Landesverordnung über die Höhe der Troncabgabe an den öffentlichen Spielbanken (Tronc-Verordnung) Vom 11. November 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 11.11.2019
- Fundstelle:
- GVOBl. 2019, 528
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft.
Aufgrund des § 6 Absatz 2 Satz 2 des Spielbankgesetzes vom 29. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Höhe der Troncabgabe
§ 1 Höhe der Troncabgabe(1) Die Höhe der Troncabgabe beträgt bei einer Summe der Tronceinnahmen im Kalenderjahr von bis zu 1 Mio. € 0,5 Prozent, bis zu 2 Mio. € 1 Prozent, bis zu 3 Mio. € 1,5 Prozent, bis zu 4 Mio. € 2 Prozent, bis zu 5 Mio. € 2,5 Prozent, bis zu 6 Mio. € 3 Prozent, bis zu 7 Mio. € 3,5 Prozent, bis zu 8 Mio. € 4 Prozent, bis zu 9 Mio. € 4,5 Prozent, über 9 Mio. € 5 Prozent.(2) Beim Überschreiten einer Wertgrenze wird der Mehrbetrag an Abgabe gegenüber dem Betrag bei Anwendung des nächstniedrigeren Abgabensatzes nur insoweit erhoben, als er aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Aufkommens an Zuwendungen gedeckt wird.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2024 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.