Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen Vom 8. Dezember 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 08.12.2004
- Fundstelle:
- Amtsblatt 2004, 2403
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498),[1] verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I. S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)[2], in Verbindung mit der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1239) und der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2281):
§ 1 Zuständige Stelle und oberste Landesbehörde im Sinne des Berufsbildungsgesetzes für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.