Abkommen zur Regelung der Zusammenarbeit im Vorhaben KONSENS (Koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung)Vom 7. Juni 2017
- Ausfertigungsdatum:
- 07.06.2017
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2017, 986
Abschnitt 1 - Gegenstand des Verwaltungsabkommens
Abschnitt 1
Gegenstand des Verwaltungsabkommens
Dieses Abkommen regelt die Beschaffung, arbeitsteilige Entwicklung und Pflege sowie den Einsatz einheitlicher Software für das Besteuerungsverfahren sowie für das Steuerstraf- und Bußgeldverfahren. Software für ausschließlich vom Bund verwaltete Steuern ist nicht Gegenstand dieses Abkommens.
Abschnitt 10 BestAutUVwAbk SL 2017
Abschnitt 10
Produktiver Betrieb
(1) Der produktive Betrieb ist grundsätzlich eigene Angelegenheit der Vertragspartner. Dabei sind die sich aus einem länderübergreifenden Einsatz der einheitlichen Software ergebenden Anforderungen zu berücksichtigen.
(2) Produktions- und Serviceaufgaben können für alle Vertragspartner in ZPS betrieben werden, wenn dies für länderübergreifend zu erbringende Leistungen notwendig ist oder dadurch die Wirtschaftlichkeit des Verfahrens verbessert wird. Das Nähere ist von der Stgr-IT im Einvernehmen mit dem Vertragspartner zu vereinbaren, der die ZPS betreibt.
Abschnitt 11 BestAutUVwAbk SL 2017
Abschnitt 11
Nutzungsrecht
(1) Den Vertragspartnern stehen an den im Rahmen dieses Abkommens erstellten Arbeitsergebnissen, insbesondere an der einheitlichen Software und den entwickelten IT-Verfahren, räumlich und gegenständlich unbeschränkte Nutzungsrechte als ausschließliche Rechte zur gesamten Hand zu. Diese Nutzungsrechte umfassen insbesondere Datenbankrechte sowie sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte, vor allem die Rechte zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Digitalisierung, Online-Bereitstellung und zur öffentlichen Wiedergabe der Arbeitsergebnisse und beziehen sich im Fall von Computerprogrammen auf den Objektcode, den Quellcode sowie die entsprechenden Softwaredokumentationen.
(2) Die Vertragspartner in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit räumen mit Abschluss dieses Abkommens jedem einzelnen Vertragspartner zur Nutzung für dessen eigene Zwecke einfache, unwiderrufliche, zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte an den künftig im Rahmen dieses Abkommens erstellten Arbeitsergebnissen ein. Diese Nutzungsrechte beziehen sich im Fall von Computerprogrammen nur auf den Objektcode sowie die entsprechenden Softwaredokumentationen. Die Nutzungsrechte umfassen insbesondere Datenbankrechte sowie sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte, vor allem die Rechte zur Vervielfältigung, Verbreitung, Digitalisierung, Online-Bereitstellung und zur öffentlichen Wiedergabe der Arbeitsergebnisse. Ausgenommen ist das Recht zur Bearbeitung, das als einfaches Nutzungsrecht für die Dauer seiner Vertragszugehörigkeit nur dem Auftrag nehmenden Land zusteht.
(3) Jeder Vertragspartner kann anderen juristischen Personen Unterlizenzen einräumen, wenn diese der alleinigen oder gemeinsamen Fachaufsicht eines oder mehrerer Vertragspartner unterstehen, oder privatrechtliche Unternehmen im Sinne des § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz sind; als Gebietskörperschaften in diesem Sinne gelten nur die Vertragspartner. Der jeweilige Vertragspartner hat die Einräumung einer Unterlizenz der GS-IT anzuzeigen.
Die Überlassung der einheitlichen Software an sonstige Dritte bedarf der Zustimmung aller RL AutomSt.
(4) Soweit sich ein Auftrag nehmendes Land externer Unterstützung gemäß Abschnitt 9 Abs. 4 bedient, hat es sicherzustellen, dass der Externe allen Vertragspartnern dieses Abkommens Nutzungsrechte in einem dem Abschnitt 11 Abs. 1 und Abs. 2 entsprechenden Umfang einräumt. Des Weiteren hat das Auftrag nehmende Land sicherzustellen, dass ein Externer für den Fall seiner Miturheberschaft gemäß § 8 Abs. 4 Urheberrechtsgesetz auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten zugunsten der Vertragspartner dieses Abkommens verzichtet.
In gleicher Weise haben die Stgr-IT und der ein ZPS betreibende Vertragspartner sicherzustellen, dass allen Vertragspartnern dieses Abkommens Nutzungsund Verwertungsrechte eingeräumt werden.
(5) Alle anderen Vertragspartner räumen Bayern mit Abschluss dieses Abkommens an den im Rahmen des Projekts FISCUS erstellten Arbeitsergebnissen auf der Grundlage von Abschnitt 6 Abs. 4 der Rahmenvereinbarung zum Projekt FISCUS vom 26. August 2003 Nutzungsrechte in einem dem Abschnitt 11 Abs. 2 dieses Abkommens entsprechenden Umfang ein.
(6) Die Beschaffung von Standardsoftware gemäß Abschnitt 3 Abs. 3 ist zulässig, auch wenn den Vertragspartnern nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt werden können und sich die Nutzungsrechte nicht auf den Quellcode (einschließlich Quellcodedokumentation) beziehen. Sollte ein Anbieter von Standardsoftware lediglich bereit sein, Nutzungsrechte in noch geringerem Umfang einzuräumen, ist vor der Beschaffung die Entscheidung der Stgr-IT einzuholen.
Abschnitt 12 - Umlagefähige Aufwendungen
Abschnitt 12
Umlagefähige Aufwendungen
(1) Nach diesem Verwaltungsabkommen umzulegende Aufwendungen sind:
- a)
Der Personal- und Sachaufwand, der bei den Vertragspartnern für vereinbarungsgemäß erbrachte Leistungen anfällt. Der Aufwand für verwaltungsinternes Personal wird nach von den Vertragspartnern pauschal festzulegenden Verrechnungssätzen angesetzt. Der Sachaufwand ist nur insoweit gesondert umlagefähig, als er nicht bereits durch die Personalkostenverrechnungssätze abgegolten ist.
- b)
Der Aufwand für die Beschaffung oder Inanspruchnahme von Lizenzen und Geräten für die Entwicklung und den Test der einheitlichen Software.
- c)
Der Aufwand für den Betrieb von ZPS.
(2) Der durch Besonderheiten entsprechend Abschnitt 3 Abs. 2 entstehende Aufwand sowie der bei jedem Vertragspartner entstehende Aufwand für den produktiven Betrieb - mit Ausnahme des im Abschnitt 12 Abs. 1 Aufzählung c genannten Aufwands - gehören nicht zu den umlagefähigen Aufwendungen.
(3) Weitere Einzelheiten werden von den RL AutomSt festgelegt.
Abschnitt 13 - Verteilung der umlagefähigen Aufwendungen, Bundeszuschuss
Abschnitt 13
Verteilung der umlagefähigen Aufwendungen, Bundeszuschuss
(1) Zum Zweck der Transparenz sind die umlagefähigen Aufwendungen (Abschnitt 12) in folgende Aufwandsarten aufzuteilen:
Entwicklungsaufwand,
Pflegeaufwand
gemeinschaftlich zu tragender Aufwand für den produktiven Betrieb (ZPS) und
Organisationsaufwand.
(2) Die umlagefähigen Aufwendungen (Abschnitt 12) sind von den Ländern vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 anteilig nach dem Königsteiner Schlüssel zu tragen.
(3) Der Bund trägt
- -
bis einschließlich 2016:
20 v. H. des Entwicklungs- und Pflegeaufwands für das Verfahren ELSTER, die GS-IT und das Kommunikationstechnische Zentrum (KTZ). Der Anteil des Bundes am gemeinschaftlich zu tragenden Aufwand für den produktiven Betrieb wird durch einstimmigen Beschluss der RL AutomSt der betroffenen Vertragspartner festgelegt.
- -
für das Jahr 2017:
15,24 v. H. von den um den Zuschuss (Absatz 4) geminderten umlagefähigen Aufwendungen.
- -
ab dem Jahr 2018:
13 v. H. von den um den Zuschuss (Absatz 5) geminderten umlagefähigen Aufwendungen.
(4) Über die Verpflichtung nach Absatz 3 hinaus gewährt der Bund bis einschließlich 2017 zum Entwicklungsaufwand für das Vorhaben KONSENS innerhalb des Budgets jährlich einen Zuschuss in Höhe von 3 Mio. Euro in monatlichen Abschlagszahlungen. Der Zuschuss ist an den Fortschritt des produktiven Einsatzes einheitlicher Software (Kriterium) geknüpft. Das Verfahren richtet sich nach Abschnitt 6 Abs. 3. Stellen die Finanzminister des Bundes und der Länder einvernehmlich fest, dass das im Vorjahr benannte Kriterium erfüllt worden ist, verbleibt der Zuschuss im Gesamtbudget des Vorhabens KONSENS. Andernfalls wird der geleistete Zuschuss bis zum 15. Dezember des gleichen Jahres an den Bund zurückgezahlt.
(5) Über die Verpflichtung nach Absatz 3 hinaus gewährt der Bund ab dem Jahr 2018 für das Vorhaben KONSENS innerhalb des Budgets jährlich einen Zuschuss in Höhe von 10 Mio. Euro in monatlichen Abschlagszahlungen. Der Zuschuss ist an den Fortschritt des produktiven Einsatzes einheitlicher Software (Kriterium) geknüpft. Das Verfahren richtet sich nach Abschnitt 6 Abs. 3. Stellen die Finanzminister des Bundes und der Länder einvernehmlich fest, dass das im Vorjahr benannte Kriterium nicht erfüllt worden ist, entfällt die Verpflichtung des Bundes für die Zahlung des Zuschusses für das zweite auf die Feststellung folgende Jahr. In diesem Fall treten die Länder in die Verpflichtung des Bundes für das betroffene Jahr für die Zahlung des Zuschusses ein.
Abschnitt 14 BestAutUVwAbk SL 2017
Abschnitt 14
Budget
(1) Die Vertragspartner stellen bis zum 1. Februar eines Jahres auf der Basis des Vorhabensplans eine Planung der voraussichtlich auf den Bund und die beteiligten Länder aufzuteilenden Ausgaben für die folgenden vier Jahre zum Zwecke der Veranschlagung in den Haushalten auf.
(2) Die Vertragspartner erteilen der Stgr-IT bis zum 31. Oktober eines Jahres auf der Basis des genehmigten Vorhabensplans eine durch geeignete haushaltsrechtliche Maßnahmen abgesicherte Deckungszusage für das Budget der nächsten drei Jahre. Dies gilt nicht für den Zuschuss des Bundes gemäß Abschnitt 13 Absätze 4 und 5.
(3) Die Stgr-IT teilt bis zum 15. November eines Jahres den Auftrag nehmenden Ländern die Höhe des auf sie entfallenden Budgetanteils für den in Abs. 2 genannten Zeitraum mit.
Abschnitt 15 BestAutUVwAbk SL 2017
Abschnitt 15
Zahlungsverfahren
Die durch die Vertragspartner zu leistenden Zahlungen werden durch ein von der Stgr-IT beauftragtes Gremium ermittelt und den Vertragspartnern mitgeteilt. Zahlungsverpflichtungen und die umzulegenden Aufwendungen nach Abschnitt 12 sind zu verrechnen.
Abschnitt 16 BestAutUVwAbk SL 2017
Abschnitt 16
Haftung
(1) Schadensersatzansprüche Dritter gehen zu Lasten des gegenüber dem Dritten auftretenden Vertragspartners. Eine Schadensersatzpflicht zwischen den Vertragspartnern ist grundsätzlich ausgeschlossen.
(2) Eigen- und Fremdschäden sind keine umlagefähigen Aufwendungen.
(3) Für Eigenschäden der Vertragspartner, die durch einen Bediensteten eines Vertragspartners verschuldet werden, haftet dieser Vertragspartner in Höhe liquidierter Ersatzansprüche gegen den Bediensteten.
(4) Für Eigenschäden der Vertragspartner, die durch Inanspruchnahme externer Unterstützung im Sinne des Abschnitts 9 Abs. 4 verursacht werden, haftet der den Externen beauftragende Vertragspartner, soweit der Ersatzanspruch gegenüber dem Externen liquidiert wird. Die Vertragspartner sind verpflichtet, bei Beauftragung Externer eine einheitliche, von der Stgr-IT zur Verfügung gestellte, Haftungsklausel zu verwenden.
Abschnitt 17 BestAutUVwAbk SL 2017
Abschnitt 17
Beendigung
(1) Dieses Abkommen kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer dreijährigen Frist zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung ist gegenüber den übrigen Vertragspartnern schriftlich zu erklären. In diesem Falle wird das Abkommen von den verbleibenden Vertragspartnern fortgeführt.
(2) Vorhandene Programme und Dokumentationen werden in angemessener Frist wechselseitig übergeben. Dem die Aufgaben des ausscheidenden Vertragspartners übernehmenden Vertragspartner sind die für die weitere Durchführung des Verwaltungsabkommens erforderlichen Rechte im erforderlichen Umfang zu übertragen. Eine rechtzeitige Einarbeitung der Mitarbeiter des die Aufgaben übernehmenden Vertragspartners ist zu gewährleisten.
(3) Mit Wirksamwerden der Kündigung endet der Anspruch des ausscheidenden Vertragspartners auf Pflege der einheitlichen Software oder auf andere Leistungen aus diesem Abkommen. Die dem ausscheidenden Vertragspartner gemäß Abschnitt 11 Abs. 1 als ausschließliche Nutzungsrechte in gesamthänderischer Verbundenheit zustehenden Nutzungsrechte enden mit Wirksamwerden der Kündigung und stehen ab diesem Zeitpunkt nur noch den verbleibenden Vertragspartnern zu. Im Rahmen dieses Abkommens erlangte einfache Nutzungsrechte verbleiben mit Ausnahme des in Abschnitt 11 Abs. 5 geregelten Falles dem ausscheidenden Vertragspartner unter Einschluss des Rechts zur Bearbeitung, zur Verbreitung und Online-Bereitstellung gegenüber Dritten.
(4) Weitergehende Ansprüche des kündigenden Vertragspartners auf Abfindung oder Auseinandersetzung sind ausgeschlossen.
Abschnitt 18 BestAutUVwAbk SL 2017
Abschnitt 18
Haushaltsvorbehalt
Die Verpflichtungen nach diesem Abkommen stehen unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln durch die Haushaltsgesetzgeber.
Abschnitt 19 BestAutUVwAbk SL 2017
Abschnitt 19
Übergangsregelung
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten das Abkommen zur Regelung der Zusammenarbeit bei der Nutzung der Informationstechnik im Besteuerungsverfahren (Projekt FISCUS) vom 3. Dezember 2002 und das Verwaltungsabkommen zur Zusammenarbeit des Bundes und der Länder auf dem Gebiet der Automationsunterstützung im Besteuerungsverfahren vom 17. Mai 1995 außer Kraft.
(2) Insoweit als die einheitliche Software entsprechend der Festlegung nach Abschnitt 5 Abs. 1 Aufzählung e dieses Abkommens in allen Ländern des EOSS-Verbundes eingesetzt wird, treten die Regelungen des Kooperationsvertrages über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Automationsunterstützung im Besteuerungsverfahren (Geschäftsbereich der Finanzministerien) zwischen den Ländern Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen (EOSS-Kooperationsvertrag) außer Kraft.
Abschnitt 2 - Einsatz der einheitlichen Software
Abschnitt 2
Einsatz der einheitlichen Software
(1) Die flächendeckende Einführung der einheitlichen Software ist entsprechend einem verbindlich festgelegten Einsatzplan der Referatsleiter Automation (Steuer) der Vertragspartner nach Abschnitt 5 Abs. 1 Aufzählung e abzuschließen. Die Vertragspartner werden ihre Beschaffungen im Bereich der Informationstechnik bereits vor der Freigabe der einheitlichen Software darauf ausrichten, dass die Entwicklung und Vorhaltung unterschiedlicher Versionen entbehrlich wird.
(2) Einheitliche Software kann von zentralen Produktions- und Servicestellen (ZPS) für alle Vertragspartner eingesetzt und administriert werden.
(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, die Aufbau- und Ablauforganisation ihrer Finanzbehörden an die einheitliche Software anzupassen.
Abschnitt 20 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Abkommen tritt zum 1. Januar 2007 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft, wenn nicht alle Vertragspartner bis zu diesem Zeitpunkt die Deckungszusagen für die Jahre 2008 bis 2010 erteilt haben.
Die Änderung des Abschnittes 6 Absatz 3 und des Abschnitts 14 Absatz 2 sowie der geänderte Abschnitt 13 treten zum 1. Januar 2017 in Kraft.
Abschnitt 3 - Grundsätze zur Gestaltung der IT-Verfahren
Abschnitt 3
Grundsätze zur Gestaltung der IT-Verfahren
(1) IT-Verfahren sind so zu gestalten, dass sie in allen Ländern und beim Bund ohne inhaltliche Änderung eingesetzt werden können. Unabweisbare Besonderheiten bei einem Vertragspartner fließen in die einheitliche Programmierung ein.
(2) Die gesonderte Beauftragung der Berücksichtigung von abgewiesenen Besonderheiten durch einen Vertragspartner ist möglich. Die Vertragspartner erklären ihren Willen, Modifikationen, deren Kostentragung dem Auftrag gebenden Vertragspartner obliegt, zu vermeiden.
(3) Ist die Beschaffung von Standardsoftware wirtschaftlicher als eine Eigenentwicklung, so ist ihr der Vorrang einzuräumen.
Abschnitt 4 - Organisationsstruktur
Abschnitt 4
Organisationsstruktur
An der Zusammenarbeit sind beteiligt:
- a)
die Referatsleiter Automation (Steuer) (RL AutomSt) - Abschnitt 5 -,
- b)
die Steuerungsgruppe Informationstechnik (Stgr-IT) - Abschnitt 6 -,
- c)
die Entwicklungsleitung Informationstechnik (El-IT) - Abschnitt 7 -,
- d)
die Geschäftsstelle für IT-Entwicklung im Besteuerungsverfahren (GS-IT) - Abschnitt 8 -,
- e)
die Auftrag nehmenden Länder - Abschnitt 9 -.
Abschnitt 5 - Referatsleiter Automation (Steuer) - RL AutomSt
Abschnitt 5
Referatsleiter Automation (Steuer) - RL AutomSt
(1) Den RL AutomSt obliegen die grundsätzlichen Angelegenheiten der Zusammenarbeit. Hierzu gehören insbesondere:
- a)
die Genehmigung des durch die Stgr-IT erstellten, jährlich fortzuschreibenden Plans der zu entwickelnden Verfahren (Vorhabensplan),
- b)
die Genehmigung des Budgets,
- c)
die Überwachung der Durchführung des Vorhabens,
- d)
die Genehmigung der in den Projektaufträgen enthaltenen Aufgabenbeschreibungen und Fertigstellungstermine,
- e)
die länderübergreifende verbindliche Einsatzplanung für die einheitliche Software und
- f)
die Übertragung und Beschreibung von Produktions- und Serviceaufgaben auf ZPS.
(2) Der Vorhabensplan, das Budget (die jährlichen Finanzbedarfe und die Finanzplanung) und der Bericht über die Ergebnisse des Finanzcontrollings für das Vorjahr sind der Zustimmung der Finanzminister des Bundes und der Länder auf Vorlage der Abteilungsleiter Organisation (Steuerverwaltung) vorbehalten.
(3) Die RL AutomSt stimmen sich mit anderen betroffenen Bereichen ab. Auf Antrag eines Vertragspartners ist die Entscheidung der für die steuerliche Automation zuständigen Abteilungsleiter der Vertragspartner einzuholen.
(4) Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Die Vertragspartner haben jeweils eine Stimme.
Abschnitt 6 - Steuerungsgruppe Informationstechnik - Stgr-IT
Abschnitt 6
Steuerungsgruppe Informationstechnik - Stgr-IT
(1) Der Stgr-IT gehören Vertreter des Bundes sowie der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen an. Im Rahmen ihrer Kompetenzen binden ihre Beschlüsse die Vertragspartner und verpflichten diese zur Umsetzung. In diesen fünf Auftrag nehmenden Ländern sind die Entwicklungsstandorte für die Software angesiedelt.
(2) Der Stgr-IT obliegt die Festlegung und Steuerung der Strategie und Architektur. Hierzu gehören insbesondere:
- a)
die Bestimmung der technischen Architektur der einheitlichen Software,
- b)
die Festlegungen der Hardware und der Infrastruktur, soweit sie für den einheitlichen Betrieb technisch oder wirtschaftlich notwendig sind,
- c)
die Festlegung und die Koordination der Einzelprojekte zur Umsetzung des genehmigten Vorhabensplans; dies umfasst nicht die technische Umsetzung durch das Auftrag nehmende Land gemäß Abschnitt 9 Abs. 1 Aufzählung d,
- d)
die Festlegung des Auftrag nehmenden Landes (Abschnitt 9),
- e)
das übergreifende Controlling (einschließlich IT-Controlling) mittels eines Vorhabensmanagements KONSENS (VHM) zur operativen Umsetzung von Portfoliomanagement, Projektcontrolling und Finanzcontrolling,
- f)
die Festlegung von Regelungen für die Abnahme, die Freigabe und die Pflege der einheitlichen Software,
- g)
bis zum 31. Oktober eines Jahres die Aufstellung eines Vorhabensplans für das nächste und die folgenden vier Jahre,
- h)
die Budgetplanung und die Planung des Umfangs der Inanspruchnahme externer Unterstützung,
- i)
die Entwicklung eines Vorgehensmodells,
- j)
die Genehmigung der Budgetpläne der Auftrag nehmenden Länder,
- k)
die Etablierung eines Qualitätsmanagement-Systems,
- l)
die Erarbeitung eines Vorschlags für eine länderübergreifende, verbindliche Planung des Einsatzes der einheitlichen Software,
- m)
die Entscheidung über die Beschaffung von Standardsoftware im Falle des Abschnitts 11 Abs. 6 letzter Satz und
- n)
die Entscheidung, ob eine beantragte Besonderheit bei einem Vertragspartner unabweisbar ist.
(3) Die Stgr-IT benennt für Zwecke des Bundeszuschusses nach Abschnitt 13 Absätze 4 und 5 jährlich ein repräsentatives und auf das Folgejahr terminiertes Kriterium, an dem der Fortschritt des produktiven Einsatzes der einheitlichen Software (Abschnitt 2) zu bemessen ist. Sie teilt das Kriterium den Finanzministern des Bundes und der Länder zusammen mit der Vorhabensplanung KONSENS (Abschnitt 5 Abs. 2) bis zum 31. Oktober eines Jahres mit. Die Stgr-IT berichtet bis zum 31. Oktober des Folgejahres über die Einhaltung des Kriteriums (Nachweis über den produktiven Einsatz der Software).
(4) Die Stgr-IT legt den RL AutomSt die für die Überwachung der Durchführung des Vorhabens notwendigen Unterlagen vor und erläutert sie.
(5) Die Stgr-IT entscheidet einstimmig. Der Bund und die der Stgr-IT angehörenden Länder haben jeweils eine Stimme. Durch die Mitwirkung des RL AutomSt des Bundes in der Stgr-IT wird das Einvernehmen nach § 20 Finanzverwaltungsgesetz hergestellt.
Abschnitt 7 - Entwicklungsleitung Informationstechnik - El-IT
Abschnitt 7
Entwicklungsleitung Informationstechnik - El-IT
(1) Der El-IT gehören jeweils ein von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen zu entsendender Vertreter der IT-Leitungsebene sowie ein Vertreter des Bundes an.
(2) Die El-IT unterstützt die Stgr-IT nach deren Vorgaben.
Abschnitt 8 - Geschäftsstelle für IT-Entwicklung im Besteuerungsverfahren - GS-IT
Abschnitt 8
Geschäftsstelle für IT-Entwicklung im Besteuerungsverfahren - GS-IT
Die GS-IT ist im Geschäftsbereich des BMF angesiedelt. Sie unterstützt die Stgr-IT und die El-IT organisatorisch und betreibt das interne elektronische Informationssystem für die Aufgaben aus diesem Abkommen. Über weitere Aufgaben der GS-IT entscheidet die Stgr-IT.
Abschnitt 9 - Auftrag nehmendes Land
Abschnitt 9
Auftrag nehmendes Land
(1) Auftrag nehmendes Land ist das für eine bestimmte Aufgabe von der Stgr-IT aus ihrer Mitte benannte Land. Das Auftrag nehmende Land
- a)
erstellt für das beauftragte IT-Verfahren einen Budgetplan,
- b)
legt den Budgetplan der Stgr-IT zur Genehmigung vor,
- c)
erstellt das Fachkonzept für die ihm übertragenen Aufgaben und legt es der Stgr-IT zur Genehmigung vor,
- d)
ist für die Realisierung des IT-Verfahrens auf der Grundlage der Vorgaben der Stgr-IT zu den technischen Anforderungen verantwortlich,
- e)
setzt das entwickelte IT-Verfahren in der eigenen Produktionsumgebung ein und weist die Einsatzeignung gegenüber der Stgr-IT nach,
- f)
ist für die Softwarepflege für das beauftragte IT-Verfahren zuständig und
- g)
unterstützt andere Vertragspartner bei der Einführung des entwickelten IT-Verfahrens.
Nach Ablauf des in der verbindlichen Einsatzplanung festgelegten Zeitraums gewährleistet das Auftrag nehmende Land für längstens zwei Jahre die Softwarepflege für Vorversionen.
(2) Das Auftrag nehmende Land kann im Einvernehmen mit der Stgr-IT andere Vertragspartner (Programmierstandorte) an der Auftragserledigung beteiligen. Sie regeln die Organisation ihrer Zusammenarbeit und die Aufgabenverteilung eigenverantwortlich.
(3) Im Rahmen seiner Aufgaben entscheidet das Auftrag nehmende Land über den Einsatz der von anderen Vertragspartnern angebotenen Personalkapazitäten nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, die bezogen auf das IT-Verfahren länderübergreifend zu betrachten sind.
(4) Das Auftrag nehmende Land kann sich bei der Realisierung von IT-Verfahren externer Unterstützung bedienen.
PräambelDie Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen sowie die Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden „Vertragspartner“)vereinbaren eine enge Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informationstechnik für das Besteuerungsverfahren sowie für das Steuerstraf- und Bußgeldverfahren. Ziel dieses Abkommens ist die Verbesserung des Vollzugs der Steuergesetze.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.