UStellBodSchAltLV SH 2007 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 BbodSchG Vom 23. Januar 2007

Ausfertigungsdatum:
23.01.2007
Fundstelle:
GVOBl. 2007, 18
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Landesverordnung zur Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen für Bodenschutz und ...

V aufgeh. durch Artikel 3 Satz 2 der Verordnung vom 16. Juli 2014 (GVOBl. S. 168, 197)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 67 LVO v. 04.04.2013, GVOBl. S. 143)
§ 1

Anerkennung

§ 1 Anerkennung(1) Untersuchungsstellen werden auf Antrag durch die zuständige Behörde als Untersuchungsstellen nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), für einen oder mehrere der folgenden Untersuchungsbereiche anerkannt: 1. Untersuchungsbereich 1: Feststoffe, anorganische Parameter2. Untersuchungsbereich 2: Feststoffe, organische Parameter3. Untersuchungsbereich 3: Feststoffe, Dioxine, Furane4. Untersuchungsbereich 4: Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser5. Untersuchungsbereich 5: Bodenluft und Deponiegas (2) Zweigstellen, Nebenstellen und Tochterniederlassungen sind, sofern sie räumlich getrennt arbeiten, eigenständige Untersuchungsstellen und somit gesondert anzuerkennen. (3) Anerkennungen durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzen die Anerkennung nach Absatz 1, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung gleichwertig sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 2 erfüllt sind. § 11 Abs. 3 des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), bleibt unberührt.

§ 3

Anerkennungsverfahren

§ 3 Anerkennungsverfahren(1) In dem Antrag zur Anerkennung als Untersuchungsstelle ist anzugeben, für welche der in § 1 Abs. 1 genannten Untersuchungsbereiche die Anerkennung beantragt wird. (2) Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere 1. die Nachweise und Erklärungen zu den Anforderungen an die Kompetenz nach § 2 entsprechend der Anlage,2. eine Einverständniserklärung über die Speicherung und Weitergabe von Informationen zur Anerkennung, zu Audits und Ringversuchen zwischen den Ländern und Akkreditierungsstellen. (3) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei akkreditierten Untersuchungsstellen auf Antrag eine bereits erfolgte Kompetenzprüfung, soweit die Akkreditierung gültig, vollständig und für den jeweils beantragten Untersuchungsbereich anwendbar ist. Die Akkreditierungsurkunde und der Auditbericht sind vorzulegen. (4) In dem Anerkennungsbescheid sind die Untersuchungsbereiche nach § 1 zu bezeichnen, für die die Anerkennung ausgesprochen wird. (5) Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Zweiten Teil Abschnitt II Unterabschnitt 1 a des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden. Hat die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten über den Antrag entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. (6) In begründeten Fällen kann ausnahmsweise verlangt werden, dass Dokumente nach § 1 Abs. 3 Satz 2 und § 3 Abs. 2 und 3 im Original oder in beglaubigter Kopie und, sofern sie nicht in Deutsch abgefasst sind, in beglaubigter Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden.

§ 4

Pflichten anerkannter Untersuchungsstellen

§ 4 Pflichten anerkannter Untersuchungsstellen(1) Untersuchungsstellen sind verpflichtet, 1. ihre Aufgaben ordnungsgemäß, unparteilich und unabhängig durchzuführen,2. ihre Aufgaben mit eigenem Personal und geeigneten Geräten selbst durchzuführen, wobei eine der zuständigen Behörde schriftlich bekannt gemachte Übertragung von Teilaufgaben an andere für den betreffenden Untersuchungsbereich nach dieser Verordnung anerkannte Untersuchungsstellen zulässig ist,3. alle Informationen, die im Zusammenhang mit den Untersuchungsaufträgen stehen, vertraulich zu behandeln,4. die in der Anlage vorgeschriebenen Probennahme- und Untersuchungsverfahren anzuwenden,5. alle wesentlichen Änderungen der Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere die Änderung der Besitzverhältnisse, die Stilllegung der Untersuchungsstelle und wesentliche Veränderungen in der betrieblichen oder personellen Ausstattung, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen,6. eine Begehung aller Räume der Untersuchungsstelle durch Beauftragte der zuständigen Behörde jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Anmeldung zuzulassen und auf Verlangen Einblick in die notwendigen Un-terlagen zu gewähren sowie 7. über eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall zu verfügen. (2) Untersuchungsstellen haben alle erforderlichen Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung auf eigene Kosten zu treffen und auf Anfrage der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Analytische Qualitätssicherung erstreckt sich jeweils auf das gesamte Untersuchungsverfahren. Untersuchungsstellen unterliegen der laufenden Kontrolle durch die zuständige Behörde, die auch innerhalb des Anerkennungszeitraumes ein Wiederholungsaudit durchführt. Bei Hinweisen auf Verschlechterung der Analysenqualität können jederzeit außerplanmäßige Laboraudits erfolgen.

§ 7

Verzeichnis, Bekanntgabe

§ 7 Verzeichnis, Bekanntgabe(1) Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis der von ihr anerkannten Untersuchungsstellen. Sie gibt die Anerkennung der Untersuchungsstellen sowie das Erlöschen der Anerkennung unter Angabe von Namen, Adressen, Telekommunikationsdaten und Untersuchungsbereiche, für die die Anerkennung erteilt wurde, unverzüglich an das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume weiter, welches diese Daten öffentlich bekannt gibt. Name, Geschäftsadresse und die Bezeichnung der Untersuchungsbereiche der Untersuchungsstellen können vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume gespeichert, veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden. Eine Bekanntgabe im Internet ist nur zulässig, wenn die jeweiligen Untersuchungsstellen zugestimmt haben. (2) Eine anerkannte Untersuchungsstelle ist aus dem Verzeichnis zu löschen, wenn sie nicht mehr besteht, eine der in § 6 Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegt oder die Anerkennung nach § 6 Abs. 2 widerrufen worden ist.

Anlage UStellBodSchAltLV

AnlageAnlage zu §§ 2, 3 Bereichsspezifische Anforderungen an die Kompetenz von Untersuchungsstellen im Bereich Boden und Altlasten

Teil A UStellBodSchAltLV SH 2007

Teil A
Allgemeines

I.

Untersuchungsbereiche

Ausgehend von der Vielzahl der Untersuchungsverfahren von Boden, Bodenmaterialien und sonstigen Materialien und betroffenen Matrizes bei der Untersuchung auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten sowie der damit verbundenen unterschiedlichen Geräteausstattung werden die in § 1 Abs. 1 genannten Untersuchungsbereiche unterschieden ( Teil B ):

Die Probennahme einschließlich der Vor-Ort-Bestimmungen bildet keinen eigenständigen Untersuchungsbereich, sondern ist entweder an die Untersuchungsbereiche 1 bis 5 oder an die Anerkennung einer oder eines Sachverständigen nach § 18 BBodSchG, der Aufgaben als Untersuchungsstelle wahrnimmt, gebunden.

Auf Antrag einer oder eines anerkannten Sachverständigen nach § 18 BBodSchG kann die Anerkennung als Untersuchungsstelle nach § 18 BBodSchG auf die Probennahme beschränkt werden.

Die Anerkennung der Untersuchungsstelle kann auch ohne die Probennahme und Vor-Ort-Bestimmungen erfolgen. Diese Tatsache ist in der Veröffentlichung der Anerkennung bekannt zu geben und auf dem Deckblatt der Anerkennungsurkunde deutlich herauszustellen.

II.

Kompetenzfeststellung und -nachweis

Die Untersuchungsstellen, die bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben bzw. die Anerkennung verlängern wollen, müssen bei der Durchführung der Untersuchung die personellen und materiellen Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 und zusätzlich die im Weiteren aufgeführten Spezifikationen ( Nummer IV bis IX ) zur Analytischen Qualitätssicherung ( AQS ) erfüllen.

III.

Anforderungen an das Personal

Die Untersuchungsstelle muss von einer Person hauptberuflich und verantwortlich geleitet werden, die folgende Qualifikationen besitzt:

Die Leiterin oder der Leiter einer Untersuchungsstelle muss:

1.

für die Untersuchungsbereiche 1 bis 5 und in Verbindung damit für die Probennahme oder für die Probennahme in Verbindung mit einer Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger nach § 18 BBodSchG ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Universität, Gesamthochschule, Fachhochschule) der Natur- oder Ingenieurwissenschaften mit geeigneten Studienschwerpunkten oder eine gleichwertige Qualifikation,

2.

eine mindestens dreijährige hauptberufliche Praxis auf dem Gebiet der entsprechenden Untersuchungsbreiche 1 bis 5 oder eine mindestens dreijährige Praxis auf dem Gebiet der Probennahme nach Nummer 5 ( Untersuchungsbereich Bodenluft und Deponiegas ),

3.

Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der technischen Normen und

4.

besondere Kenntnisse über Umstände der Probennahme nach Nummer 5 und Analytik ( Untersuchungsbereiche 1 bis 5 ), die bei der Beurteilung von Untersuchungsergebnissen zu berücksichtigen und zusammen mit den Messergebnissen anzugeben sind,

nachweisen.

Für die Leitung einer Untersuchungsstelle muss eine qualifizierte Vertretung vorhanden sein. Die Leitung der Untersuchungsstelle oder deren Vertretung muss ganztägig und hauptberuflich wahrgenommen werden.

Zur Durchführung der Laboranalysen ist entsprechend ausgebildetes Personal der Fachrichtung Chemie (Fachpersonal, z.B. CTA, UTA, LTA, Chemielaborant oder gleichwertige Qualifikation) in ausreichender Zahl einzusetzen. Für die Probennahme vor Ort sind Personen zu beschäftigen, für die auf Grund entsprechender Aus- bzw. Fortbildung und ausreichender Berufserfahrung Kompetenz bei der Probennahme dokumentiert werden kann.

Es muss sichergestellt sein, dass Schulungen für das gesamte Personal regelmäßig und aktuell durchgeführt werden. Hierüber sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

IV.

Probennahme

Der Teil B (Untersuchungsbereiche 1 bis 5) enthält den Mindestumfang an Probennahmeverfahren und die zu beachtenden Probennahmevorschriften. Dabei sind Probennahme, Probenaufbereitung und Analysen sowie Plausibilitätskontrolle und Dokumentation auf die Anforderungen im Einzelfall abzustimmen. Soweit auf Antrag einer oder eines Sachverständigen nach § 18 BBodSchG die Anerkennung als Untersuchungsstelle auf die Probennahme beschränkt wird, kann dies für die Probennahme der einzelnen Untersuchungsbereiche getrennt erfolgen.

V.

Nachweis von Kenntnissen für die Untersuchungsbereiche

Je nach beantragtem Untersuchungsbereich sind alle im jeweiligen Abschnitt des Teils B (Untersuchungsbereiche 1 bis 5) aufgeführten Untersuchungsparameter nach den angegebenen Untersuchungsverfahren von der Untersuchungsstelle nachweislich zu beherrschen und routinemäßig anzuwenden. Hierzu gehören auch die für eine Plausibilitätskontrolle erforderlichen Kenntnisse der Probennahmetechniken und - gegebenheiten. Ausnahmen von dieser Regelung können im Einzelfall ausschließlich auf Grund landesrechtlicher Vorgaben von der zuständigen Behörde erteilt werden. Sind mehrere Untersuchungsverfahren aufgeführt, ist das Vorhalten mindestens einer Methode nachzuweisen.

Die zuständige Behörde kann andere Untersuchungsverfahren akzeptieren, deren Gleichwertigkeit nach DIN 38402 Teil 71 nachgewiesen wurde.

VI.

Anforderungen an die gerätetechnische Ausstattung und Infrastruktur

Die Mindestausstattung, insbesondere auch für die Probennahme, ergibt sich aus dem Teil C und aus den Zusammenstellungen der Untersuchungsverfahren. Alle Einrichtungen sind ordnungsgemäß zu warten. Hierüber sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

Die örtliche Lage, die baulichen und räumlichen Voraussetzungen sowie die haustechnische und labormäßige Ausstattung der Untersuchungsstelle müssen eine gesicherte und störungsfreie Untersuchung gewährleisten.

VII.

Interne Qualitätssicherung

Die interne Qualitätssicherung in der Untersuchungsstelle soll regelmäßig ( z.B. arbeitstäglich ) durchgeführt werden.

Alle Qualitätssicherungsschritte sind in einem Qualitätssicherungsprogramm festzulegen, das die gesamte Untersuchung umfassen muss. Je nach Art der Matrixzusammensetzung müssen dabei spezifische Qualitätssicherungsmaßnahmen entwickelt werden. Die Untersuchungsergebnisse ( einschließlich Rohdaten ) sind zu dokumentieren und wie die Aufzeichnungen der AQS-Maßnahmen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Die Leitung der Untersuchungsstelle benennt die für die Durchführung der Qualitätssicherung verantwortlichen Personen.

Bei der Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung sind die AQS-Merkblätter der LAWA (AQS-Merkblätter für die Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung, herausgegeben von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin 1991) zur Qualitätssicherung zu beachten. Bei anderen Untersuchungen sind die inhaltlichen Anforderungen, soweit möglich, entsprechend anzuwenden.

VIII.

Externe Qualitätssicherung

Der externen Qualitätssicherung dienen vor allem Ringversuche und die Laborüberprüfung sowie die Überprüfung der Probennahme und der Vor- Ort- Untersuchung.

Die anerkannten Untersuchungsstellen sind verpflichtet, an den von der zuständigen Behörde festgesetzten Ringversuchen teilzunehmen. Die Verpflichtung besteht nur für die Parameter, für die eine Anerkennung ausgesprochen wurde.

Die Laborprüfung sowie die Überprüfung der Probennahmen und der Vor-Ort-Untersuchung werden nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführt.

IX.

Durchführung des Untersuchungsauftrags

Untervergabe kann in Ausnahmefällen nur nach Zustimmung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers auf schriftlichen Antrag hin an eine ebenfalls für diese Aufgaben nach § 18 BBodSchG anerkannte Stelle erfolgen, die im jeweilige., Untersuchungsbericht genannt sein muss. Untersuchungsergebnisse aus Unterauftragsvergaben sind kenntlich zu machen.</L1>


Teil B - Mindestumfang Probennahme, Untersuchungsparameter und Methoden für die Anerkennung von ...

Teil B
Mindestumfang Probennahme, Untersuchungsparameter und Methoden
für die Anerkennung von Untersuchungsstellen

Untersuchungsbereich 1: Feststoffe, anorganische Parameter

Untersuchungsparameter

Verfahrensweise

Methode

Probennahme

 

Handbohrungen

DIN 19671 Blatt 1; 1964

Probennahme bei der Untersuchung auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rammkernsondierung

E DIN ISO 10381-2 Abschnitt 8.5.6;

 

 

02.96

 

 

DIN 4021, 10.90

 

Proben in ungestörter Lagerung

E DIN ISO 10381-2, Abschnitt 8.3; 02.96

 

 

DIN 19672, Teil 1; 1968

Probennahme bei der Untersuchung von natürlichen, naturnahen und Kulturstandorten

-

E DIN ISO 10381-4; 02.96 Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996, VDLUFA-Methodenhandbuch Band 1

 

Arbeitssicherheit bei der Probennahme

 

E DIN ISO 10381-3, 02.96

 

ZH 1/183: 1997

Vor-Ort

Korngrößenverteilung

Fingerprobe im Gelände

Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996

 

 

DIN 19682-2: 04.97

Labor

Probenvorbehandlung, Probenvorbereitung

 

DIN ISO 11464; 12.96

Trockenmasse

feldfrische oder luftgetrocknete Bodenproben

DIN ISO 11465; 12.96

Organischer Kohlenstoff und Gesamtkohlenstoff nach trockener Verbrennung

luftgetrocknete Bodenproben

DIN ISO 10694; 08.96

 

pH-Wert (CaCl2)

feldfrische oder luftgetrocknete Bodenproben, c(CaCl2):

DIN ISO 10390; 05.97

 

 

 

 

0,01 mol/I

Korngrößenverteilung

1) Siebung, Dispergierung,

DIN ISO 11277; 06.94

 

Pipett-Analyse

DIN 19683-2; 04.97

 

2) Siebung, Dispergierung,

DIN 18123; 11.96

 

Aräometermethode

E DIN ISO 11277; 06.94

Rohdichte

Trocknung einer volumengerecht entnommenen Bodenprobe bei 105 °C, rückwiegen

EDIN ISO 11272; 01.94

 

DIN 19683-12; 04.73

 

 

Königswasserextrakt

aus aufgemahlenen Proben

DIN ISO 11466; 06.97

 

(Korngröße < 150 pm)

 

Ammoniumnitratextrakt

 

DIN 19730: 06.97

Arsen (As)

Extraktion mit Königswasser

ICP - AES

 

DIN EN ISO 11885; 04.98

 

 

ICP - MS

 

 

DIN 38406-29; 05.99

 

 

ET - AAS

 

 

in Analogie zu

 

 

EDIN ISO 11047; 06.95

 

 

Hydrid AAS

 

 

DIN EN ISO 11969; 11.96

Cadmium (Cd)

Extraktion mit Königswasser

AAS

 

EDIN ISO 11047; 06.95

 

 

ICP - AES

 

 

DIN EN ISO 11885; 04.98

 

 

ICP - MS

 

 

DIN 38406-29; 05.99

Chrom (gesamt)

Extraktion mit Königswasser

AAS

 

EDIN ISO 11047; 06.95

 

 

ICP - AES

 

 

DIN EN ISO 11885; 04.98

 

 

ICP - MS

 

 

DIN 38406-29; 05.99

Chrom (VI)

Extraion mit phosphatgepufferter Aluminiumsulfatlösung

Spektralfotometrie

 

DIN 19737; 01.99

Kupfer (Cu)

Extraktion mit Königswasser

AAS

 

E DIN ISO 11047; 06.95

 

 

ICP - AES

 

 

DIN EN ISO 11885; 04.98

 

 

ICP - MS

 

 

DIN 38406-29; 05.99

Nickel (Ni)

Extraktion mit Königswasser

AAS

 

EDIN ISO 11047; 06.95

 

 

ICP - AES

 

 

DIN EN ISO 11885; 04.98

 

 

ICP - MS

 

 

DIN 38406-29; 05.99

Blei (Pb)

Extraktion mit Königswasser

AAS

 

EDIN ISO 11047; 06.95

 

 

ICP - AES

 

 

DIN EN ISO 11885; 04.98

 

 

ICP - MS

 

 

DIN 38406-29; 05.99

Thallium (TI)

AAS

E DIN ISO 11047:06.95

 

ICP-AES (ICP-MS möglich)

DIN EN ISO 11885:04.98

Quecksilber (Hg)

AAS - Kaltdampftechnik

 

 

Extraktion mit Königswasser

DIN EN 1483; 08.97

 

Trocknungstemperatur darf 40°C nicht überschreiten

Reduktion mit Sn(II)-chlorid oder NaBH4

Zink (Zn)

Extraktion mit Königswasser

AAS

 

E DIN ISO 11047; 06.95

 

 

ICP - AES

 

 

DIN EN ISO 11885; 04.98

 

 

ICP - MS

 

 

DIN 38406-29; 05.99

Cyanide

 

E DIN ISO 11262; 06.94

Untersuchungsbereich 2: Feststoffe, organische Parameter

Untersuchungsparameter

Verfahrensweise

Methode

Probennahme

 

Handbohrungen

DIN 19671 Blatt 1; 1964

Probennahme bei der Untersuchung auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten

 

 

Rammkernsondierung

E DIN ISO 10381-2, Absch.

 

8.5.6; 02.96

 

DIN 4021, 10.90

Proben in ungestörter Lagerung

EDIN ISO 10381-2, Abschnitt 8.3; 02.96

 

 

DIN 19672; Teil 1, 1968

Probennahme bei der Untersuchung von natürlichen, naturnahen und Kulturstandorten

-

EDIN ISO 10381-4; 02.96

 

Bodenkundliche Kartieranleitung

 

4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996, VDLUFA-Methodenhandbuch Band 1

Arbeitssicherheit bei der Probennahme

 

EDIN ISO 10381-3; 02.96

 

 

ZH 1/183: 1997

Vor-Ort

Korngrößenverteilung

Fingerprobe im Gelände

Bodenkundliche Kartieranleitung

 

 

4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996,

 

 

E DIN 19582-2; 05.95

Labor

Probenbehandlung, Probenvorbereitung

 

E DIN ISO 14507; 02.96

Trockenmasse

feldfrische oder luft-getrocknete Bodenproben (parallel)

DIN ISO 11465; 12.96

Organischer Kohlenstoff und Gesamtkohlenstoff nach trockener Verbrennung

luftgetrocknete Bodenproben

DIN ISO 10894; 08.96

pH-Wert (CaCl2)

feldfrische oder luftgetrocknete Bodenproben, c (CaCl2): 0,01 mol/I

DIN ISO 10390; 05.97

Korngrößenverteilung

1) Siebung, Dispergierung, Pipett-Analyse

EDIN ISO 11277; 0694
DIN 19683-2; 04.97

 

2) Siebung, Dispergierung,

DIN 18123; 11.96

 

Aräometermethode

E DIN ISO 11277; 06.94

Rohdichte

Trocknung einer volumengerecht

E DIN ISO 11272; 01.94

 

entnommenen Bodenprobe bei 105 °C, rückwiegen

DIN 19683; 04.73

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

1) Soxhlet-Extraktion mit Aceton/Toluol oder Aceton/ Cyclohexan,

GC - MS

16 PAK (EPA)

chromatographisches Clean-up

Merkblatt Nr.1 des LUA NRW, 1994

 

 

HPLC-UV/DAD/F

Benzo(a)pyren

2) Extraktion mit Tetrahydrofuran oder

Merkblatt Nr. 1 des LUA -NRW, 1994

 

Acetonitril

 

 

3) Extraktion mit Aceton, Zugeben von Petrolether, Entfernung des Acetons,

HPLC - UV/F

 

EDIN ISO 13877, 06.95

Hinweis:

chromatographische Reinigung des

 

Acenaphthylen kann nicht mittels Fluoreszenzdetektor bestimmt werden

Petroletherextrakts, Aufnahme in Acetonitril

GC - MS, HPLC - UV/DAD/F

 

4) Extraktion mit einem Wasser/Aceton/Petrolether-Gemisch in Gegenwart von NaCl

VDLUFA-Methodenbuch, Band VII, 3.3.3.1

 

 

Handbuch Altlasten Bd. 7, LfU Hessen

Hexachlorbenzol

Extraktion mit Aceton/

 

 

Cyclohexan-Gemisch oder Aceton/Petrolether, ggf. chromatographische Reinigung nach Entfernen des Acetons

GC - ECD, GC - MS

 

EDIN ISO 10382;02.98

Pentachlorphenol

Soxhlet-Extraktion mit Heptan oder Aceton/Heptan (50:50);

GC - ECD, GC - MS

 

Derivatisierung mit Essigsäureanhydrid

EDIN ISO 14154; 10.97

Aldrin, DDT, HCH-Gemisch

1) Extraktion mit Petrolether oder Aceton/Petrolether-Gemisch, chromtographische Reinigung

GC - ECD, GC - MS

 

E DIN ISO 10382; 02.98

 

GC-ECD,GC-MS

 

2) Extraktion mit Wasser/ Aceton/Petrolether-Gemisch

VDLUFA-Methodenbuch, Band VII, 3.3.2

PCB

1. Extraktion mit Heptan oder Aceton/Petrolether, chromatographische Reinigung

E DIN ISO 10382: 02.98

 

2. Soxhlet-Extraktion mit Heptan, Hexan oder Pentan, chromatographische Reinigung an AgNO3/ Kieselgelsäule

DIN 38414-20: 01.96

 

3. Extraktion mit einem Wasser/Aceton/ Petrolether-Gemisch in Gegenwart von NaCl

VDLUFA-Methodenbuch, Band VII, 3.3.2

Untersuchungsbereich 3: Feststoffe, Dioxine und Furane

 

Untersuchungsparameter

Verfahrensweise

Methode

 

Probennahme

 

Probennahme bei der Untersuchung auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten

Handbohrungen

DIN 19671 Blatt 1; 1964

 

Rammkernsondierung

E DIN ISO 10381-2 Abschnitt 8.5.6; 02.96

 

 

 

DIN 4021; 10.90

 

 

Proben in ungestörter

EDIN ISO 10381-2 Abschnitt 8.3;

 

 

Lagerung

02.96

 

 

 

DIN 19672, Teil 1; 1968

Probennahme bei der Untersuchung von natürlichen, naturnahen und Kulturstandorten

-

E DIN ISO 10381-4; 02.96

 

 

Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996, VDLUFA-Methodenhandbuch Band 1

 

Arbeitssicherheit bei der Probennahme

 

E DIN ISO 10381-2; 02.96

 

 

 

ZH 1/183: 1997

 

Vor-Ort

Korngrößenverteilung

Fingerprobe im Gelände

Bodenkundliche Kartieranleitung

 

 

4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996,

 

 

E DIN 19582-2; 05.95

Labor

Probenbehandlung,

 

E DIN ISO 14507; 02.96

Probenvorbereitung

 

 

Trockenmasse

feldfrische oder luftgetrocknete Bodenproben (parallel)

DIN ISO 11465; 12.96

Organischer Kohlenstoff und Gesamtkohlenstoff nach trockener Verbrennung

luftgetrocknete Bodenproben

DIN ISO 10894; 08.96

pH-Wert (CaCl2)

feldfrische oder luftgetrocknete Bodenproben, c(CaCl2): 0,01 mol/I

DIN ISO 10390; 05.97

Korngrößenverteilung

1)Siebung, Dispergierung,

EDIN ISO 11277; 06.94

 

Pipett-Analyse

DIN 19683-2; 04.97

 

2) Siebung, Dispergierung,

DIN 18123; 11.96

 

Aräometermethode

E DIN ISO 11277; 06.94

Rohdichte

Trocknung einer volumengerecht entnommenen Bodenprobe bei 105 °C, rückwiegen

EDIN ISO 11272;01.94

 

DIN 19683; 04.73

Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane

Gefriergetrocknete Proben, Soxhlet-Extraktion mit Toluol der feldfrischer -Probe, interner Standard, chromatographische Reinigung

GC- MS nach Klärschlammverordnung unter Beachtung

 

DIN 38414-24;04.98

 

VDI-Richtlinie 3499, Blatt 1: 03.90

 

GC - MS mit internem Standard

Untersuchungsbereich 4: Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser

Untersuchungsparameter

Methode

Probennahme

Probennahme von

DIN EN ISO 25667, Teil 2;

Grundwasser

DIN 38402-13, 1985

 

Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA):

 

Grundwasserrichtlinie, Teil 3; 03.93

 

AQS-Merkblatt P 8/2; 01.96

 

Deutscher Verband für Wasserwirtschaft und Kulturbau (DVWK):

 

DVWK-Regeln 128/92

 

DVWK-Merkblatt 245/1997

Probennahme von Sickerwasser

z. Z. kein genormtes Verfahren verfügbar

Probennahme von

 

Oberflächengewässer

DIN 38402-15; 07.86

(Fließgewässer)

AQS-Merkblatt P 8/3; 05.98

Probennahme von

DIN 38402-12; 06.85

Oberflächenwasser

 

(stehende Gewässer)

 

Vor-Ort

Temperatur

DIN 38404-4; 12.76

pH-Wert

DIN 38404-5; 01.84

Sauerstoffgehalt

DIN EN 25814; 11.92

Elektrische Leitfähigkeit

DIN EN 27888; 11.93

Labor

Elutionsverfahren 1 (Bodensättigungsextrakt)

Nach Vorgaben der BBodSchV (Anhang 1, 3.1.2)

Elutionsverfahren 2 (modifiziertes S4-Verfahren)

DIN 38414-4; 10.84 unter Berücksichtigung der Verfahrenshinweise der BBodSchV (Anhang 1, 3.1.2)

Elutionsverfahren 3 (Säulen- oder Lysimeterversuch)

z. Z. kein genormtes Verfahren verfügbar;

Möglichkeiten zur Durchführung von Säulen- oder Lysimeterversuchen nach dem neuesten Stand der Analytik sind nachzuweisen

Antimon (Sb)

ICP - AES auf der Grundlage DIN EN ISO 11885; 04.98

 

ICP - MS DIN 38406-29; 05.99

 

Hydrid - AAS EDIN 38405-32; 11.96

Arsen (As)

ICP - AES auf der Grundlage DIN EN ISO 11885; 04.98

 

ICP-- MS DIN 38406-29; 05.99

 

Hydrid - AAS DIN EN ISO 11969; 11.96

Blei (Pb)

ICP - AES auf der Grundlage DIN EN ISO 11885; 04.98

 

ICP - MS DIN 38406-29; 05.99

 

AAS EDIN 38406 - 6; 06.97

Cadmium (Cd)

ICP - AES auf der Grundlage DIN EN ISO 11885; 04.98

 

ICP - MS DIN 38406-29; 05.99

 

AAS DIN EN ISO 5961; 05.95

Chrom (Cr), gesamt

ICP - AES auf der Grundlage DIN EN ISO 11885; 04.98

 

ICP - MS DIN 38406-29; 05.99

 

AAS DIN EN 1233; 08.96

Chrom (Cr VI)

Spektralfotometrie DIN 38405-24; 05.87

 

Ionenchromatographie DIN EN ISO 10304-3; 11.97

Cobalt (Co)

ICP - AES auf der Grundlage DIN EN ISO 11885; 04.98

 

AAS DIN 38406-24; 03.93

Kupfer (Cu)

ICP - AES auf der Grundlage DIN EN ISO 11885; 04.98

 

ICP - MS DIN 38406-29; 05.99

 

AAS DIN 38406-7; 09.91

Molybdän (Mo)

ICP - AES auf der Grundlage DIN EN ISO 11885; 04.98

 

ICP - MS DIN 38406-29; 05.99

Nickel (Ni)

ICP - AES auf der Grundlage DIN EN ISO 11885; 04.98

 

ICP - MS DIN 38406-29; 05.99

 

AAS DIN 38406-11; 09.91

Quecksilber (Hg)

AAS - Kaltdampftechnik DIN EN 1483; 08.97

Selen (Se)

ICP - AES auf der Grundlage DIN EN ISO 11885; 04.98

 

ICP - MS DIN 38406-29; 05.99

 

AAS DIN 38405-23; 10.94

Zink (Zn)

ICP - AES auf der Grundlage DIN EN ISO 11885; 04.98

 

ICP - MS DIN 38406-29; 05.99

 

AAS DIN 38406-8; 10.80

Zinn (Sn)

ICP - AES auf der Grundlage DIN EN ISO 11885; 04.98

 

ICP - MS DIN 38406-29; 05.99

Cyanid, gesamt

Spektralfotometrie DIN 38405-13; 02.81

 

EDIN EN ISO 14403; 05.98

Cyanid (CN-), leicht freisetzbar

Spektralfotometrie DIN 38405-13; 02.81

Fluorid (F)

Fluoridsensitive Elektrode DIN 38405-4; 07.85

lonenchromatographie DIN EN ISO 10304-1; 04.95

BTEX

GC - FID DIN 38407-9; 05.91

(Matrixbelastung beachten)

Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW)

GC - ECD DIN EN ISO 10301; 08.97

Aldrin

GC - ECD, GC - MS möglich DIN 38407-2; 02.93

DDT

GC - ECD, GC - MS möglich DIN 38407-2; 02.93

Phenole

GC - ECD ISO DIN 8165-2; 01.97

Chlorphenole

GC - ECD, GC - MS EDIN EN 12673; 02.97

Chlorbenzole

GC - ECD, GC - MS möglich DIN 38407-2; 02.93

Polychlorierte Biphenyle (PCB): 6 PCB-Kongenere (Nr. 28, 52, 101, 138, 163, 180 nach Ballschmiter)

GC - ECD, GC - MS DIN 38407-2; 02.93

 

E DIN 38407-3; 10.95

16 PAK (EPA)

HPLC - F DIN 38407-18; 05.99

Naphthalin

GC - FID, GC - MS DIN 38407-9; 05.91

Mineralölkohlenwasserstoffe

Extraktion mit Petrolether; Gaschromatographische

Bestimmung nach ISO/TR 11064; 06.94

Untersuchungsbereich 5: Bodenluft, Deponiegas

Untersuchungsparameter

Methode

Probennahme

Probennahme von Bodenluft

Verein Deutscher Ingenieure (VDI)

 

VDI-Richtlinie 3865 Blatt 2, Abschnitt 4.4.3

 

VDI-Richtlinie 3865 Blatt 2, Abschnitt 4.4.4

 

VDI-Richtlinie 3865 Blatt 2, Abschnitt 4.4.5

Vor-Ort

Untersuchungsparameter

Methode

Kohlendioxid (CO2)

direktanzeigendes Messgerät

Methan (CH4)

direktanzeigendes Messgerät

Schwefelwasserstoff (H2S)

direktanzeigendes Messgerät

Sauerstoff (O2)

direktanzeigendes Messgerät

Summenparameter Spurengase

direktanzeigendes Messgerät

Labor

BTEX

VDI-Richtlinie 3865 Blatt 3, Abschnitt 3.2

Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW)

VDI-Richtlinie 3865 Blatt 3, Abschnitt 3.2

Teil. C - Mindestumfang an gerätetechnischer und materieller Ausstattung für die Anerkennung von ...

Teil. C
Mindestumfang an gerätetechnischer und materieller Ausstattung für die Anerkennung von Untersuchungsstellen bei der Probennahme

Um den in Anhang 1 beschriebenen Probennahmeumfang und die Vor-Ort-Bestimmungen durchführen zu können, muss die Untersuchungsstelle neben einer Grundausstattung für die Probennahme und Arbeitssicherheit über die folgende gerätetechnische Mindestausstattung verfügen:

Geräte und Materialien für die Probennahme

Teilbereiche

 

Feststoff

Wasser

Gas

 

 

 

 

Rammkernsonden, mind. 50 mm Durchmesser einschließlich Schlagkopf

x

 

 

Verlängerungsgestänge

x

 

 

Bohrhammer (elektrisch oder mit Verbrennungsmotor)

x

 

x

Stromgenerator einschließlich Verlängerungskabel

x

x

x

Ziehvorrichtung

x

x

x

Bohrstock, Durchmesser 30 mm (z.B. Bohrstock nach Pürckhauer)

x

 

 

Bohrstockhammer

x

 

 

Stechrahmen, Stechzylinder

x

 

 

Böcke zum Auflegen der Sonden für die Bodenansprache

x

 

 

Probenahmegerät (Messer, Löffel, Spatel, Kelle, Probenstecher)

x

 

 

Spritzflasche mit destilliertem Wasser

x

 

 

Munsell-Farbtafel

x

 

 

Edelstahlschüssel

x

 

 

verschließbare Kunststoffeimer zur Aufnahme von kontaminiertem Bohrgut

x

 

 

Spaten, Schaufel, Besen

x

x

x

Reinigungsgerät und -mittel für die Sonden (z.B. Drahtbürste, Gasflamme, Aceton, sauberes Wasser)

x

x

x

Fluchtstangen, Maßband, Winkelprisma

x

x

x

Beschriftungsmaterial für Probengefäße (Anhänger, wasserfester Stift)

x

x

x

Probennahmeprotokolle

x

x

x

 

Kühltaschen (aktiv gekühlt oder mit Kühlaggregaten)

x

x

x

 

Wasserbehälter

x

x

 

 

Eimer

x

x

 

 

Absperrband

x

x

x

 

Werkzeug

x

x

x

 

Arbeitskleidung, Gehörschutz, Schutzhelme, Schutzanzüge, Schutzbrillen, Warnwesten, Verbandszeug, Augendusche, Staubmasken, Handschuhe

x

x

x

 

Filter-Vollrohr und -spitzen

 

x

 

 

Verschlusskappen -schlüssel

 

x

 

 

Unterflurkappen

 

x

 

 

Quellton, Bentonit

 

x

x

 

Lichtlot

 

x

 

 

Schöpfgerät

 

x

 

 

Tauchmotorpumpe möglichst drehzahlgeregelt

 

x

 

 

Saugpumpe (Förderleistung mind. 1 m3/h)

 

x

 

 

Steigleitung für Hauptförderstrom

 

x

 

 

Bodenluftsonden, 1- und 2-phasig

 

 

x

 

Pumpe zum Fördern von Deponiegas und Bodenluft

 

 

x

 

Schlauchmaterial (angepasst an die zu untersuchenden Parameter)

 

x

x

 

Digitales Grobvakuum-Messgerät

 

 

x

 

Sekundenanemometer mit Temperatur- und Feuchtesensor

 

 

x

 

Durchflussmesser

 

x

x

 

Kondensatabscheider

 

 

x

 

Stoppuhr

 

 

x

 

Arbeitsanweisungen

x

x

x

 

Probengefäße bzw. Adsorbens

x

x

x

Messgeräte und Materialien zur Direktmessung vor Ort

Teilbereiche

 

Feststoff

Wasser

Gas

pH-Messgeräte / Elektrode

 

x

 

Temperaturmessgerät / -Fühler

 

x

x

Leitfähigkeitsmessgerät / Elektrode

 

x

 

Sauerstoffmessgerät / Elektrode

 

x

 

Titrationsausstattung zur Bestimmung der Säure-/Basekapazität

 

x

 

Messgerät für Redoxpotenzial

 

x

 

Direktanzeigende Messgeräte für CH4, CO2, O2, H2S

 

 

x

PID / FID

 

 

x

Adsorptionsgefäße und Desorptionseinheit

 

 

x

demineralisiertes Wasser, Laborreinigungsmittel und Einmaltücher zur Reinigung der Labormessgeräte einschließlich Zubehör

x

x

 

ggf. Konservierungsstoffe (z.B. Sauerstofffällungsreagenzien)

 

x

 

Eingangsformel UStellBodSchAltLV

Auf Grund des § 11 Abs. 1 des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes (LBodSchG) vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1

Anerkennung

§ 1 Anerkennung(1) Untersuchungsstellen, die ihren Geschäftssitz in Schleswig- Holstein haben, können auf Antrag durch die zuständige Behörde als Untersuchungsstellen nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), für einen oder mehrere der folgenden Untersuchungsbereiche anerkannt werden: 1. Untersuchungsbereich 1: Feststoffe, anorganische Parameter2. Untersuchungsbereich 2: Feststoffe, organische Parameter3. Untersuchungsbereich 3: Feststoffe, Dioxine, Furane4. Untersuchungsbereich 4: Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser5. Untersuchungsbereich 5: Bodenluft und Deponiegas (2) Zweigstellen, Nebenstellen und Tochterniederlassungen sind, sofern sie räumlich getrennt arbeiten, eigenständige Untersuchungsstellen und somit gesondert anzuerkennen. (3) Für Untersuchungsstellen, die ihren Geschäftssitz außerhalb Schleswig-Holsteins haben, gilt § 11 Abs. 3 LBodSchG.

§ 2

Anerkennungsvoraussetzungen

§ 2 AnerkennungsvoraussetzungenAls Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG werden Untersuchungsstellen anerkannt, die die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, über die erforderliche personelle und gerätetechnische Ausstattung verfügen und bei denen die Erfüllung der Pflichten nach § 4 gewährleistet ist. Die einzelnen Anerkennungsvoraussetzungen ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist.

§ 3

Anerkennungsverfahren

§ 3 Anerkennungsverfahren(1) In dem Antrag zur Anerkennung als Untersuchungsstelle ist anzugeben, für welche der in § 1 Abs. 1 genannten Untersuchungsbereiche die Anerkennung beantragt wird. (2) Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere 1. die Nachweise und Erklärungen zu den Anforderungen an die Kompetenz nach § 2 entsprechend der Anlage,2. eine Erklärung, dass die Pflichten nach § 4 eingehalten werden, und3. eine Einverständniserklärung über die Speicherung und Weitergabe von Informationen zur Anerkennung, zu Audits und Ringversuchen zwischen den Ländern und Akkreditierungsstellen. (3) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei akkreditierten Untersuchungsstellen auf Antrag eine bereits erfolgte Kompetenzprüfung, soweit die Akkreditierung gültig, vollständig und für den jeweils beantragten Untersuchungsbereich anwendbar ist. Die Akkreditierungsurkunde und der Auditbericht sind vorzulegen. (4) In dem Anerkennungsbescheid sind die Untersuchungsbereiche nach § 1 zu bezeichnen, für die die Anerkennung ausgesprochen wird.

§ 4

Pflichten anerkannter Untersuchungsstellen

§ 4 Pflichten anerkannter Untersuchungsstellen(1) Untersuchungsstellen sind verpflichtet, 1. ihre Aufgaben ordnungsgemäß, unparteilich und unabhängig durchzuführen,2. ihre Aufgaben mit eigenem Personal und geeigneten Geräten selbst durchzuführen, wobei eine der zuständigen Behörde schriftlich bekannt gemachte Übertragung von Teilaufgaben an andere für den betreffenden Untersuchungsbereich nach dieser Verordnung anerkannte Untersuchungsstellen zulässig ist,3. alle Informationen, die im Zusammenhang mit den Untersuchungsaufträgen stehen, vertraulich zu behandeln,4. die in der Anlage vorgeschriebenen Probennahme- und Untersuchungsverfahren anzuwenden,5. alle wesentlichen Änderungen der Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere die Änderung der Besitzverhältnisse, die Stilllegung der Untersuchungsstelle und wesentliche Veränderungen in der betrieblichen oder personellen Ausstattung, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen,6. eine Begehung aller Räume der Untersuchungsstelle durch Beauftragte der zuständigen Behörde jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Anmeldung zuzulassen und auf Verlangen Einblick in die notwendigen Un-terlagen zu gewähren sowie 7. über eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall zu verfügen und die beauftragenden Behörden von jeglicher Haftung für die Tätigkeit der Untersuchungsstelle freizustellen. (2) Untersuchungsstellen haben alle erforderlichen Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung auf eigene Kosten zu treffen und auf Anfrage der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Analytische Qualitätssicherung erstreckt sich jeweils auf das gesamte Untersuchungsverfahren. Untersuchungsstellen unterliegen der laufenden Kontrolle durch die zuständige Behörde, die auch innerhalb des Anerkennungszeitraumes ein Wiederholungsaudit durchführt. Bei Hinweisen auf Verschlechterung der Analysenqualität können jederzeit außerplanmäßige Laboraudits erfolgen.

§ 5

Befristung der Anerkennung

§ 5 Befristung der Anerkennung(1) Die Anerkennung und deren Verlängerung werden jeweils auf fünf Jahre befristet erteilt. Bei einer Erstanerkennung kann die Frist von fünf Jahren unterschritten werden. (2) Die Anerkennung wird auf Antrag verlängert, wenn 1.zum Ende des Anerkennungszeitraumes eine erneute Kompetenzprüfung durch eine Akkreditierungsstelle oder durch die zuständige Behörde erfolgreich durchgeführt wurde und2.keine Widerrufsgründe nach § 6 Abs. 2 vorliegen. Der Verlängerungsantrag ist sechs Monate vor Ablauf der Anerkennung zu stellen.

§ 6

Erlöschen, Widerruf der Anerkennung

§ 6 Erlöschen, Widerruf der Anerkennung(1) Die Anerkennung erlischt mit Ablauf der nach § 5 Abs. 1 bestimmten Frist, durch schriftlichen Verzicht gegenüber der zuständigen Behörde, durch Widerruf oder in dem Zeitpunkt, in dem die Leiterin oder der Leiter der Untersuchungsstelle das 68. Lebensjahr vollendet. (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Untersuchungsstelle die Anerkennungsvoraussetzungen des § 2 nicht mehr erfüllt. Daneben kann die Anerkennung bei Feststellung gravierender Mängel widerrufen werden, insbesondere bei 1. wiederholtem oder mindestens grob fahrlässigem Verstoß gegen die allgemeinen Pflichten nach § 4 Abs. 1,2. mangelhafter Analytischer Qualitätssicherung nach § 3 Abs. 2, insbesondere beia) fehlenden, unvollständigen oder fehlerhaften Maßnahmen oder Dokumentationen zur internen Qualitätssicherung,b) nicht erfolgreicher Teilnahme an den beiden letzten für den jeweiligen Untersuchungsbereich von der zuständigen Behörde oder des von ihm Beauftragten in Abstimmung mit der zuständigen Behörde durchgeführten Ringversuchen, wobei Nichtteilnahme grundsätzlich als nicht erfolgreiche Teilnahme am Ringversuch gewertet wird, oderc) wiederholt fehlerhafter Analytik desselben Untersuchungsparameters im Rahmen von Ringversuchen trotz insgesamt erfolgreicher Ringversuchteilnahme. §§ 116 und 117 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 52), bleiben unberührt. (3) Erfolgt der Widerruf nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c, ist vor einer erneuten Anerkennung eine erfolgreiche Teilnahme an einem bezüglich Matrix, Parameter und Konzentrationsbereich vergleichbaren Ringversuch aus dem betroffenen Untersu-chungsbereich nachzuweisen.

§ 7

Verzeichnis, Bekanntgabe

§ 7 Verzeichnis, Bekanntgabe(1) Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis der von ihr anerkannten Untersuchungsstellen. Sie gibt die Anerkennung der Untersuchungsstellen sowie das Erlöschen der Anerkennung unter Angabe von Namen, Adressen, Telekommunikationsdaten und Untersuchungsbereiche, für die die Anerkennung erteilt wurde, unverzüglich an das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume weiter, welches diese Daten öffentlich bekannt gibt. Name, Geschäftsadresse und die Bezeichnung der Untersuchungsbereiche der Untersuchungsstellen können vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume gespeichert, veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden. Eine Bekanntgabe im Internet ist nur zulässig, wenn die jeweiligen Untersuchungsstellen zugestimmt haben. (2) Eine anerkannte Untersuchungsstelle ist aus dem Verzeichnis zu löschen, wenn sie nicht mehr besteht, eine der in § 6 Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegt oder die Anerkennung nach § 6 Abs. 2 widerrufen worden ist.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.