Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung - VVKVO-) Vom 11. September 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 11.09.2007
- Fundstelle:
- GVOBl. 2007, 443
Erstattung des Vollzugsaufwandes durch Dritte
§ 19 Erstattung des Vollzugsaufwandes durch Dritte(1) Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erstatten dem Träger der Vollstreckungsbehörde den Verwaltungsaufwand für die Inanspruchnahme in einem Vollstreckungsverfahren. Der mit der Übersendung des Vollstreckungsersuchens fällig werdende Erstattungsbetrag wird für jeden Einzelfall auf 22,00 Euro festgesetzt. (2) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren nach § 7 Abs. 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, Anlage zum Gesetz vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 596), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages, Anlage zum Gesetz vom 8. Juli 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 311), entsprechend.
Anlage 1 (zu § 13)Die Gebühr beträgt bei einem Mahnbetrag bis zu 100 Euro einschließlich 4,50 Euro bis zu 200 Euro einschließlich 5,50 Euro bis zu 300 Euro einschließlich 6,50 Euro bis zu 400 Euro einschließlich 7,50 Euro bis zu 500 Euro einschließlich 10,00 Euro bis zu 600 Euro einschließlich 11,50 Euro bis zu 750 Euro einschließlich 13,50 Euro bis zu 1.000 Euro einschließlich 16,00 Euro bis zu 1.250 Euro einschließlich 18,00 Euro bis zu 1.500 Euro einschließlich 21,50 Euro bis zu 1.750 Euro einschließlich 24,00 Euro bis zu 2.000 Euro einschließlich 27,00 Euro bis zu 2.250 Euro einschließlich 30,00 Euro bis zu 2.500 Euro einschließlich 33,00 Euro von dem Mehrbetrag bis zu 5.000 Euro einschließlich für je 500 Euro 5,50 Euro 10.000 Euro einschließlich für je 500 Euro 4,00 Euro von dem Mehrbetrag über 10.000 Euro für je 500 Euro 3,50 Euro. Beträge über 2.500 Euro sind auf volle 500 Euro aufzurunden.
Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 und § 17)Die Gebühr beträgt bei einer Vollstreckungssumme bis zu 100 Euro einschließlich 20,00 Euro bis zu 200 Euro einschließlich 23,00 Euro bis zu 300 Euro einschließlich 25,50 Euro bis zu 400 Euro einschließlich 28,00 Euro bis zu 500 Euro einschließlich 30,00 Euro bis zu 600 Euro einschließlich 31,50 Euro bis zu 750 Euro einschließlich 35,00 Euro bis zu 1.000 Euro einschließlich 36,50 Euro bis zu 1.250 Euro einschließlich 40,00 Euro bis zu 1.500 Euro einschließlich 45,50 Euro bis zu 1.750 Euro einschließlich 50,50 Euro bis zu 2.000 Euro einschließlich 55,00 Euro bis zu 2.250 Euro einschließlich 61,00 Euro bis zu 2.500 Euro einschließlich 66,50 Euro von dem Mehrbetrag für je 500 Euro 11,50 Euro. Beträge über 2.500 Euro sind auf volle 500 Euro aufzurunden.
Anlage 3 (zu § 14 Abs. 1 Nr. 2)Die Gebühr beträgt bei einer Vollstreckungssumme bis zu 100 Euro einschließlich 20,00 Euro bis zu 200 Euro einschließlich 21,50 Euro bis zu 300 Euro einschließlich 22,50 Euro bis zu 400 Euro einschließlich 23,50 Euro bis zu 500 Euro einschließlich 25,50 Euro bis zu 600 Euro einschließlich 27,00 Euro bis zu 750 Euro einschließlich 28,50 Euro bis zu 1.000 Euro einschließlich 31,00 Euro bis zu 1.250 Euro einschließlich 33,00 Euro bis zu 1.500 Euro einschließlich 37,00 Euro bis zu 1.750 Euro einschließlich 41,00 Euro bis zu 2.000 Euro einschließlich 46,00 Euro bis zu 2.250 Euro einschließlich 49,00 Euro bis zu 2.500 Euro einschließlich 54,50 Euro von dem Mehrbetrag bis zu 5.000 Euro einschließlich für je 500 Euro 9,00 Euro 10.000 Euro einschließlich für je 500 Euro 6,50 Euro 15.000 Euro einschließlich für je 500 Euro 5,50 Euro 20.000 Euro einschließlich für je 500 Euro 4,50 Euro von dem Mehrbetrag über 20.000 Euro für je 500 Euro 4,00 Euro. Beträge über 2.500 Euro sind auf volle 500 Euro aufzurunden.
Anlage 4 (zu § 16 Abs. 1)Die Gebühr beträgt bei einem Erlös oder einer Vollstreckungssumme bis zu 100 Euro einschließlich 20,00 Euro bis zu 200 Euro einschließlich 23,00 Euro bis zu 300 Euro einschließlich 28,50 Euro bis zu 400 Euro einschließlich 33,00 Euro bis zu 500 Euro einschließlich 39,00 Euro bis zu 600 Euro einschließlich 44,00 Euro bis zu 750 Euro einschließlich 49,00 Euro bis zu 1.000 Euro einschließlich 60,00 Euro bis zu 1.250 Euro einschließlich 69,50 Euro bis zu 1.500 Euro einschließlich 82,00 Euro bis zu 1.750 Euro einschließlich 90,00 Euro bis zu 2.000 Euro einschließlich 101,00 Euro bis zu 2.250 Euro einschließlich 111,50 Euro bis zu 2.500 Euro einschließlich 121,50 Euro von dem Mehrbetrag für je 500 Euro 17,50 Euro. Beträge über 2.500 Euro sind auf volle 500 Euro aufzurunden.
Maßnahmen zum Zweck der Kampfmittelräumung
§ 10 Maßnahmen zum Zweck der KampfmittelräumungAbweichend von den §§ 3 und 5 gelten für Amtshandlungen nach § 1 Nr. 2 und 4, die zum Zweck der Räumung von Kampfmitteln vorgenommen werden, die Gebühren nach der Tarifstelle 25.5 des allgemeinen Gebührentarifs der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 618).
Pfändung
§ 14 Pfändung(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben 1. für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind, von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, und von Postspareinlagen sowie für die Wegnahme der von der Schuldnerin oder von dem Schuldner bei der Beitreibung von Forderungen herauszugebenden Urkunden nach der als Anlage 2 beigefügten Tabelle,2. für die Pfändung von Forderungen, die nicht unter Nummer 1 fallen, sowie von Ansprüchen auf Herausgabe oder Leistung von Sachen und von anderen Vermögensrechten nach der als Anlage 3 beigefügten Tabelle. (2) Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge unter Ausschluss der Nebenforderungen (Vollstreckungssumme). Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht in die Summe nach Satz 1 einzubeziehen. Bei der Vollziehung eines Arrestes bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme. (3) Wird die Pfändung abgewendet, wird erhoben, 1. sofern die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte an Ort und Stelle erschienen ist,a) die volle Gebühr, wenn an sie oder ihn gezahlt wird,b) die halbe Gebühr, jedoch mindestens 13,50 Euro und höchstens 208,50 Euro, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner nachweist, dass die Pfändung in anderer Weise abgewendet worden ist,2. sofern die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte noch nicht an Ort und Stelle erschienen ist,a) die halbe Gebühr, jedoch mindestens 13,50 Euro und höchstens 208,50 Euro, wenn an sie oder ihn gezahlt wird,b) keine Gebühr, wenn die Pfändung in anderer Weise abgewendet worden ist. (4) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsauftrag zurücknimmt, bevor die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die Pfändung vorgenommen hat. (5) Wird die Pfändung als Anschlusspfändung ausgeführt, wird dadurch die Gebührenschuld nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn ein Pfändungs- oder Wegnahmeversuch erfolglos bleibt oder die Pfändung nicht durchgeführt wird, weil die Verwertung der zu pfändenden Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt. (6) Werden wegen desselben Anspruches mehrere Forderungen, die nicht unter Absatz 1 Nr. 1 fallen, oder andere Vermögensrechte gepfändet, wird die Gebühr nur einmal erhoben.
Erstattung des Vollzugsaufwandes durch Dritte
§ 19 Erstattung des Vollzugsaufwandes durch Dritte(1) Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erstatten dem Träger der Vollstreckungsbehörde den Verwaltungsaufwand für die Inanspruchnahme in einem Vollstreckungsverfahren. Der mit der Übersendung des Vollstreckungsersuchens fällig werdende Erstattungsbetrag wird für jeden Einzelfall auf 24,50 Euro festgesetzt. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren nach § 7 Abs. 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, Anlage zum Gesetz vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 596), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages, Anlage zum Gesetz vom 8. Juli 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 311), entsprechend. Der Erstattungsbetrag beträgt je Einzelfall 22 Euro.
Zwangsgeld
§ 2 ZwangsgeldDie Gebühr für die Festsetzung eines Zwangsgeldes beträgt 13,50 Euro.
§ 20(1) Für gebührenpflichtige Amtshandlungen nach den §§ 1 und 12 werden als Auslagen erhoben 1. Gebühren für Post- und Telekommunikationsleistungen,2. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierfür erwachsenden Postgebühren,3. Beträge, die als Entschädigung an Auskunftspersonen, Zeugen, Sachverständige, Treuhänderinnen oder Treuhänder, Verwalterinnen oder Verwalter, Hilfspersonen oder zur Durchsuchung von Sachen hinzugezogener Personen zu zahlen sind,4. an Behörden, Gerichte, Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher oder Notarinnen oder Notare zu zahlende Kosten,5. aus Anlass der Verwertung zu entrichtende Steuern,6. Ausgaben für a) die Beförderung und Verpflegung in amtlichen Gewahrsam genommener, vorzuführender oder weggenommener Personen einschließlich der Reisekosten der sie begleitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,b) die Reinigung der Bettwäsche oder die Anschaffung von Einmaldecken in den Fällen des amtlichen Gewahrsams,c) die Reinigung von Diensträumen und Sachen bei über das gewöhnliche Maß hinausgehender Verschmutzung durch die Pflichtige oder den Pflichtigen in den Fällen des amtlichen Gewahrsams,7. Ausgabena) für die Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung von Sachen oder von Tieren einschließlich der Fütterung und Pflege sowie für die Ernte gepfändeter Früchte,b) bei der im Zusammenhang mit Vollzugsmaßnahmen durchgeführten amtlichen Verwahrung, jedoch nur bis zu den in § 8 bestimmten Wertgrenzen,8. Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges als Entgelt an Beauftragte, als Kostenerstattung an ersuchte Behörden oder als Entschädigung an Dritte zu zahlen sind,9. Ausgaben für verbrauchbare Stoffe, die unmittelbar zur Gefahrenabwehr verwendet worden sind. (2) Die Erstattung der Auslagen nach Absatz 1 kann auch verlangt werden, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird. (3) In den Fällen des § 3 Abs. 3 und im Mahnverfahren werden Auslagen nicht erhoben. (4) Werden Sachen oder Tiere, die bei mehreren Vollstreckungsschuldnerinnen und Vollstreckungsschuldnern gepfändet worden sind, in einem gemeinsamen Verfahren verwertet, sind die Auslagen dieses Verfahrens auf die beteiligten Schuldnerinnen oder Schuldner angemessen zu verteilen. Dabei sind die besonderen Umstände des einzelnen Falles, insbesondere Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstände oder der Tiere, zu berücksichtigen. (5) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
Mehrheit von Pflichtigen und Vollstreckungsschuldnerinnen und Vollstreckungsschuldern
§ 22 Mehrheit von Pflichtigen und Vollstreckungsschuldnerinnen und Vollstreckungsschuldern(1) Werden Amtshandlungen im Vollzugsverfahren gegenüber mehreren Pflichtigen bei derselben Gelegenheit vorgenommen, haften sie gesamtschuldnerisch. (2) Wird gegen mehrere Vollstreckungsschuldnerinnen oder Vollstreckungsschuldner wegen verschiedener Forderungen bei derselben Gelegenheit vollstreckt, werden die Vollstreckungsgebühren von jeder Vollstreckungsschuldnerin oder jedem Vollstreckungsschuldner erhoben. (3) Absatz 2 gilt auch, wenn gegen mehrere Vollstreckungsschuldnerinnen und Vollstreckungsschuldner aus einer Forderung vollstreckt wird, für die sie als Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner haften.
Mehrheit von Forderungen
§ 23 Mehrheit von Forderungen(1) Wird gegen eine Vollstreckungsschuldnerin oder einen Vollstreckungsschuldner wegen verschiedener Forderungen durch dieselbe Amtshandlung vollstreckt, werden die Kosten nur einmal erhoben. Die Vollstreckungsgebühr bemisst sich nach der Summe der Forderungen. (2) Wird im Fall des Absatzes 1 zugleich nach bundes- und landesrechtlichen Vollstreckungsvorschriften vollstreckt, bemisst sich die Vollstreckungsgebühr nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474).
Verjährung
§ 29 VerjährungHinsichtlich der Verjährung sind die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
§ 29 a AnlagenDie Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.
Ersatzvornahme
§ 3 Ersatzvornahme(1) Die Gebühr für die Ersatzvornahme durch die Vollzugsbehörde oder die von ihr ersuchte Behörde beträgt 49,00 Euro für den Einsatz jeder eingesetzten Mitarbeiterin oder jedes eingesetzten Mitarbeiters je angefangene Stunde. (2) Die Gebühr beträgt für den Einsatz von 1. Lastkraftwagen, Zugmaschinen und anderen handelsüblichen Fahrzeugen bei einem zulässigen Gesamtgewicht a) bis 5 t 18,00 Euro, b) bis 10 t 24,50 Euro, c) über 10 t 31,00 Euro, 2. Wasserwerfern, Kehrmaschinen und anderen Spezialfahrzeugen bei einem zulässigen Gesamtgewicht a) bis 6 t 92,50 Euro, b) bis 9,5 t 122,50 Euro, c) über 9,5 t 184,00 Euro, 3. Schiffen bei einer Motorleistung a) bis 118 kW (rund 160 PS) 22,00 Euro, b) bis 295 kW (rund 400 PS) 43,00 Euro, c) bis 736 kW (rund 1.000 PS) 92,50 Euro, d) bis 1.472 kW (rund 2.000 PS) 172,00 Euro, e) über 1.472 kW 254,00 Euro je angefangene Stunde. (3) Wird die Handlung durch eine beauftragte Person ausgeführt, erhebt die Vollzugsbehörde zur Abgeltung ihrer eigenen Aufwendungen eine Gebühr nach Zeitaufwand. Sie beträgt 49,00 Euro je angefangene Stunde, höchstens jedoch 184,00 Euro.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vollzugs- und Vollstreckungskostenordnung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 373, ber. S. 442)*), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 21), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt am 26. Oktober 2017 außer Kraft.
Wegnahme einer Person und Vorführung
§ 4 Wegnahme einer Person und VorführungDie Gebühr für die Wegnahme oder die Vorführung einer Person beträgt 49,00 Euro für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde. Für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges wird eine Gebühr von 0,75 Euro für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges erhoben.
Sicherstellung einer Sache und Zwangsräumung
§ 5 Sicherstellung einer Sache und ZwangsräumungDie Gebühr für die Sicherstellung einer beweglichen Sache oder für die Zwangsräumung einer unbeweglichen Sache, eines Raumes oder eines Schiffes beträgt 49,00 Euro für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
Unmittelbarer Zwang gegen Sachen und Tiere
§ 6 Unmittelbarer Zwang gegen Sachen und TiereDie Gebühr für sonstige Fälle der Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen Sachen oder für Maßnahmen gegen Tiere beträgt 49,00 Euro für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
Amtlicher Gewahrsam
§ 7 Amtlicher Gewahrsam(1) Die Gebühr für den Gewahrsam von Personen beträgt 49,00 Euro für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde. Ist der Gewahrsam mit der Unterbringung in einem Gewahrsamsraum verbunden, wird für je angefangene 12 Stunden Dauer des Aufenthaltes im Gewahrsamsraum zusätzlich eine Gebühr von 5,50 Euro erhoben. (2) Die Gebühr für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges beträgt 0,75 Euro für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges. Werden Wasserfahrzeuge eingesetzt, gilt § 3 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend. (3) Soweit die Voraussetzungen des § 1 Satz 2 nicht vorliegen, sind Gebühren nicht zu erheben, soweit sie in keinem angemessenen Verhältnis zu dem besonderen behördlichen Aufwand stehen oder ein besonderer Aufwand nicht entstanden ist.
Amtliche Verwahrung
§ 8 Amtliche VerwahrungDie Gebühr für die im Zusammenhang mit Vollzugsmaßnahmen durchgeführte amtliche Verwahrung beträgt 1. bei Fahrzeugen a) für ein Fahrrad 0,60 Euro, b) für ein Motorrad 1,10 Euro, c) für einen Personenkraftwagen 2,20 Euro, d) für einen Lastkraftwagen oder einen Omnibus 5,00 Euro je angefangenen Tag, höchstens jedoch 50 % des Veräußerungswertes;2. bei Tieren a) für ein Kleintier 1,10 Euro, b) für ein Großtier 2,20 Euro je angefangenen Tag, höchstens jedoch 50 % des Veräußerungswertes;3. bei sonstigen beweglichen Sachen, insbesondere Hausrat, 0,30 Euro je angefangenen Tag und Quadratmeter benötigter Lagerfläche, höchstens jedoch 30 % des Veräußerungswertes. Der Veräußerungswert ist von der Vollzugsbehörde nach billigem Ermessen zu schätzen. Angefallene Standgelder, die auf ein Versäumnis der oder des Pflichtigen beruhen, sind in voller Höhe zu erstatten.
Antrag auf Vollstreckung der Ersatzzwangshaft
§ 9 Antrag auf Vollstreckung der ErsatzzwangshaftDie Gebühr für den Antrag auf Vollstreckung der Ersatzzwangshaft beträgt 12,00 Euro.
Erstattung des Vollzugsaufwandes durch Dritte
§ 19 Erstattung des Vollzugsaufwandes durch Dritte(1) Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erstatten dem Träger der Vollstreckungsbehörde den Verwaltungsaufwand für die Inanspruchnahme in einem Vollstreckungsverfahren. Der mit der Übersendung des Vollstreckungsersuchens fällig werdende Erstattungsbetrag wird für jeden Einzelfall auf 24,50 Euro festgesetzt. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge nach Artikel 1 § 10 Abs. 6 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages, Anlage des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 345), entsprechend. Der Erstattungsbetrag beträgt je Einzelfall 22 Euro.
Erstattung des Vollzugsaufwandes durch Dritte
§ 19 Erstattung des Vollzugsaufwandes durch Dritte(1) Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erstatten dem Träger der Vollstreckungsbehörde den Verwaltungsaufwand für die Inanspruchnahme in einem Vollstreckungsverfahren. Der mit der Übersendung des Vollstreckungsersuchens fällig werdende Erstattungsbetrag wird für jeden Einzelfall auf 24,50 Euro festgesetzt. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge nach Artikel 1 § 10 Abs. 6 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages, Anlage des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 345), entsprechend. Der Erstattungsbetrag beträgt je Einzelfall 23 Euro.
Anlage 1 (zu § 13)Die Gebühr beträgt bei einem Mahnbetrag bis zu 100,00 Euro einschließlich 4,00 Euro bis zu 200,00 Euro einschließlich 5,00 Euro bis zu 300,00 Euro einschließlich 6,00 Euro bis zu 400,00 Euro einschließlich 7,00 Euro bis zu 500,00 Euro einschließlich 9,00 Euro bis zu 600,00 Euro einschließlich 10,50 Euro bis zu 750,00 Euro einschließlich 12,00 Euro bis zu 1.000,00 Euro einschließlich 14,50 Euro bis zu 1.250,00 Euro einschließlich 16,50 Euro bis zu 1.500,00 Euro einschließlich 19,50 Euro bis zu 1.750,00 Euro einschließlich 21,50 Euro bis zu 2.000,00 Euro einschließlich 24,50 Euro bis zu 2.250,00 Euro einschließlich 27,00 Euro bis zu 2.500,00 Euro einschließlich 30,00 Euro von dem Mehrbetrag bis zu 5.000,00 Euro einschließlich für je 500,00 Euro 5,00 Euro 10.000,00 Euro einschließlich für je 500,00 Euro 3,50 Euro von dem Mehrbetrag über 10.000,00 Euro für je 500,00 Euro 3,00 Euro. Beträge über 2.500,00 Euro sind auf volle 500,00 Euro aufzurunden.
Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 und § 17)Die Gebühr beträgt bei einer Vollstreckungssumme bis zu 100,00 Euro einschließlich 18,00 Euro bis zu 200,00 Euro einschließlich 21,00 Euro bis zu 300,00 Euro einschließlich 23,00 Euro bis zu 400,00 Euro einschließlich 25,50 Euro bis zu 500,00 Euro einschließlich 27,00 Euro bis zu 600,00 Euro einschließlich 28,50 Euro bis zu 750,00 Euro einschließlich 31,50 Euro bis zu 1.000,00 Euro einschließlich 33,00 Euro bis zu 1.250,00 Euro einschließlich 36,00 Euro bis zu 1.500,00 Euro einschließlich 41,00 Euro bis zu 1.750,00 Euro einschließlich 45,50 Euro bis zu 2.000,00 Euro einschließlich 50,00 Euro bis zu 2.250,00 Euro einschließlich 55,00 Euro bis zu 2.500,00 Euro einschließlich 60,00 Euro von dem Mehrbetrag für je 500,00 Euro 10,50 Euro. Beträge über 2.500,00 Euro sind auf volle 500,00 Euro aufzurunden.
Anlage 3 (zu § 14 Abs. 1 Nr. 2)Die Gebühr beträgt bei einer Vollstreckungssumme bis zu 100,00 Euro einschließlich 18,00 Euro bis zu 200,00 Euro einschließlich 19,50 Euro bis zu 300,00 Euro einschließlich 20,50 Euro bis zu 400,00 Euro einschließlich 21,50 Euro bis zu 500,00 Euro einschließlich 23,00 Euro bis zu 600,00 Euro einschließlich 24,50 Euro bis zu 750,00 Euro einschließlich 26,00 Euro bis zu 1.000,00 Euro einschließlich 28,00 Euro bis zu 1.250,00 Euro einschließlich 30,00 Euro bis zu 1.500,00 Euro einschließlich 33,50 Euro bis zu 1.750,00 Euro einschließlich 37,00 Euro bis zu 2.000,00 Euro einschließlich 41,50 Euro bis zu 2.250,00 Euro einschließlich 44,50 Euro bis zu 2.500,00 Euro einschließlich 49,50 Euro von dem Mehrbetrag bis zu 5.000,00 Euro einschließlich für je 500,00 Euro 8,00 Euro 10.000,00 Euro einschließlich für je 500,00 Euro 6,00 Euro 15.000,00 Euro einschließlich für je 500,00 Euro 5,00 Euro 20.000,00 Euro einschließlich für je 500,00 Euro 4,00 Euro von dem Mehrbetrag über 20.000,00 Euro für je 500,00 Euro 3,50 Euro. Beträge über 2.500,00 Euro sind auf volle 500,00 Euro aufzurunden.
Anlage 4 (zu § 16 Abs. 1)Die Gebühr beträgt bei einem Erlös oder einer Vollstreckungssumme bis zu 100,00 Euro einschließlich 18,00 Euro bis zu 200,00 Euro einschließlich 21,00 Euro bis zu 300,00 Euro einschließlich 26,00 Euro bis zu 400,00 Euro einschließlich 30,00 Euro bis zu 500,00 Euro einschließlich 35,50 Euro bis zu 600,00 Euro einschließlich 40,00 Euro bis zu 750,00 Euro einschließlich 44,50 Euro bis zu 1.000,00 Euro einschließlich 54,50 Euro bis zu 1.250,00 Euro einschließlich 63,00 Euro bis zu 1.500,00 Euro einschließlich 74,00 Euro bis zu 1.750,00 Euro einschließlich 81,50 Euro bis zu 2.000,00 Euro einschließlich 91,50 Euro bis zu 2.250,00 Euro einschließlich 101,00 Euro bis zu 2.500,00 Euro einschließlich 110,00 Euro von dem Mehrbetrag für je 500,00 Euro 16,00 Euro. Beträge über 2.500,00 Euro sind auf volle 500,00 Euro aufzurunden.
Aufgrund der §§ 249 und 322 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Gebührenpflichtige Amtshandlungen
§ 1 Gebührenpflichtige AmtshandlungenIm Vollzugsverfahren nach den §§ 200 bis 249 LVwG sind gebührenpflichtig 1. die Festsetzung von Zwangsgeld nach § 237 LVwG (§ 2),2. die Ersatzvornahme nach § 238 LVwG (§ 3),3. die Wegnahme einer Person nach § 214 und die Vorführung nach § 200 LVwG (§ 4),4. die Sicherstellung einer Sache nach den §§ 210 und 211 LVwG und die Zwangsräumung nach § 215 LVwG (§ 5),5. der unmittelbare Zwang gegen Sachen nach § 239 LVwG und gegen Tiere nach § 246 LVwG (§ 6),6. der amtliche Gewahrsam nach § 204 LVwG (§ 7),7. die amtliche Verwahrung nach § 212 LVwG (§ 8),8. der Antrag auf Vollstreckung der Ersatzzwangshaft nach § 240 LVwG (§ 9). Amtshandlungen nach Satz 1 sind nicht gebührenpflichtig, wenn 1. sie zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr dienen,2. die Gefahr von Pflichtigen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist und3. die Erhebung einer Gebühr unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Beseitigung der Gefahr unbillig wäre.
Maßnahmen zum Zweck der Kampfmittelräumung
§ 10 Maßnahmen zum Zweck der KampfmittelräumungAbweichend von den §§ 3 und 5 gelten für Amtshandlungen nach § 1 Nr. 2 und 4, die zum Zweck der Räumung von Kampfmitteln vorgenommen werden, die Gebühren nach der Tarifstelle 25.5 des allgemeinen Gebührentarifs der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in der Fassung vom 14. Januar 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 9, ber. S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Mai 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 276).
Entstehung der Gebührenschuld
§ 11 Entstehung der GebührenschuldDie Gebührenschuld entsteht 1. im Fall des § 2 mit der Festsetzung des Zwangsgeldes,2. in den Fällen des § 3 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 4 bis 6, sobald die Vollzugsbehörde Schritte zur Durchführung der Vollzugshandlung unternommen hat,3. im Fall des § 3 Abs. 3 mit der Erteilung des Auftrages an die beauftragte Person,4. im Fall des § 7 Abs. 1 Satz 1 mit dem Beginn des Gewahrsams,5. im Fall des § 7 Abs. 1 Satz 2 mit der Einlieferung in den Gewahrsamsraum,6. im Fall des § 8 mit dem Beginn der Verwahrung,7. im Fall des § 9, sobald der Antrag zur Post gegeben oder in anderer Weise mit der Übermittlung begonnen worden ist,8. im Fall des § 10, sobald die Vollzugsbehörde Schritte zur Durchführung der Vollzugshandlung unternommen hat.
Gebührenpflichtige Amtshandlungen
§ 12 Gebührenpflichtige AmtshandlungenIm Vollstreckungsverfahren nach den §§ 262 bis 322 LVwG sind gebührenpflichtig 1. die schriftliche Mahnung (§ 13),2. die Pfändung (§ 14),3. die eidesstattliche Versicherung (§ 15),4. die Verwertung (§ 16),5. die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen (§ 17).
Schriftliche Mahnung
§ 13 Schriftliche MahnungDie Gebühr für die schriftliche Mahnung wird nach der als Anlage 1 beigefügten Tabelle erhoben. Die Gebühr bemisst sich nach der Höhe des Mahnbetrages.
Pfändung
§ 14 Pfändung(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben 1. für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind, von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, und von Postspareinlagen sowie für die Wegnahme der von der Schuldnerin oder von dem Schuldner bei der Beitreibung von Forderungen herauszugebenden Urkunden nach der als Anlage 2 beigefügten Tabelle,2. für die Pfändung von Forderungen, die nicht unter Nummer 1 fallen, sowie von Ansprüchen auf Herausgabe oder Leistung von Sachen und von anderen Vermögensrechten nach der als Anlage 3 beigefügten Tabelle. (2) Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge unter Ausschluss der Nebenforderungen (Vollstreckungssumme). Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht in die Summe nach Satz 1 einzubeziehen. Bei der Vollziehung eines Arrestes bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme. (3) Wird die Pfändung abgewendet, wird erhoben, 1. sofern die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte an Ort und Stelle erschienen ist, a) die volle Gebühr, wenn an sie oder ihn gezahlt wird,b) die halbe Gebühr, jedoch mindestens 12,00 Euro und höchstens 188,50 Euro, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner nachweist, dass die Pfändung in anderer Weise abgewendet worden ist, 2. sofern die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte noch nicht an Ort und Stelle erschienen ist, a) die halbe Gebühr, jedoch mindestens 12,00 Euro und höchstens 188,50 Euro, wenn an sie oder ihn gezahlt wird,b) keine Gebühr, wenn die Pfändung in anderer Weise abgewendet worden ist. (4) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsauftrag zurücknimmt, bevor die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die Pfändung vorgenommen hat. (5) Wird die Pfändung als Anschlusspfändung ausgeführt, wird dadurch die Gebührenschuld nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn ein Pfändungs- oder Wegnahmeversuch erfolglos bleibt oder die Pfändung nicht durchgeführt wird, weil die Verwertung der zu pfändenden Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt. (6) Werden wegen desselben Anspruches mehrere Forderungen, die nicht unter Absatz 1 Nr. 1 fallen, oder andere Vermögensrechte gepfändet, wird die Gebühr nur einmal erhoben.
Eidesstattliche Versicherung
§ 15 Eidesstattliche VersicherungDie Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 281 a Abs. 4 LVwG beträgt 30,00 Euro.
Verwertung
§ 16 Verwertung(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und die andere Verwertung von Gegenständen oder Tieren nach der als Anlage 4 beigefügten Tabelle erhoben. Für die Verwertung von Forderungen sowie von Ansprüchen auf Herausgabe oder Leistung von Sachen, Tieren und von anderen Vermögensrechten durch Überweisung zur Einziehung wird keine Gebühr erhoben. (2) Die Gebühr bemisst sich nach der Höhe des Erlöses. Übersteigt der Erlös die Vollstreckungssumme, ist diese maßgebend. (3) Wird die Verwertung abgewendet, gilt § 14 Abs. 3 nach dem Schätzwert der Gegenstände oder der Tiere. Übersteigt der Schätzwert die Summe der beizutreibenden Beiträge, ist diese maßgebend. (4) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Verwertungsauftrag zurücknimmt, bevor die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die Verwertung vorgenommen hat.
Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen
§ 17 Zwangsvollstreckung in unbewegliches VermögenFür das Betreiben der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen durch die Vollstreckungsbehörde wird eine Gebühr nach der als Anlage 2 beigefügten Tabelle erhoben. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.
Entstehung der Gebührenschuld
§ 18 Entstehung der GebührenschuldDie Gebührenschuld entsteht 1. im Fall des § 13, sobald das Mahnschreiben zur Post gegeben oder in anderer Weise mit der Übermittlung begonnen worden ist,2. im Fall des § 14 Abs. 1 Nr. 1 mit der Erteilung des Vollstreckungsauftrages an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten,3. im Fall des § 14 Abs. 1 Nr. 2 mit der Zustellung der Pfändungsverfügung,4. im Fall des § 15 mit der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung,5. im Fall des § 16 mit der Erteilung des Verwertungsauftrages an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten,6. im Fall des § 17 mit dem Eingang des ersten Antrages der Vollstreckungsbehörde bei dem zuständigen Amtsgericht.
Zwangsgeld
§ 2 ZwangsgeldDie Gebühr für die Festsetzung eines Zwangsgeldes beträgt 12,00 Euro.
§ 20(1) Für gebührenpflichtige Amtshandlungen nach den §§ 1 und 12 werden als Auslagen erhoben 1. Gebühren für Post- und Telekommunikationsleistungen,2. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierfür erwachsenden Postgebühren,3. Beträge, die als Entschädigung an Auskunftspersonen, Zeugen, Sachverständige, Treuhänderinnen oder Treuhänder, Verwalterinnen oder Verwalter, Hilfspersonen oder zur Durchsuchung von Sachen hinzugezogener Personen zu zahlen sind,4. an Behörden, Gerichte, Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher oder Notarinnen oder Notare zu zahlende Kosten,5. aus Anlass der Verwertung zu entrichtende Steuern,6. Ausgaben für a) die Beförderung und Verpflegung in amtlichen Gewahrsam genommener, vorzuführender oder weggenommener Personen einschließlich der Reisekosten der sie begleitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,b) die Reinigung von Bettwäsche in den Fällen des amtlichen Gewahrsams,c) die Reinigung von Diensträumen und Sachen bei über das gewöhnliche Maß hinausgehender Verschmutzung durch die Pflichtige oder den Pflichtigen in den Fällen des amtlichen Gewahrsams, 7. Ausgaben a) für die Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung von Sachen oder von Tieren einschließlich der Fütterung und Pflege sowie für die Ernte gepfändeter Früchte,b) bei der im Zusammenhang mit Vollzugsmaßnahmen durchgeführten amtlichen Verwahrung, jedoch nur bis zu den in § 8 bestimmten Wertgrenzen, 8. Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges als Entgelt an Beauftragte, als Kostenerstattung an ersuchte Behörden oder als Entschädigung an Dritte zu zahlen sind,9. Ausgaben für verbrauchbare Stoffe, die unmittelbar zur Gefahrenabwehr verwendet worden sind. (2) Die Erstattung der Auslagen nach Absatz 1 kann auch verlangt werden, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird. (3) In den Fällen des § 3 Abs. 3 und im Mahnverfahren werden Auslagen nicht erhoben. (4) Werden Sachen oder Tiere, die bei mehreren Vollstreckungsschuldnerinnen und Vollstreckungsschuldnern gepfändet worden sind, in einem gemeinsamen Verfahren verwertet, sind die Auslagen dieses Verfahrens auf die beteiligten Schuldnerinnen oder Schuldner angemessen zu verteilen. Dabei sind die besonderen Umstände des einzelnen Falles, insbesondere Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstände oder der Tiere, zu berücksichtigen. (5) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
Unrichtige Sachbehandlung, Härteklausel
§ 21 Unrichtige Sachbehandlung, Härteklausel(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. (2) Die Vollzugs- oder Vollstreckungsbehörde kann von einer Berechnung und Beitreibung der Gebühren und Auslagen teilweise oder ganz absehen, wenn die Beitreibung der Kosten für die Schuldnerin oder den Schuldner eine unbillige Härte bedeuten würde.
Mehrheit von Pflichtigen und Vollstreckungsschuldnerinnen und Vollstreckungsschuldern
§ 22 Mehrheit von Pflichtigen und Vollstreckungsschuldnerinnen und Vollstreckungsschuldern(1) Werden Amtshandlungen im Vollzugsverfahren gegenüber mehreren Pflichtigen bei derselben Gelegenheit vorgenommen, haften sie gesamtschuldnerisch. (2) Wird gegen mehrere Vollstreckungsschuldnerinnen oder Vollstreckungsschuldner wegen verschiedener Forderungen bei derselben Gelegenheit vollstreckt, werden die Vollstreckungsgebühren von jeder Vollstreckungsschuldnerin oder jedem Vollstreckungsschuldner erhoben. (3) Absatz 2 gilt auch, wenn gegen mehrere Vollstreckungsschuldnerinnen und Vollstreckungsschuldner aus einer Forderung vollstreckt wird, für die sie als Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner haften. Sind Eheleute, eingetragene Lebenspartnerinnen oder eingetragene Lebenspartner Gesamtschuldner, werden die Gebühren nur einmal erhoben; für die Gebühren haften die Eheleute, eingetragene Lebenspartnerinnen oder eingetragene Lebenspartner als Gesamtschuldner. (4) Wird gegen mehrere Vollstreckungsschuldnerinnen und Vollstreckungsschuldner, die miteinander in einem Gesamthandverhältnis stehen, in das Gesamthandvermögen vollstreckt, wird die Gebühr nur einmal erhoben.
Mehrheit von Forderungen
§ 23 Mehrheit von Forderungen(1) Wird gegen eine Vollstreckungsschuldnerin oder einen Vollstreckungsschuldner wegen verschiedener Forderungen durch dieselbe Amtshandlung vollstreckt, werden die Kosten nur einmal erhoben. Die Vollstreckungsgebühr bemisst sich nach der Summe der Forderungen und wird im Verhältnis der Gebühren, die bei gesonderter Ausführung entstanden wären, auf die einzelnen Aufträge verteilt. Die Auslagen werden nach der Anzahl der Auftraggeberinnen und Auftraggeber verteilt. (2) Wird im Fall des Absatzes 1 zugleich nach bundes- und landesrechtlichen Vollstreckungsvorschriften vollstreckt, bemisst sich die Vollstreckungsgebühr nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. März 2003 (BGBl. I S. 837).
Fälligkeit
§ 24 FälligkeitKosten für Amtshandlungen im Vollzugsverfahren werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner fällig. Kosten für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren sind nach der Festsetzung fällig; können sie nicht zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt werden, werden sie mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner fällig.
Kostenentscheidung
§ 25 Kostenentscheidung(1) Die Kosten für Amtshandlungen im Vollzugsverfahren werden von der Vollzugsbehörde schriftlich festgesetzt. In der Kostenentscheidung müssen mindestens angegeben werden 1. die Kosten erhebende Behörde,2. die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner,3. die kostenpflichtige Amtshandlung,4. die als Verwaltungsgebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge und5. wo, wann und wie die Verwaltungsgebühren und Auslagen zu zahlen sind. Die Kosten für die Festsetzung eines Zwangsgeldes können zusammen mit diesem festgesetzt und beigetrieben werden. (2) Die Kosten für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren werden zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt; die Mahngebühr ist im Mahnschreiben festzusetzen. Kosten, die nicht zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt werden können, sind unverzüglich nach ihrem Entstehen festzusetzen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Satz 1 festgesetzten Kosten sind zusammen mit der Hauptforderung beizutreiben.
Berichtigung von Kostenansätzen
§ 26 Berichtigung von KostenansätzenKostenansätze können bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, spätestens jedoch bis zur Zahlung oder Beitreibung berichtigt werden.
Kostenhaftung
§ 27 Kostenhaftung(1) Die Vollstreckungsbehörde entnimmt die Kosten der Vollstreckung den beigetriebenen und den eingezahlten Geldern. Fließen diese dem Vollstreckungsgläubiger unmittelbar zu, erstattet dieser der Vollstreckungsbehörde die Kosten. (2) Reichen die beigetriebenen oder eingezahlten Gelder zur Deckung der Forderung und der Kosten nicht aus, sind, soweit andere Rechtsvorschriften für die Reihenfolge der Anrechnung nichts anderes bestimmen, zunächst die Auslagen, sodann die Gebühren zu decken.
Rangfolge bei der Amtshilfe
§ 28 Rangfolge bei der AmtshilfeIm Fall der Amtshilfe gehen die Kostenansprüche der ersuchten Behörde den Kostenansprüchen der ersuchenden Behörde vor.
Verjährung
§ 29 Verjährung(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren, spätestens mit Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch. (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann. (3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistungen, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung der Insolvenz und durch Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt der oder des Zahlungspflichtigen. (4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung. (5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. (6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, verjähren Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.
Ersatzvornahme
§ 3 Ersatzvornahme(1) Die Gebühr für die Ersatzvornahme durch die Vollzugsbehörde oder die von ihr ersuchte Behörde beträgt 43,00 Euro für den Einsatz jeder eingesetzten Mitarbeiterin oder jedes eingesetzten Mitarbeiters je angefangene Stunde. (2) Die Gebühr beträgt für den Einsatz von 1. Lastkraftwagen, Zugmaschinen und anderen handelsüblichen Fahrzeugen bei einem zulässigen Gesamtgewichta)bis 5 t 16,50 Euro,b)bis 10 t 22,00 Euro,c)über 10 t 28,00 Euro, 2. Wasserwerfern, Kehrmaschinen und anderen Spezialfahrzeugen bei einem zulässigen Gesamtgewichta)bis 6,0 t 83,50 Euro,b)bis 9,5 t 111,00 Euro,c)über 9,5 t 166,50 Euro, 3. Schiffen bei einer Motorleistung a) bis 118 kW (rund 160 PS) 20,00 Euro, b) bis 295 kW (rund 400 PS) 39,00 Euro, c) bis 736 kW (1.000 PS) 83,50 Euro, d) bis 1.472 kW (2.000 PS) 155,50 Euro, e) über 1.472 kW (2.000 PS) 230,00 Euro je angefangene Stunde. (3) Wird die Handlung durch eine beauftragte Person ausgeführt, erhebt die Vollzugsbehörde zur Abgeltung ihrer eigenen Aufwendungen eine Gebühr nach Zeitaufwand. Sie beträgt 43,00 Euro je angefangene Stunde, höchstens jedoch 166,50 Euro.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vollzugs- und Vollstreckungskostenordnung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 373, ber. S. 442)*), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 21), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Wegnahme einer Person und Vorführung
§ 4 Wegnahme einer Person und VorführungDie Gebühr für die Wegnahme oder die Vorführung einer Person beträgt 43,00 Euro für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde. Für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges wird eine Gebühr von 0,60 Euro für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges erhoben.
Sicherstellung einer Sache und Zwangsräumung
§ 5 Sicherstellung einer Sache und ZwangsräumungDie Gebühr für die Sicherstellung einer beweglichen Sache oder für die Zwangsräumung einer unbeweglichen Sache, eines Raumes oder eines Schiffes beträgt 43,00 Euro für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
Unmittelbarer Zwang gegen Sachen und Tiere
§ 6 Unmittelbarer Zwang gegen Sachen und TiereDie Gebühr für sonstige Fälle der Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen Sachen oder für Maßnahmen gegen Tiere beträgt 43,00 Euro für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
Amtlicher Gewahrsam
§ 7 Amtlicher Gewahrsam(1) Die Gebühr für den Gewahrsam von Personen beträgt 43,00 Euro für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde. Ist der Gewahrsam mit der Unterbringung in einem Gewahrsamsraum verbunden, wird für je angefangene 12 Stunden Dauer des Aufenthaltes im Gewahrsamsraum zusätzlich eine Gebühr von 5,00 Euro erhoben. (2) Die Gebühr für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges beträgt 0,60 Euro für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges. Werden Wasserfahrzeuge eingesetzt, gilt § 3 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend. (3) Soweit die Voraussetzungen des § 1 Satz 2 nicht vorliegen, sind Gebühren nicht zu erheben, soweit sie in keinem angemessenen Verhältnis zu dem besonderen behördlichen Aufwand stehen oder ein besonderer Aufwand nicht entstanden ist.
Amtliche Verwahrung
§ 8 Amtliche VerwahrungDie Gebühr für die im Zusammenhang mit Vollzugsmaßnahmen durchgeführte amtliche Verwahrung beträgt 1. bei Fahrzeugen a) für ein Fahrrad 0,50 Euro, b) für ein Motorrad 1,00 Euro, c) für einen Personenkraftwagen 2,00 Euro, d) für einen Lastkraftwagen oder einen Omnibus 4,50 Euro je angefangenen Tag, höchstens jedoch 50 % des Veräußerungswertes;2. bei Tieren a) für ein Kleintier 1,00 Euro, b) für ein Großtier 2,00 Euro je angefangenen Tag, höchstens jedoch 50 % des Veräußerungswertes;3. bei sonstigen beweglichen Sachen, insbesondere Hausrat, 0,20 Euro je angefangenen Tag und Quadratmeter benötigter Lagerfläche, höchstens jedoch 30 % des Veräußerungswertes. Der Veräußerungswert ist von der Vollzugsbehörde nach billigem Ermessen zu schätzen. Angefallene Standgelder, die auf ein Versäumnis der oder des Pflichtigen beruhen, sind in voller Höhe zu erstatten.
Antrag auf Vollstreckung der Ersatzzwangshaft
§ 9 Antrag auf Vollstreckung der ErsatzzwangshaftDie Gebühr für den Antrag auf Vollstreckung der Ersatzzwangshaft beträgt 11,00 Euro.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.