VwFABBiV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten oder zum Verwaltungsfachangestellten - Drittes Ausbildungsjahr - Vom 15. Juli 1999

Ausfertigungsdatum:
15.07.1999
Fundstelle:
GVOBl. 1999 219
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

- Drittes Ausbildungsjahr - Ausbildungsrahmenplan für die Fachrichtung Landesverwaltung

Anlage 1 (zu § 1 Nr. 1 ) - Drittes Ausbildungsjahr - Ausbildungsrahmenplan für die Fachrichtung Landesverwaltung

Anlage 2

- Drittes Ausbildungsjahr - Ausbildungsrahmenplan für die Fachrichtung ...

Anlage 2 (zu § 1 Nr. 2 ) - Drittes Ausbildungsjahr - Ausbildungsrahmenplan für die Fachrichtung Kommunalverwaltung

A: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Kommunalverwaltung VwFABBiV SH

A: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Kommunalverwaltung

Lfd. Nr.

Teil des

Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde

Fertigkeiten und Kenntnisse

1.1

Fallbezogene Rechtsanwendung

Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellen bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten Entscheidungen begründen Rechte und Pflichten von Bürgern und Einwohnern bei der Sachbearbeitung berücksichtigen

1.2

Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts

örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen Anträge aufnehmen Bescheide erlassen sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten anordnen und begründen Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfen Vollzugsarten unterscheiden Rechtsbehelfe prüfen

 

1.3

Kommunalrecht

Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung sowie Formen und Aufgaben der kommunalen Körperschaften erläutern rechtliche Stellung der Organe der kommunalen Körperschaften erläutern bei der Vorbereitung von Sitzungen kommunaler Beschlußgremien und bei der Umsetzung von Beschlüssen mitwirken bei der Durchführung von Wahlen (Vertretungen, Ausschüsse, Vorsitz) mitwirken Rechts- und Fachaufsicht über die kommunalen Körperschaften erläutern Grundsätze der kommunalen Einnahmenbeschaffung erläutern Rechtsformen gemeindlicher Unternehmen abgrenzen Wirtschaftsgrundsätze für die kommunalen Körperschaften und deren Unternehmen beschreiben

B: Zeitliche Gliederung in der Fachrichtung Kommunalverwaltung VwFABBiV SH

B: Zeitliche Gliederung in der Fachrichtung Kommunalverwaltung

1.

In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen und des Abschnitts A

I. 5.1 Betriebliche Organisation,

I. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele b und e,

A 1.3 Kommunalrecht

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1

I. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

I. 1.4 Umweltschutz,

I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,

I. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele a, c und d

fortzuführen.

1.

In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt A

A 1.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1

I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,

I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g

fortzuführen.

1.

In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt A

A. 1.1 Fallbezogene Rechtsanwendung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1 und des Abschnitts A

I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,

I. 4 Kommunikation und Kooperation,

I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g,

A 1.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts

fortzuführen.


Anlage 3

- Drittes Ausbildungsjahr - Ausbildungsrahmenplan für die Fachrichtung ...

Anlage 3 (zu § 1 Nr. 3 ) - Drittes Ausbildungsjahr - Ausbildungsrahmenplan für die Fachrichtung Handwerksorganisationen und Industrie- und Handelskammern

A: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern VwFABBiV SH

A: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern

Lfd. Nr.

Teil des

Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde

Fertigkeiten und Kenntnisse

1.1

Fallbezogene Rechtsanwendung

Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestände subsumieren und Rechtsfolgen feststellen bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten Entscheidungen begründen Widerspruchsbescheide entwerfen

1.2

Selbstverwaltungsrecht

Bedeutung der Selbstverwaltung durch die Kammern für die Wirtschaft erläutern staatliche Aufsicht über die Kammern erläutern Satzung und Wahlordnung der ausbildenden Stelle beschreiben Aufgaben und Zusammensetzung von Handwerksorganisationen und Kammern sowie die Zugehörigkeit von Gewerbebetrieben erläutern

1.3

Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung

bei Gewerbean-, -um- und -abmeldungen beraten Stellungnahmen zu Gewerbeuntersagungsverfahren vorbereiten Rechtsvorschriften zum Handels- und Genossenschaftsregister anwenden, insbesondere Anträge auf Eintragung, Änderung und Löschung im Handelsregister prüfen und Stellungnahmen an das Amtsgericht vorbereiten Bestimmungen über die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks, über die Handwerksrolle und das handwerksähnliche Gewerbe anwenden Stellungnahmen zu Bußgeldverfahren wegen Schwarzarbeit vorbereiten das Sachverständigenwesen erläutern Ratsuchende über Schiedsgerichtsverfahren und die Aufgaben von Sachverständigen informieren Bestellung, Vereidigung und Benennung von Sachverständigen vorbereiten über die Möglichkeiten zur Erhaltung des lauteren Wettbewerbs und die Schlichtungsmöglichkeiten im Streitfalle informieren Anträge auf Genehmigung von Ausverkäufen bearbeiten Betriebsberatungen vorbereiten; über Förderungsprogramme informieren an der Wirtschaftsbeobachtung mitwirken, insbesondere Konjunkturumfragen auswerten Ursprungszeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland dienende Bescheinigungen vorbereiten Stellungnahmen zu Anträgen auf Unabkömmlich-Stellung und Rückstellung entwerfen

1.4

Berufsbildungs-recht

Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung und des Jugendarbeitsschutzes anwenden Voraussetzungen für die persönliche und fachliche Eignung des Ausbilders sowie für die Eignung der Ausbildungsstätte prüfen Ausbildungsverträge prüfen und das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse führen bei Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit mitwirken Zulassungsanträge prüfen und Prüfungen organisatorisch vorbereiten

B: Zeitliche Gliederung in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern VwFABBiV SH

B: Zeitliche Gliederung in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern

1.

In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen und des Abschnitts A

I. 5.1 Betriebliche Organisation,

A 1.2 Selbstverwaltungsrecht

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1

I. 1.1 Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungs-

betriebes,

I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe

fortzuführen.

1.

In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt A

A 1.3 Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung, Lernziele a

bis c und f bis n

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der

Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1

I. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

I. 1.4 Umweltschutz,

I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,

I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren

fortzuführen.

1.

In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt A

A 1.4 Berufsbildungsrecht,

A 1.3 Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung, Lernziele d

und e,

A 1.1 Fallbezogene Rechtsanwendung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1

I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,

I. 4 Kommunikation und Kooperation,

I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren

fortzuführen.


Eingangsformel VwFABBiV

Aufgrund des § 1 des Ausführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 26. Juni 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652) verordnet das Innenministerium:

A: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Landesverwaltung VwFABBiV SH

A: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Landesverwaltung

Lfd. Nr.

Teil des

Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde

Fertigkeiten und Kenntnisse

1.1

Fallbezogene Rechtsanwendung

Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellen bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten Entscheidungen begründen

1.2

Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts

örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen Anträge aufnehmen Bescheide erlassen sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten anordnen und begründen Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfen Vollzugsarten unterscheiden Rechtsbehelfe prüfen

B: Zeitliche Gliederung in der Fachrichtung Landesverwaltung VwFABBiV SH

B: Zeitliche Gliederung in der Fachrichtung Landesverwaltung

1.

In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1)

I. 5.1 Betriebliche Organisation,

I. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele b und e

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1

I. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

I. 1.4 Umweltschutz,

I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,

I. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele a, c und d

fortzuführen.

1.

In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt A

A 1.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1)

I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,

I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g

fortzuführen.

In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt A

A 1.1 Fallbezogene Rechtsanwendung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1 und des Abschnitts A

I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,

I. 4 Kommunikation und Kooperation,

I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren,

Lernziele d bis g,

A 1.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts

fortzuführen.

§ 1

§ 1 Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029) sollen für das dritte Jahr der Ausbildung wie folgt vermittelt werden 1. in der Fachrichtung Landesverwaltung nach dem als Anlage 1 beigefügten Ausbildungsrahmenplan, 2. in der Fachrichtung Kommunalverwaltung nach dem als Anlage 2 beigefügten Ausbildungsrahmenplan, 3. in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern nach dem als Anlage 3 beigefügten Ausbildungsrahmenplan. Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2 Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten - Drittes Ausbildungsjahr - vom 14. Oktober 1980 (GVOBl. Sch.-H. S. 292) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.