LVersRG · Schleswig-Holstein

Gesetz über eine Versorgungsrücklage für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein (Landesversorgungsrücklagegesetz - LVersRG) Vom 18. Mai 1999

Ausfertigungsdatum:
18.05.1999
Fundstelle:
GVOBl. 1999 113
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 11

Beirat

§ 11 Beirat (1) Bei dem Sondervermögen des Landes wird ein Beirat gebildet. Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit. Insbesondere ist er zu den Anlagerichtlinien, dem Wirtschaftsplan und der Jahresrechnung zu hören. (2) Der Beirat des Sondervermögens des Landes besteht aus sechs Mitgliedern, die vom Finanzministerium für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Eine Berufung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Dem Beirat gehören drei Vertreterinnen oder Vertreter der Landesregierung sowie jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Deutschen Beamtenbundes - Landesbund Schleswig-Holstein -, des Deutschen Gewerkschaftsbundes - Landesbezirk Nordmark - und des Schleswig-Holsteinischen Richterverbandes - Verband der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte - an. Die drei Letztgenannten haben jeweils eine Frau und einen Mann für die Mitgliedschaft im Beirat vorzuschlagen. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest der jeweiligen Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestimmt. (3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können ihr Amt durch schriftliche Erklärung jederzeit niederlegen. Auslagen werden nicht erstattet.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für das Land und die sonstigen in § 1 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die an Beamtinnen und Beamte Dienstbezüge und an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen. Es gilt entsprechend auch bei Zahlung von Amts- und Versorgungsbezügen aus öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen, die an das SHBesG oder das Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) anknüpfen. Es gilt ferner für die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger, soweit sie nach einer Dienstordnung für Angestellte Dienstbezüge und an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Einrichtungen, die aufgrund anderer rechtlicher Bestimmungen verpflichtet sind, in Höhe ihrer künftigen Pensionsverpflichtung Rückstellungen zu bilden oder unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung im Rahmen des Jahresabschlusses Rückstellungen in Höhe ihrer künftigen Pensionsverpflichtungen bilden. Soweit das Land für Beamtinnen und Beamte die Versorgungslasten trägt, gilt Satz 1 nicht. Die zuständigen Aufsichtsbehörden haben das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung nach Satz 1 zu überprüfen.

§ 2

Errichtung von Sondervermögen

§ 2 Errichtung von Sondervermögen (1) Zur Durchführung des § 18 SHBesG wird vom Land Schleswig-Holstein ein Sondervermögen unter dem Namen "Versorgungsrücklage des Landes Schleswig-Holstein" errichtet. (2) Die Mitglieder der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein bilden bei dieser eine gemeinsame Versorgungsrücklage entsprechend § 18 SHBesG , die gesondert auszuweisen ist; das Nähere regelt die Satzung. Für die abzuführenden Beträge kann ein pauschaliertes Berechnungsverfahren vorgesehen werden. (3) Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht Mitglieder der Versorgungsausgleichskasse sind, errichten jeweils ein vom Haushalt getrenntes Sondervermögen entsprechend § 18 SHBesG . Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 führen die Einrichtungen die aufgrund § 18 Abs. 1 SHBesG ersparten Beträge an das Sondervermögen des Landes ab. § 6 Abs. 1 gilt entsprechend. (4) Der Zusammenschluß zur Bildung gemeinsamer Sondervermögen oder die Beteiligung an der Versorgungsrücklage der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände ist zulässig.

§ 6

Zuführung der Mittel

§ 6 Zuführung der Mittel (1) Die sich nach § 18 Abs. 2 bis 4 SHBesG durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsausgaben des laufenden Jahres und der Vorjahre ergebenden Beträge sind im Bereich des Landes jährlich nachträglich zum 15. Januar des Folgejahres zu Lasten des Einzelplans 11 dem Sondervermögen zuzuführen. Zuführungen zu der Versorgungsrücklage des Landes Schleswig-Holstein der aus diesem Gesetz neben dem Land verpflichteten anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind einschließlich der darauf entfallenden Erträge bei dem Sondervermögen gesondert auszuweisen. Die Höhe der Beträge wird nach einer vom Finanzministerium festzulegenden Berechnungsformel aus den Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres pauschal ermittelt. (2) Auf die Zuführungen nach Absatz 1 ist bis zum 15. Juni des laufenden Jahres ein Abschlag in der zu erwartenden Höhe zu zahlen, der mit der Zuführung zu verrechnen ist. (3) Die Zuführung der Mittel zu den sonstigen Sondervermögen ist von den jeweiligen Trägern zu regeln.

§ 7

Verwendung der Sondervermögen

§ 7 Verwendung der Sondervermögen Die Sondervermögen sind nach Abschluss der Zuführung der Mittel ( § 18 Abs. 2 bis 4 SHBesG ) ab 1. Januar 2018 über einen Zeitraum von 15 Jahren nur zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen einzusetzen. Die Entnahme von Mitteln ist durch Gesetz zu regeln.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für das Land und die sonstigen in § 1 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 23. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die an Beamtinnen und Beamte Dienstbezüge und an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen. Es gilt entsprechend auch bei Zahlung von Amts- und Versorgungsbezügen aus öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen, die an das Bundesbesoldungsgesetz, das Landesbesoldungsgesetz oder das Beamtenversorgungsgesetz anknüpfen. Es gilt ferner für die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger, soweit sie nach einer Dienstordnung für Angestellte Dienstbezüge und an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Einrichtungen, die aufgrund anderer rechtlicher Bestimmungen verpflichtet sind, in Höhe ihrer künftigen Pensionsverpflichtung Rückstellungen zu bilden oder unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung im Rahmen des Jahresabschlusses Rückstellungen in Höhe ihrer künftigen Pensionsverpflichtungen bilden. Soweit das Land für Beamtinnen und Beamte die Versorgungslasten trägt, gilt Satz 1 nicht. Die zuständigen Aufsichtsbehörden haben das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung nach Satz 1 zu überprüfen.

§ 10

Jahresrechnung

§ 10 Jahresrechnung (1) Die Landeszentralbank legt dem Finanzministerium jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens des Landes vor. Auf Grundlage dieses Berichts stellt das Finanzministerium am Ende jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf und fügt sie der Haushaltsrechnung des Landes bei. (2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. (3) Die Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände stellt die Jahresrechnung entsprechend auf und fügt sie der Haushaltsrechnung oder Jahresrechnung als Anlage bei. Den sonstigen Trägern obliegt eine entsprechende Verpflichtung.

§ 12

Auflösung

§ 12 Auflösung Die Sondervermögen gelten nach Auszahlung des Vermögens ( § 7 ) als aufgelöst.

§ 13

Inkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

§ 2

Errichtung von Sondervermögen

§ 2 Errichtung von Sondervermögen (1) Zur Durchführung des § 14 a des Bundesbesoldungsgesetzes wird vom Land Schleswig-Holstein ein Sondervermögen unter dem Namen "Versorgungsrücklage des Landes Schleswig-Holstein" errichtet. (2) Die Mitglieder der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein bilden bei dieser eine gemeinsame Versorgungsrücklage entsprechend § 14 a Bundesbesoldungsgesetz , die gesondert auszuweisen ist; das Nähere regelt die Satzung. Für die abzuführenden Beträge kann ein pauschaliertes Berechnungsverfahren vorgesehen werden. (3) Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht Mitglieder der Versorgungsausgleichskasse sind, errichten jeweils ein vom Haushalt getrenntes Sondervermögen entsprechend § 14 a Bundesbesoldungsgesetz . Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 führen die Einrichtungen die aufgrund § 14 a Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz ersparten Beträge an das Sondervermögen des Landes ab. § 6 Abs. 1 gilt entsprechend. (4) Der Zusammenschluß zur Bildung gemeinsamer Sondervermögen oder die Beteiligung an der Versorgungsrücklage der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände ist zulässig.

§ 3

Zweck

§ 3 Zweck Die Sondervermögen dienen ausschließlich der Sicherung der Versorgungsaufwendungen. Sie dürfen nach Maßgabe des § 7 nur zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen der Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 verwendet werden, die Versorgungsbezüge zahlen. Ansprüche der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegen die Sondervermögen werden nicht begründet.

§ 4

Rechtsform

§ 4 Rechtsform (1) Das Sondervermögen des Landes ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Kiel. (2) Die Rechtsform der übrigen Sondervermögen wird von den jeweils zuständigen Trägern bestimmt.

§ 5

Verwaltung und Anlage der Mittel

§ 5 Verwaltung und Anlage der Mittel (1) Das Finanzministerium verwaltet das Sondervermögen des Landes und wird ermächtigt, der Landeszentralbank in der Freien und Hansestadt Hamburg, in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein die Anlage und Bestandsverwaltung der dem Sondervermögen zufließenden Mittel nach den Regelungen des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3274), zu übertragen. (2) Die dem Sondervermögen des Landes zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind in handelbaren Schuldverschreibungen des Landes, anderer Bundesländer, des Bundes oder der an der dritten Stufe der Europäischen Währungsunion (EWWU) teilnehmenden Länder zu marktüblichen Bedingungen anzulegen. Das Finanzministerium erläßt die Anlagerichtlinien. (3) Die Verwaltung und Anlage der Mittel der sonstigen Sondervermögen wird von den jeweils zuständigen Trägern bestimmt.

§ 6

Zuführung der Mittel

§ 6 Zuführung der Mittel (1) Die sich nach § 14 a Abs. 2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsausgaben des laufenden Jahres und der Vorjahre ergebenden Beträge sind im Bereich des Landes jährlich nachträglich zum 15. Januar des Folgejahres zu Lasten des Einzelplans 11 dem Sondervermögen zuzuführen. Zuführungen zu der Versorgungsrücklage des Landes Schleswig-Holstein der aus diesem Gesetz neben dem Land verpflichteten anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind einschließlich der darauf entfallenden Erträge bei dem Sondervermögen gesondert auszuweisen. Die Höhe der Beträge wird nach einer vom Finanzministerium festzulegenden Berechnungsformel aus den Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres pauschal ermittelt. (2) Auf die Zuführungen nach Absatz 1 ist bis zum 15. Juni des laufenden Jahres ein Abschlag in der zu erwartenden Höhe zu zahlen, der mit der Zuführung zu verrechnen ist. (3) Die Zuführung der Mittel zu den sonstigen Sondervermögen ist von den jeweiligen Trägern zu regeln.

§ 7

Verwendung der Sondervermögen

§ 7 Verwendung der Sondervermögen Die Sondervermögen sind nach Abschluß der Zuführung der Mittel ( § 14 a Abs. 2, 2 a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ) ab 1. Januar 2018 über einen Zeitraum von 15 Jahren nur zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen einzusetzen. Die Entnahme von Mitteln ist durch Gesetz zu regeln.

§ 8

Vermögenstrennung

§ 8 Vermögenstrennung Die Sondervermögen sind von den übrigen Vermögen der Dienstherren, den Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 9

Wirtschaftsplan

§ 9 Wirtschaftsplan (1) Das Finanzministerium stellt ab dem 1. Januar 1999 für das Sondervermögen des Landes für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan auf. (2) Der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände und den sonstigen Trägern obliegt dies entsprechend für den jeweiligen Bereich.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.