BestAutUBYVbg SL · Saarland

Vereinbarung über die Zusammenarbeit des Freistaates Bayern mit dem Land Saarland auf dem Gebiet der Automationsunterstützung im Besteuerungsverfahren (Geschäftsbereich der Finanzministerien) Vom 30. Juni/22. Juli 1998

Ausfertigungsdatum:
22.07.1998
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BestAutUBYVbg

Zwischen dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen [1] des Saarlandes wird - vorbehaltlich des Budgetrechts der Landtage - folgende Vereinbarung getroffen.

Textnachweis ab: 01.01.2002

1
Ziel

Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit des Freistaates Bayern mit dem Land Saarland und den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen. Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der Automationsunterstützung im Besteuerungsverfahren mit dem Ziel

-

der Übernahme der automatisierten Besteuerungsverfahren des Freistaates Bayern durch die Finanzbehörden des Saarlandes zum 1. Januar 2000

-

der Einarbeitung der Programmierer, der Systembetreuer und des sonstigen erforderlichen Personals in die bayerischen Verfahren

-

der Mitarbeit der Programmierer des Saarlandes an den zukünftigen gemeinsamen Programmiervorhaben

-

der Zusammenarbeit bei der Migration und Einführung von "FISCUS" in den beteiligten Ländern

-

der wirtschaftlichen Nutzung vorhandener Programmierkapazität durch arbeitsteiliges Vorgehen.


2 - Ausgestaltung der Zusammenarbeit

2
Ausgestaltung der Zusammenarbeit

2.1

Übernahme der Bayerischen Verfahren

2.1.1

Der Freistaat Bayern stellt alle erforderlichen Programme (Lademodule, Module, Bindeanweisungen) und Prozeduren einschl. der Dokumentation und Quellcodes sowie Arbeitsanleitungen, Dienstanweisungen, Schulungsunterlagen usw. entsprechend den "Kieler Beschlüssen" zur Verfügung.

2.1.2

Der Freistaat Bayern arbeitet die Entwickler und Betreuer des Saarlandes in die Verfahren ein und stellt ausreichend Ausbildungsplätze (Schulung) für diese bereit.

2.1.3

Das Land Saarland und der Freistaat Bayern ermitteln gemeinsam den Aufwand zur Anpassung der bayerischen Verfahren und zur Erstellung der Überleitungsprogramme.

2.1.4

Der Freistaat Bayern passt die bayerischen Verfahren den saarländischen Gegebenheiten an, bei Verbundverfahren soweit er im Programmierverbund dafür zuständig ist.[2] Für erforderliche Änderungen in Verbundverfahren erstellt Bayern die Aufgabenanmeldungen. Das Land Saarland erstellt die Überleitungsprogramme entsprechend den gemeinsam definierten Vorgaben.

2.1.5

Der Freistaat Bayern stellt frühzeitig auf einem Rechner in Bayern eine „Virtuelle Maschine“ zu Test- und Einarbeitungszwecken für die Beteiligten im Saarland zur Verfügung. Die Kosten für die Rechenleistung übernimmt der Freistaat Bayern. Die anfallenden Leitungskosten übernimmt das Saarland.

2.2

Laufende Wartung und Betreuung

Der Freistaat Bayern übernimmt entsprechend Tz. 2.1.4 die laufende Wartung und Anpassung der Verfahren gemäß den gesetzlichen Änderungen und den Aufgabenanmeldungen. Hierfür gelten die Festlegungen „Verfahren bei Änderungen der im Land Bayern und den neuen Bundesländern eingesetzten Programme“ Stand 26.9.1997 (BMF-Niederschrift vom 30.10.1997 IV A 7 - 0 1901 - 26/97, AutomSt (nL) III/97, TOP 3) entsprechend.

2.3

Beteiligung des Saarlandes

Die Zusammenarbeit wird so gestaltet, dass sich der gegenseitige personelle Aufwand auf die Dauer der Zusammenarbeit ausgleicht.

Das Land Saarland übernimmt nach Übernahme der Programme eigenständige Aufgaben bei der Wartung und Fortentwicklung der Programme und wirkt insbesondere an gemeinsamen Vorhaben mit. Einzelheiten werden zu gegebener Zeit festgelegt.

2.4

FISCUS

Weiteres Ziel der Übereinkunft ist die gemeinsame Einführung und Überleitung von FISCUS in den beteiligten Ländern.


3 - Dauer der Zusammenarbeit

3
Dauer der Zusammenarbeit

Diese Vereinbarung tritt ab sofort in Kraft. Sie endet mit der vollständigen Übernahme von FISCUS im Saarland. Die Vereinbarung kann von Bayern und dem Saarland unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann sich auch auf die Übernahme oder die Bereitstellung und Wartung einzelner Verfahren beziehen. Das kündigende Land übergibt die zur Fortführung der Besteuerungsverfahren erforderlichen Programmversionen bzw. Konzepte; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

4 - Zusammenarbeit der neuen Länder mit Bayern und dem Saarland

4
Zusammenarbeit der neuen Länder mit Bayern und dem Saarland

Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind mit der Regelung der Zusammenarbeit mit dem Saarland einverstanden und beteiligen sich, soweit sie zuständig sind, an erforderlichen Maßnahmen. [3]

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.