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2024, 652, 672
Konzept zur Umsetzung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit ...
Anlage IKonzept zur Umsetzung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Dienst in der Datenverarbeitung nach der Saarländischen Laufbahnverordnung (SLVO) - Qualifizierungskonzept g. D. Datenverarbeitung1. Studieninhalte und StudienplanDie modularen Qualifizierungsmaßnahmen finden grundsätzlich in Präsenz an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes (FHSV) statt und werden in den dortigen Studienplan integriert. Für einzelne oder für Teile von Lehrveranstaltungen (Module) kann nach Festlegung der FHSV die Nutzung digitaler Lernformate vorgegeben werden; dies gilt auch für ein Unterrichtsformat in hybrider Form.Die Qualifizierungsmaßnahmen umfassen insgesamt 130 Stunden und finden in einem Zeitraum von bis zu einem Jahr statt. Sie werden in der Regel jährlich angeboten. Abhängig von der Anzahl der jahresbezogenen Anmeldungen kann in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie ein Jahreskurs entfallen. Die Anmeldungen sind für die nächsten stattfindenden Qualifizierungsmaßnahmen erneut vorzunehmen. Als Leistungsnachweis ist eine Klausur im Allgemeinen Verwaltungsrecht zu fertigen. Studieninhalte und Leistungsnachweise der Qualifizierungsmaßnahmen Modul1) Fach Inhalt Stunden2) Leistungskontrollen Modul 1 Grundbegriffe StGB und BGB Deliktstypen, Aufbau, Rechtfertigungsgründe, Schuld, Rechtssubjekte, Geschäftsfähigkeit, Schuldverhältnisse 10 Stunden Modul 7 Grundzüge Öffentliches Dienstrecht Artikel 33 Absatz 5 GG, Ernennung, Beendigung, Rechte und Pflichten 20 Stunden Modul 8 Allgemeines Verwaltungsrecht Behörden, Organisation, Verfahren, Handlungsformen, Ermessen, Rechtsschutz 50 Stunden 1 Klausur 120 Minuten Modul 9 AVR-Klausur Übung 20 Stunden Modul 10 Staats-, Verfassungs- und Europarecht Staatsorganisation, Grundrechte, Organe und Recht der EU 30 Stunden Stunden insgesamt: 130 Stunden2. Zeitrahmen Zeitplan In der Regel jährlich beginnend Anfang Januar bis Ende Dezember; eine Aufteilung in einzelne Phasen erfolgt nicht.
Konzept zur Umsetzung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit ...
Anlage IIKonzept zur Umsetzung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für die Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, Fachgebiet Informatiker nach der Saarländischen Laufbahnverordnung (SLVO) - Qualifizierungskonzept h. D. Informatiker1. Studieninhalte und StudienplanDie modularen Qualifizierungsmaßnahmen finden grundsätzlich in Präsenz an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes (FHSV) statt und werden in den dortigen Studienplan integriert. Für einzelne oder für Teile von Lehrveranstaltungen (Module) kann nach Festlegung der FHSV die Nutzung digitaler Lernformate vorgegeben werden; dies gilt auch für ein Unterrichtsformat in hybrider Form.Die Qualifizierungsmaßnahmen umfassen insgesamt 150 Stunden, zuzüglich einer Fortbildung im Bereich der Personalführung in einem Umfang von mindestens sechs Stunden. Die Fortbildung im Bereich der Personalführung erfolgt in einem eigenständigen Tagesseminar nach den Vorgaben des für die ressortübergreifende Fortbildung zuständigen Referates des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport. Die Module werden in einem Kompaktkurs von sechs Monaten angeboten. In Abhängigkeit von der Anzahl der jahresbezogenen Anmeldungen kann in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie ein Jahreskurs entfallen. Die Anmeldungen sind für die nächsten stattfindenden Qualifizierungsmaßnahmen erneut vorzunehmen. Als Leistungsnachweis ist eine Klausur im Allgemeinen Verwaltungsrecht im Januar des Folgejahres zu fertigen. Studieninhalte und Leistungsnachweise der Qualifizierungsmaßnahmen Modul1) Fach Inhalt Stunden2) Leistungskontrollen Modul 7 Grundzüge Öffentliches Dienstrecht Artikel 33 Absatz 5 GG, Ernennung, Beendigung, Rechte und Pflichten 20 Stunden Modul 8 Allgemeines Verwaltungsrecht Behörden, Organisation, Verfahren, Handlungsformen, Ermessen, Rechtsschutz 50 Stunden 1 Klausur 180 Minuten im Januar des Folgejahres Modul 9 AVR-Klausur Übung 20 Stunden Modul 10 Staats-, Verfassungs- und Europarecht Staatsorganisation, Grundrechte, Organe und Recht der EU 30 Stunden Modul 12 Personalführung Führungsformen, Kommunikation, Motivation Stunden3) Modul 15 Spezielles Europarecht Anwendung EU-Recht, insb. Vergabe und Subventionen, Rechtsschutzverfahren 30 Stunden Stunden insgesamt: 150 Stunden + Stunden3) Fortbildung Personalführung2. Zeitrahmen Zeitplan In der Regel jährlich beginnend Anfang Januar bis Ende Dezember; eine Aufteilung in einzelne Phasen erfolgt nicht. Klausurtermine jeweils im Januar des Folgejahres.
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 - Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, ...
Abschnitt 2
Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Datenverarbeitung
Abschnitt 3 - Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, Fachgebiet ...
Abschnitt 3
Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, Fachgebiet Informatiker
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Durchführung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312) in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 778), für die Bediensteten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt1. für die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Dienst in der Datenverarbeitung und2. für die Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, Fachgebiet Informatiker.
Qualifizierungsmaßnahmen nach § 33 der Saarländischen Laufbahnverordnung (Direkteinstieg in ...
§ 10 Qualifizierungsmaßnahmen nach § 33 der Saarländischen Laufbahnverordnung (Direkteinstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, Fachgebiet Informatiker)Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach § 33 der Saarländischen Laufbahnverordnung werden nach dem Qualifizierungskonzept (Anlage II) durchgeführt und richten sich nach den von der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes angebotenen Modulen. Sie umfassen 150 Stunden zuzüglich einer Fortbildung im Bereich der Personalführung in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden. Die Qualifizierungsmaßnahmen sind in einem Kompaktkurs von sechs Monaten abzuleisten. Die Fortbildung im Bereich der Personalführung erfolgt in einem Tagesseminar nach den Vorgaben des für die ressortübergreifende Fortbildung zuständigen Referates des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport. Sie wird halbjährlich angeboten und kann auch vor dem Beginn oder nach dem Ende des Kompaktkurses abgeleistet werden. Dabei darf ein Zeitraum von sechs Monaten vor dem Beginn oder nach dem Ende des Kompaktkurses nicht überschritten werden. Der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes ist von dem für die ressortübergreifende Fortbildung zuständigen Referat des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport ein Nachweis über die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme vorzulegen. Nach Abschluss des sechsmonatigen Kompaktkurses ist nach den Vorgaben des Qualifizierungskonzeptes eine Klausur zu 180 Minuten zu fertigen.
Zuständigkeiten
§ 2 Zuständigkeiten(1) Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen werden nach dem jeweiligen Qualifizierungsbedarf an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes (Träger der Qualifizierungsmaßnahmen) durchgeführt.(2) Die Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes ist für die Organisation und die Durchführung der Lehrveranstaltungen sowie für die Leistungskontrollen zum Abschluss der Qualifizierungsmaßnahmen zuständig.(3) Die Entscheidung über die Zulassung von Bediensteten zu Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen trifft die jeweils zuständige oberste Dienstbehörde. Dies gilt auch für den Widerruf der Zulassung.(4) Die obersten Dienstbehörden haben für die Bedienstete oder den Bediensteten einen Qualifizierungsplan zu erstellen, der mit dem Träger der Qualifizierungsmaßnahmen abzustimmen ist. Im Rahmen des Qualifizierungsplanes nach § 4 können ergänzend zu den Qualifizierungsmaßnahmen nach § 9 oder § 10 auch weitere Qualifizierungsmaßnahmen festgelegt werden, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht. Mit der Durchführung weiterer Qualifizierungsmaßnahmen können auch andere Fortbildungseinrichtungen beauftragt werden.
Inhalt und Art der Qualifizierungsmaßnahmen
§ 3 Inhalt und Art der Qualifizierungsmaßnahmen(1) Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen vermitteln die erforderlichen Grund- und Fachkenntnisse für die jeweiligen Ämter1. der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Dienst in der Datenverarbeitung und2. der Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, Fachgebiet Informatiker.(2) Der jeweilige Mindestbedarf an Qualifizierung wird nach Lehrgangs- und Studieninhalten sowie nach den zu fordernden Leistungsnachweisen durch die als Anlagen I und II zu dieser Verordnung beigefügten Konzepte für berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen (Qualifizierungskonzepte) bestimmt. Über weitergehende Qualifizierungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 4 entscheidet die oberste Dienstbehörde.(3) Einzelheiten zu der Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen sowie der Leistungskontrollen legt der Träger der Qualifizierungsmaßnahmen im jeweiligen Lehrgangs- und Studienplan oder in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung fest.
Inhalt des Qualifizierungsplanes nach § 2 Absatz 4
§ 4 Inhalt des Qualifizierungsplanes nach § 2 Absatz 4Im Qualifizierungsplan hat die oberste Dienstbehörde in Abstimmung mit dem Träger der Qualifizierungsmaßnahmen insbesondere folgende Inhalte festzulegen:1. den Beginn, den Ablauf und die voraussichtliche Dauer der Qualifizierungsmaßnahmen,2. die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner der obersten Dienstbehörde und des Trägers der Qualifizierungsmaßnahmen für die Dauer und Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen,3. die Kooperation zwischen dem Träger der Qualifizierungsmaßnahmen und anderen Fortbildungseinrichtungen, wenn nach dem Qualifizierungskonzept Lehrgangs- und Studieninhalte durch andere Fortbildungseinrichtungen vermittelt werden,4. die Verpflichtung, während der Unterrichtszeit und während des Prüfungsverfahrens von der Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen abzusehen und Erholungsurlaub nur in der unterrichtsfreien Zeit und außerhalb des Prüfungsverfahrens zu beantragen und zu nehmen, wobei in besonders begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Trägers der Qualifizierungsmaßnahmen Ausnahmen möglich sind, und5. die Kosten der Qualifizierungsmaßnahmen.
Notenstufen und Punktzahlen
§ 5 Notenstufen und PunktzahlenDie Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes bewertet die Leistungen nach dem Notensystem des § 11 der Saarländischen Laufbahnverordnung.
Regelungen im Prüfungsverfahren
§ 6 Regelungen im PrüfungsverfahrenHinsichtlich Versäumnis, Verhinderung, Täuschung und Wiederholung einzelner Leistungskontrollen im Prüfungsverfahren gilt für die Qualifizierungsmaßnahmen an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes § 10 Nummer 1 der Verordnung zur Durchführung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für die Laufbahnfachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst vom 25. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 652) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Entscheidung über die erfolgreiche Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen mit ...
§ 7 Entscheidung über die erfolgreiche Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen(1) Die Entscheidung über die erfolgreiche Teilnahme an den jeweiligen Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen erfolgt durch den Träger der Qualifizierungsmaßnahmen oder durch die jeweils zuständige Fortbildungseinrichtung. Kann die erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt werden, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen. Auf der Grundlage der vorliegenden Leistungskontrollen hat die Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes die erfolgreiche Teilnahme oder die nicht erfolgreiche Teilnahme an den gesamten Qualifizierungsmaßnahmen festzustellen.(2) Die Entscheidung über die erfolgreiche oder über die nicht erfolgreiche Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach § 9 oder § 10 ist der obersten Dienstbehörde durch die Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes mitzuteilen.
Beendigung der Qualifizierungsmaßnahmen
§ 8 Beendigung der QualifizierungsmaßnahmenDie Qualifizierungsmaßnahmen sind erfolgreich beendet, wenn allen Leistungskontrollen ein mindestens ausreichendes Ergebnis zugrunde liegt. Die Qualifizierungsmaßnahmen sind insgesamt zu wiederholen, wenn an weniger als der Hälfte der vorgeschriebenen Module oder Lehrfächer teilgenommen wurde.
Qualifizierungsmaßnahmen nach § 25 der Saarländischen Laufbahnverordnung (Direkteinstieg in ...
§ 9 Qualifizierungsmaßnahmen nach § 25 der Saarländischen Laufbahnverordnung (Direkteinstieg in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Dienst in der Datenverarbeitung)Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach § 25 der Saarländischen Laufbahnverordnung werden nach dem Qualifizierungskonzept (Anlage I) durchgeführt und richten sich nach den von der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes angebotenen Modulen. Sie umfassen 130 Stunden verteilt auf einen Zeitraum von einem Jahr. Im Zeitraum der Belegung der durch das Qualifizierungskonzept vorgesehenen Module ist eine Klausur zu 120 Minuten zu fertigen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.