Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für IT-Dienstleistungen (IT-Dienstleistungszentrum, IT-DLZ) Vom 2. Dezember 2015*
- Ausfertigungsdatum:
- 02.12.2015
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2015, 967
Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für IT-Dienstleistungen (IT-Dienstleistungszentrum, IT-DLZ) ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 bis 8 geändert, § 4 neu gefasst sowie § 9 aufgehoben durch Gesetz vom 17. September 2025 (Amtsbl. I S. 1083) |
Errichtung eines IT-Dienstleistungszentrums (IT-DLZ)
§ 1 Errichtung eines IT-Dienstleistungszentrums (IT-DLZ)Im Saarland wird ein IT-Dienstleistungszentrum (IT-DLZ) als Landesamt errichtet.
Aufgaben und Dienstleistungen des IT-Dienstleistungszentrums
§ 2 Aufgaben und Dienstleistungen des IT-Dienstleistungszentrums(1) Das IT-Dienstleistungszentrum als zentraler Informations- und Kommunikations-Dienstleister (IuK-Dienstleister) der Landesverwaltung hat insbesondere folgende Aufgaben:1. Bereitstellung und Betrieb zentraler Informations- und Kommunikations-Infrastruktur,2. Bereitstellung von Informations- und Kommunikations-Infrastrukturen für die Fachverfahren der saarländischen Landesverwaltung,3. IT-Sicherheitsfragen,4. Planung und Betrieb des Landesdatennetzes,5. Betrieb der Fachverfahren der saarländischen Landesverwaltung,6. Betreuung der Arbeitsplatzinfrastrukturen der saarländischen Landesverwaltung,7. Verfahrensentwicklung, -pflege und -betreuung,8. Sicherstellung der IT-Sicherheit für die vom IT-Dienstleistungszentrum betriebenen Infrastrukturen und Anwendungen,9. Beschaffung von Informations- und Kommunikationstechnologie,10. IT-Consulting für den operativen Bereich.(2) Nicht zu den Aufgaben des IT-DLZ zählen1. die strategische IT-Steuerung des CIO (ressortübergreifende IT-Strategie und Projektkoordination, Planung und Koordination der Informationstechnologie, Kommunikation) sowie2. die steuerliche Automation.(3) Im Einzelfall kann das IT-Dienstleistungszentrum im Einvernehmen mit dem für Digitalisierung zuständigen Ressort Dienstleistungen der Informationstechnik auch für andere Auftraggeber mit überwiegender Beteiligung der öffentlichen Hand gegen Kostenerstattung erbringen.
Aufgabenübergang
§ 3 Aufgabenübergang(1) Die IuK-Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Tz. 1, 2 und 4 bis 7 der den obersten Landesbehörden nachgeordneten Dienststellen und Einrichtungen gehen mit dem Personal auf das IT-Dienstleistungszentrum über, soweit nicht in § 8 abweichend geregelt.(2) Das für Digitalisierung zuständige Ressort kann im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben auf das IT-Dienstleistungszentrum übertragen.(3) Das Ministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem für Digitalisierung zuständigen Ressort durch Rechtsverordnung Aufgaben zur Versorgung der Gerichte und Staatsanwaltschaften mit Informations- und Kommunikationstechnik auf das IT-Dienstleistungszentrum übertragen. Die Übertragung ist nur zulässig, soweit durch eine Regelung technischer und organisatorischer Maßnahmen sichergestellt ist, dass die richterliche Unabhängigkeit, die sachliche Unabhängigkeit der Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen, das Legalitätsprinzip in der Strafverfolgung und die Gewaltenteilung gewahrt sind, die Integrität und Vertraulichkeit der Entscheidungsprozesse geschützt werden und die Funktionsfähigkeit der Justiz gesichert ist.(4) Die obersten Landesbehörden können im Einvernehmen mit dem für Digitalisierung zuständigen Ressort durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben auf das IT-Dienstleistungszentrum übertragen.(5) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben auf das IT-Dienstleistungszentrum übertragen, wenn diese die Geschäftsbereiche aller oder mehrerer obersten Landesbehörden betreffen.
Nutzung der Dienstleistungen des IT-Dienstleistungszentrums
§ 4 Nutzung der Dienstleistungen des IT-Dienstleistungszentrums(1) Die Dienststellen und Einrichtungen der Landesverwaltung sind verpflichtet, das Dienstleistungsangebot des IT-Dienstleistungszentrums für die Erbringung von Dienstleistungen zu nutzen.(2) Die Nutzungsverpflichtung des Absatzes 1 gilt nicht1. für Gerichte, Staatsanwaltschaften sowie die steuerliche Automation,2. soweit die Leistung aufgrund bundesrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorgaben oder im Rahmen einer Kooperation mit Bund, Ländern oder Kommunen von einer anderen Stelle bezogen wird, oder3. für sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge, die den Zwecken nachrichtendienstlicher Tätigkeiten dienen (§ 145 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen).Das für Digitalisierung zuständige Ressort kann weitere Ausnahmen von der Nutzungspflicht nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem betroffenen Ressort unter Berücksichtigung einer von der Landesregierung beschlossenen Gesamtstrategie und der darin vorgegebenen IT-Architektur zulassen, wenn die Leistungserbringung durch das IT-Dienstleistungszentrum nicht sichergestellt oder aus sonstigen Gründen im Einzelfall nicht zweckmäßig ist.(3) Vor Übertragung des Betriebs von Fachverfahren gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 5 auf das IT-Dienstleistungszentrum ist im Einvernehmen mit dem für Digitalisierung zuständigen Ressort mit der fachlich zuständigen Behörde eine Vereinbarung zu schließen, in der die zu übertragenden Aufgaben festgelegt werden.(4) Die Beschaffung und Entwicklung neuer und die wesentliche Änderung bestehender Fachverfahren erfolgen hinsichtlich des technischen Betriebs im Einvernehmen der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde mit dem für Digitalisierung zuständigen Ressort.(5) Soweit bei der Nutzung gemäß Absatz 1 personenbezogene Daten verarbeitet werden, handelt es sich um eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). Die Verarbeitung und Nutzung der Daten erfolgt nach den Weisungen der jeweils für die Verarbeitung verantwortlichen Stellen. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung1. die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen sowie des IT-Dienstleistungszentrums bei einer Auftragsverarbeitung nach Satz 1 festzulegen,2. die Maßgaben nach Artikel 28 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 für eine Auftragsverarbeitung durch das IT-Dienstleistungszentrum zu bestimmen sowie3. die Verpflichtung weiterer Auftragsverarbeiter, deren Dienste das IT-Dienstleistungszentrum in Anspruch nimmt, auf dieselben Datenschutzpflichten zu regeln.
Verwaltungsrat
§ 5 Verwaltungsrat(1) Beim IT-Dienstleistungszentrum wird ein Verwaltungsrat eingerichtet. Er besteht aus dem CIO bzw. einer Vertreterin oder einem Vertreter als Vorsitzende oder Vorsitzenden, einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachaufsicht des IT-Dienstleistungszentrums und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Ministerien. Das für Digitalisierung zuständige Ressort bestellt die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertretungen auf Vorschlag der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde für die Dauer von fünf Jahren, längstens jedoch auf die Dauer des Hauptamtes. Dem Rechnungshof wird als ständiger Gast die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats gewährt.(2) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der CIO bzw. die Vertreterin oder der Vertreter. Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden wird aus der Mitte des Verwaltungsrates gewählt. Der Verwaltungsrat tagt halbjährlich. Über die Sitzungen ist ein Sitzungsprotokoll zu erstellen.(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung, anwesend ist. Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Kann der Verwaltungsrat mangels Beschlussfähigkeit nicht entscheiden, ist er binnen 14 Tagen erneut einzuberufen. In dieser Sitzung ist der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, sofern hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist.
Aufgaben des Verwaltungsrates
§ 6 Aufgaben des Verwaltungsrates(1) Der Verwaltungsrat bündelt die Interessen der Kunden des IT-Dienstleistungszentrums und überwacht die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Er hat ein Informationsrecht zu allen wichtigen Fragen der Betriebsführung.(2) Dem Verwaltungsrat obliegt1. die Mitwirkung bei der Festlegung der Grundsätze der Wirtschaftsführung und der Aufgabenerfüllung des IT-Dienstleistungszentrums,2. die Entscheidung über den Entwurf des Wirtschaftsplans,3. die Feststellung des Jahresabschlusses,4. die Entscheidung über die Aufnahme von Tätigkeiten nach § 2 Absatz 3,5. die Entscheidung über Geschäfte und Maßnahmen, zu denen sich der Verwaltungsrat durch einstimmigen Beschluss die vorherige Zustimmung allgemein oder im Einzelfall vorbehalten hat und6. die Entscheidung über einen Interessenausgleich im Falle einer Leistungsstörung auf Antrag der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde.Der Verwaltungsrat kann für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften und Maßnahmen seine Zustimmung allgemein erteilen.
Dienst- und Fachaufsicht
§ 7 Dienst- und Fachaufsicht(1) Das IT-Dienstleistungszentrum untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des für Digitalisierung zuständigen Ressorts, soweit nichts anderes bestimmt ist.(2) In Fachverfahren betreffend die Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilfeangelegenheiten übt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport die Fachaufsicht bezüglich dieser Verfahren aus.(3) Soweit Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 3 oder 4 übergehen, verbleibt die Fachaufsicht bezüglich der entsprechenden Fachverfahren bei der übertragenden obersten Dienstbehörde, soweit in der Rechtsverordnung keine andere Regelung getroffen wurde.(4) Soweit das IT-Dienstleistungszentrum Fachverfahren für den Bundesbau betreibt, hat das jeweils zuständige Bundesministerium die Fachaufsicht bezüglich dieser Verfahren.(5) Soweit das IT-Dienstleistungszentrum bei der Betreibung von Fachverfahren Aufgaben für Gerichte oder Staatsanwaltschaften wahrnimmt oder Dienstleistungen für diese erbringt, untersteht es der Fachaufsicht des Ministeriums der Justiz. Die Kontrolle der Tätigkeit des IT-Dienstleistungszentrums, was die Einhaltung aller Bestimmungen angeht, die der Gewährleistung der IT-Sicherheit von Daten der Gerichte oder Staatsanwaltschaften dienen, erfolgt durch das Ministerium der Justiz. Hinsichtlich der Verfahrensdaten obliegt die Fachaufsicht dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Staatsanwaltschaft.(6) Soweit das IT-Dienstleistungszentrum in steuerlichen Fachverfahren Hilfstätigkeiten erbringt, untersteht es diesbezüglich der Fachaufsicht des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft.
Personalübergang und Sachmittelübergang
§ 8 Personalübergang und Sachmittelübergang(1) Soweit dem IT-Dienstleistungszentrum IuK-Aufgaben nach § 3 Absatz 1 übertragen werden, ist der entstehende Personal- und Sachmittelbedarf von der übertragenden Landesbehörde zu decken. Das für Digitalisierung zuständige Ressort entscheidet im Einzelfall im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden.(2) Soweit dem IT-Dienstleistungszentrum IuK-Aufgaben nach § 3 Absatz 2 bis 4 übertragen werden, ist der beim IT-Dienstleistungszentrum entstehende Personal- und Sachmittelbedarf von der übertragenden obersten Landesbehörde zu decken. Das für Digitalisierung zuständige Ressort entscheidet im Einzelfall im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.