BtMBekVbg SL · Saarland

Vereinbarung über die Einrichtung einer Gemeinsamen Ermittlungsgruppe zur Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität im Saarland Vom 24. April/5. Mai 1995

Ausfertigungsdatum:
05.05.1995
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BtMBekVbg

Zwischen dem Saarland, vertreten durch den Minister des Innern,[1]und derBundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Saarbrücken,[2] wird folgendes vereinbart:Im Interesse einer wirksamen Bekämpfung insbesondere der schweren Rauschgiftkriminalität ist aus taktischen und personellen Gründen eine verstärkte, institutionalisierte Zusammenarbeit zwischen Polizei und Zoll erforderlich. Grundlage dieser Zusammenarbeit ist die „Richtlinie für die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Zoll bei der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität“ des Arbeitskreises II "Innere Sicherheit" der Arbeitsgemeinschaft der Innenministerien der Bundesländer in der Fassung vom 09.10.1992.

1. - Einrichtung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe Rauschgift

1.
Einrichtung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe Rauschgift

Mit Wirkung vom 2. Mai 1995 wird beim Landeskriminalamt Saarland eine gemeinsame Einsatzorganisation des Landeskriminalamtes Saarland und des Zollfahndungsamtes Saarbrücken eingerichtet.

Sie erhält die Bezeichnung: Landeskriminalamt Saarland/Zollfahndungsamt Saarbrücken

- Gemeinsame Ermittlungsgruppe Rauschgift (GER) -

Sie hat ihren Dienstsitz in: Mainzer Straße 134

66121 Saarbrücken

Die GER ist in das Dezernat LKA 43 eingebunden.

10. - Öffentlichkeitsarbeit

10.
Öffentlichkeitsarbeit

In der Öffentlichkeit ist die GER als „Gemeinsame Ermittlungsgruppe des Landeskriminalamtes Saarland und des Zollfahndungsamtes Saarbrücken“ darzustellen.

Presseverlautbarungen sind - unbeschadet der erforderlichen Zustimmung der Staatsanwaltschaft - zuvor mit den zuständigen Vorgesetzten beim Landeskriminalamt und Zollfahndungsamt abzustimmen.

Textnachweis ab: 01.01.2002

11.
Fortbildung

Die Fortbildungsangebote der beteiligten Behörden sollen allen Angehörigen der GER im Rahmen verfügbarer Kapazitäten (Personal, Teilnehmerplätze und Haushaltsmittel) zugänglich sein. Die Durchführung gemeinsamer Speziallehrgänge für Zollfahndungs- und Polizeibeamte ist langfristig anzustreben. Die Kosten hierfür sind von der jeweils entsprechenden Behörde im Verhältnis der teilnehmenden Beschäftigten zu tragen.

12. - Dauer der Vereinbarung

12.
Dauer der Vereinbarung

Die Vereinbarung wird zunächst für ein Jahr abgeschlossen. Sie verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende schriftlich gekündigt wird.

Die Vereinbarung kann jedoch in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit geändert oder aufgehoben werden.

Nummer 9 der Vereinbarung gilt bis zum Abschluss anhängiger Verfahren.

Das Landeskriminalamt erstellt zusammen mit dem Zollfahndungsamt Saarbrücken nach Ablauf eines Jahres einen ersten Erfahrungsbericht zur GER.

Die Befugnisse der Staatsanwaltschaft bleiben von den Vereinbarungen unberührt.

Textnachweis ab: 01.01.2002

2.
Zuständigkeit

Die GER führt ausschließlich im Bereich der Rauschgiftkriminalität Ermittlungen zur Strafverfolgung durch, soweit sowohl Polizei als auch Zoll sachlich zuständig sind, insbesondere bei Einfuhr, Schmuggel und Handel von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die jeweilige örtliche Zuständigkeit für Polizei bzw. Zoll bleiben unberührt.

Textnachweis ab: 01.01.2002

3.
Organisation

3.1.

Leitung

Die Leitung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe obliegt dem Leiter des Dezernates 43 des Landeskriminalamtes. Vertreter ist der "Leitende Beamte Zoll".

Der Leiter der GER und sein Vertreter sind Vorgesetzte der ihnen unterstellten Bediensteten von Polizei und Zoll.

Werden bei operativen Einsätzen Spezialeinheiten (z.B. SEK, MEK, Observationsgruppen etc.) hinzugezogen, liegt die Einsatzleitung grundsätzlich bei einem Beamten der Seite, von der die Kräfte gestellt werden.

Wird durch Spezialeinheiten von Polizei und Zoll unterstützt, bestimmt der GER-Leiter im Einvernehmen mit seinem Vertreter einen Einsatzleiter.

3.1.

Ablauforganisation

Die Zuteilung von Ermittlungsvorgängen unter Festlegung der federführenden Seite (Polizei oder Zoll) erfolgt einvernehmlich durch den Leiter der GER und seinen Vertreter. Einsätze sind einvernehmlich zu planen und durchzuführen.

3.3.

Dienst- und Fachaufsicht

Die Regelungen über die Dienst- und Fachaufsicht der Polizei und des Zolls bleiben im Übrigen unberührt.


4. - Personelle Ausstattung

4.
Personelle Ausstattung

Eine paritätische Besetzung der GER ist anzustreben.

Textnachweis ab: 01.01.2002

5.
Sachliche Ausstattung

5.1

Unterbringung

Die GER wird im Dienstgebäude des Landeskriminalamtes untergebracht. Der Bund zahlt dem Land für die durch Bedienstete des Zollfahndungsamtes belegten Büroflächen unter Berücksichtigung der Betriebskosten eine angemessene monatliche Kostenpauschale. Die Einzelheiten bleiben einer gesonderten Regelung vorbehalten.

5.2.

Mobiliar, Geräte und Kommunikation (u.a. EDV-Ausstattung)

Mobiliar und Büromaschinen werden von jeder Seite bedarfsgerecht eingebracht und gemeinsam genutzt. Die laufenden Betriebskosten werden von der Seite getragen, die die Ausstattung eingebracht hat.

Der GER steht die gesamte Logistik von Polizei und Zoll zur Verfügung.

Die Zollverwaltung beschafft und betreibt auf eigene Kosten das System INZOLL. Das Landeskriminalamt beschafft und betreibt auf eigene Kosten das System INPOL.

Die Fernsprechkommunikation wird mittels Nebenstellen (von der Siemens TK-Anlage der Polizei) sichergestellt. Investitionskosten für die Belange der Beamten der Zollfahndung übernimmt der Bund.

Eine Gebührenerfassung der vom Zollfahndungsamt geführten Gespräche erfolgt durch die dortige Gesprächsdatenerfassung. Der Bund erstattet dem Land die erfassten Gebühren.

Jede Seite sorgt für ihre Ausstattung mit Funkgeräten. Dabei ist die im Dienstgebäude vorhandene Infrastruktur zu nutzen.

5.3.

Kraftfahrzeuge

Kraftfahrzeuge werden gemeinsam genutzt.

Wegen der wechselseitigen Benutzung wird auf den Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 30. September 1992 III A 8 - II 4220 - 166/92 verwiesen.

5.4.

Instandhaltungskosten

Die Kosten für Pflege, Reparatur und Wartung von Geräten und Fahrzeugen sowie die dadurch bedingten Sachkosten werden von der Dienststelle, die die Sachen einbringt, sichergestellt bzw. getragen.


Textnachweis ab: 01.01.2002

6.
Ermittlungskosten

Die Ermittlungskosten werden von der für die Fallbearbeitung festgelegten federführenden Stelle getragen.

Auf Antrag der Beamten zu erstattende Kosten werden vom jeweiligen Dienstherrn getragen.

7. - Datenschutz/Steuergeheimnis

7.
Datenschutz/Steuergeheimnis

Es ist durch geeignete Maßnahmen, z.B. getrennte Räumlichkeiten für die Abfragestationen, dafür Sorge zu tragen, dass der Zugriff auf das Zollinformationssystem nur durch Angehörige der Zollverwaltung und auf Informationssysteme der Polizei nur durch Polizeikräfte erfolgt.

Es ist zu gewährleisten, dass die Datenübermittlung zwischen Polizei und Zoll im Rahmen des für die Ermittlungen Notwendigen und für Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben oder gespeichert worden sind.

Die Löschung der Datenbestände ist nach der für die jeweiligen Dateien geltenden Laufzeitregelung vorzunehmen. Eine Verlängerung durch Erkenntnisse aus einem anderen System (z.B. INZOLL aus INPOL) ist nicht möglich.

8. - Statistische Erfassung

8.
Statistische Erfassung

Die GER erfasst Ermittlungsvorgänge unter dem Dienststellenschlüssel 547.

Die zollspezifische Erfassung, Auswertung und Ablage bleibt hiervon unberührt.

Textnachweis ab: 01.01.2002

9.
Haftung

Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.