AGFGO · Saarland

Gesetz Nr. 823 zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung(AGFGO) Vom 16. Dezember 1965

Ausfertigungsdatum:
16.12.1965
Fundstelle:
Amtsblatt 1965, 1078
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Senate

§ 2 SenateDie Zahl der Senate bei dem Finanzgericht bestimmt der Präsident des Finanzgerichts nach Anhörung des Präsidiums des Finanzgerichts. Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann ihm hierfür Weisungen erteilen.

§ 3

Vertretung des Präsidenten

§ 3 Vertretung des PräsidentenDas Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann einen ständigen Vertreter des Präsidenten aus dem Kreis der übrigen Berufsrichter bestellen. Ist ein Richter in eine für den ständigen Vertreter bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er der ständige Vertreter.

§ 4

Dienstaufsicht

§ 4 DienstaufsichtOberste Dienstaufsichtsbehörde für das Finanzgericht ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.

§ 6

Geschäftsstelle des Finanzgerichts

§ 6 Geschäftsstelle des Finanzgerichts(1) Die Einrichtung der Geschäftsstelle bei dem Finanzgericht bestimmt das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales. (2) § 10 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 4. Oktober 1972 (Amtsbl. S. 601) in seiner jeweils geltenden Fassung ist auf das Finanzgericht entsprechend anzuwenden. Zum Urkundsbeamten bei dem Finanzgericht kann auch ein Steuerbeamter des gehobenen oder mittleren Dienstes bestellt werden.

§ 1

Bezeichnung und Sitz des Finanzgerichts

§ 1 Bezeichnung und Sitz des FinanzgerichtsDas Finanzgericht führt die Bezeichnung „Finanzgericht des Saarlandes“. Es hat seinen Sitz in Saarbrücken.

§ 5

Finanzrechtsweg

§ 5 FinanzrechtswegDer Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Landes unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.

§ 7

Geschäftsjahr, Gerichtsverwaltung, Amtstracht

§ 7 Geschäftsjahr, Gerichtsverwaltung, AmtstrachtDie §§ 1 und 14 bis 18 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 4. Oktober 1972 (Amtsbl. S. 601) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind auf das Finanzgericht entsprechend anzuwenden.

§ 8

In-Kraft-Treten

§ 8 In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.