Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen
- Ausfertigungsdatum:
- 04.12.1991
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1992, 574
Artikel IDie Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen treten dem Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 bei.
Artikel IIBis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs gilt für die in Artikel 14 Abs. 2 genannte Erstattung der Fehlbeträge folgende Regelung: Der Zuschussbedarf für die Zentralstelle wird von den alten Ländern nach dem bisherigen Königsteiner Schlüssel getragen.Eine Beteiligung der neuen Länder an der Grundfinanzierung der Zentralstelle erfolgt nicht.Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereichs auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Zuschussbedarf (beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen.Die Aufteilung des gemeinsamen Zuschusses wird in dem Haushaltsplan ausgewiesen.Der von den neuen Ländern und Berlin aufzubringende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt.
Artikel IIIDieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Ländern ausgefertigten Ratifizierungsurkunden bei dem Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt wird.
Das Land Baden-Württemberg,der Freistaat Bayern,das Land Berlin,das Land Brandenburg,die Freie Hansestadt Bremen,die Freie und Hansestadt Hamburg,das Land Hessen,das Land Mecklenburg-Vorpommern,das Land Niedersachsen,das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Rheinland-Pfalz,das Saarland,der Freistaat Sachsen,das Land Sachsen-Anhalt,das Land Schleswig-Holstein unddas Land Thüringen schließen folgenden Staatsvertrag:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.