DRNeuG SL 2005 · Saarland

Gesetz Nr. 1582 zur Neuordnung des saarländischen Disziplinarrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Vom 13. Dezember 2005

Ausfertigungsdatum:
13.12.2005
Fundstelle:
Amtsblatt 2005, 2010
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 bis 28(Von einem Abdruck wird abgesehen; betrifft insbesondere eingearbeitete Änderungsvorschriften)

Artikel

Artikel 29 Übergangs- und Schlussvorschriften(1) § 4 des Saarländischen Beamtengesetzes ist in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung auf die Verfahren, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits eingeleitet sind, weiterhin anzuwenden. (2) Die Beamtenbeisitzer, die nach bisherigem Recht aus den vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport aufgestellten Listen von auf Lebenszeit ernannten Beamten im Bundesdienst mit dienstlichem Wohnsitz im Saarland ausgelost worden sind oder werden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.

Artikel

Artikel 30 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Saarländische Disziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (Amtsbl. S. 610, ber. S. 709), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 23 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), außer Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tritt Artikel 8 Nr. 10 Buchstabe b mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.