BBiGZustV SL 2007 · Saarland

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung Vom 16. August 2007

Ausfertigungsdatum:
16.08.2007
Fundstelle:
Amtsblatt 2007, 1733
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Landesbehörden

§ 1 Zuständige LandesbehördenZuständige Landesbehörden für die Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz sind:1. in nicht handwerklichen Gewerbeberufen (§ 71 Abs. 2) das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr,2. in Berufen zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe (§ 71 Abs. 1 und 7) das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr,3. in Berufen der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Abs. 3) das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,4. in den Berufen der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege (§ 71 Abs. 4) das Ministerium der Justiz,5. im Beruf der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung (§ 71 Abs. 5) das Ministerium für Finanzen und Europa,6. in Berufen der Hauswirtschaft (§ 72) das Ministerium für Bildung und Kultur,7. in den Berufen der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe (§ 71 Abs. 6) das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.

§ 2

Eignung der Ausbildungsstätte, fachliche Eignung, Überwachung der Eignung

§ 2 Eignung der Ausbildungsstätte, fachliche Eignung, Überwachung der Eignung(1) Gemäß § 104 des Berufsbildungsgesetzes werden die Zuständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 des Berufsbildungsgesetzes auf die zuständigen Stellen nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes übertragen.(2) Gemäß § 124b der Handwerksordnung werden die Zuständigkeiten nach den §§ 21, 22b, 23, 24 und 42v der Handwerksordnung auf die Handwerkskammer übertragen.(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist in Fällen des § 71 Abs. 9 des Berufsbildungsgesetzes zuständige Stelle diejenige Stelle, die das Berufsbildungsverhältnis einträgt.

§ 3

Benennung von Mitgliedern in Berufsbildungsausschüssen

§ 3 Benennung von Mitgliedern in Berufsbildungsausschüssen(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 43 der Handwerksordnung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.(2) Die Berufung der Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle (§ 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes) ist durch das Ministerium, das die Aufsicht über die zuständige Stelle nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes führt, vorzunehmen. Ist ein Ministerium zuständige Stelle, so ist es zugleich zuständige Behörde. Die Lehrer an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Ministeriums für Bildung und Kultur von der nach Satz 1 oder nach Absatz 1 zuständigen Behörde berufen.

§ 4

Landesausschuss für Berufsbildung

§ 4 Landesausschuss für Berufsbildung(1) Der Landesausschuss für Berufsbildung (§ 82 des Berufsbildungsgesetzes) setzt sich zusammen aus je sechs Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Obersten Landesbehörden.(2) Die Geschäfte des Landesausschusses führt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.(3) Die Befugnis zur Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder des Landesausschusses und zur Genehmigung der Geschäftsordnung des Landesausschusses wird dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr übertragen. Es setzt die Entschädigung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa fest.

§ 5

Genehmigungsverfahren bei besonderen Berufsbildungsmaßnahmen

§ 5 Genehmigungsverfahren bei besonderen Berufsbildungsmaßnahmen(1) Soweit nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung im Bereich der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung und der beruflichen Umschulung behinderter Menschen Maßnahmen zu treffen oder Genehmigungen zu erteilen sind, hat die jeweils zuständige Behörde das Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie herzustellen.(2) Soweit nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung Prüfungsordnungen für die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung zu genehmigen sind, hat die jeweils zuständige Behörde das Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur herzustellen. Bei der Genehmigung von Meisterprüfungsordnungen bedarf es eines solchen Einvernehmens nicht.

§ 6

Erlass von Rechtsverordnungen

§ 6 Erlass von RechtsverordnungenDas Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr wird zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes ermächtigt. Rechtsverordnungen ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes).

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 7 OrdnungswidrigkeitenDie Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 101 des Berufsbildungsgesetzes wird für die der Bergaufsicht unterstehenden Betriebe dem Oberbergamt für das Saarland übertragen.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und über die Zuständigkeiten für die Berufsbildung im Bereich der Handwerksordnung vom 8. Dezember 1970 (Amtsbl. S. 970), geändert durch die Verordnung vom 24. Februar 1994 (Amtsbl. S. 607) in Verbindung mit Anlage zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509) außer Kraft.

Eingangsformel BBiGZustV

Auf Grund - des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 14 des Gesetzes vom 6. September 2006 (Amtsbl. S. 1694, 1730)- des § 43 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 146 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)- des § 7 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 105 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)- des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) verordnet die Landesregierung:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.