Landesverordnung über Mitteilungen in Nachlasssachen an die die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse (Testamentsmitteilungsverordnung - TestMVO) Vom 12. Mai 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 12.05.2009
- Fundstelle:
- GVOBl. 2009, 228
Auf Grund des § 82 a Abs. 6 und 8 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 112 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), verordnet die Landesregierung:
Art und Umfang der Mitteilungen
§ 1 Art und Umfang der Mitteilungen(1) Die Mitteilungen nach § 34 a Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), nach § 82 a Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 sowie nach § 82 b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthalten 1. den Geburtsnamen, die Vornamen und den Familiennamen der Erblasserin oder des Erblassers,2.den Geburtstag und den Geburtsort; zusätzlich - soweit nach Befragen möglich - die Postleitzahl des Geburtsortes, die Gemeinde und den Kreis, das für den Geburtsort zuständige Standesamt und die Geburtenregisternummer,3.die Art der letztwilligen Verfügung,4.das Datum der Inverwahrnahme und die Geschäftsnummer oder die Urkundsnummer der verwahrenden Stelle. (2) Bei einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag sind für sämtliche Erblasserinnen und Erblasser getrennte Mitteilungen zu erstatten. (3) Für die Mitteilungen sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden, die von dem für Justiz zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem Innenministerium festgelegt werden.
Inhalt der Testamentsverzeichnisse, Löschungsfristen
§ 2 Inhalt der Testamentsverzeichnisse, Löschungsfristen(1) Die Testamentsverzeichnisse umfassen 1. die Mitteilungen der Gerichte und der Notariate nach § 34 a des Beurkundungsgesetzes und nach § 82 a Abs. 4 und 5 sowie nach § 82 b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,2.die aufgrund von Mitteilungen der Standesämter nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263) als Hinweise nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 des Personenstandesgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), im Geburtenregister der Eltern aufgenommenen Kinder,3.die bis zum 31. Dezember 2008 durchgeführten Mitteilungen der Standesämter nach § 33 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1970), in ihrer bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung. (2) Die Testamentsverzeichnisse sind vertraulich zu behandeln. Erst nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers darf Dritten über eine Eintragung oder das Fehlen einer Eintragung Auskunft erteilt werden. (3) Die Eintragung nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers ist fünf Jahre zu speichern und anschließend zu löschen. Im Falle einer Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit ist die Eintragung 30 Jahre von dem festgestellten Zeitpunkt des Todes an zu speichern und anschließend zu löschen.
Änderung der Justizermächtigungsübertragungsverordnung
§ 3 Änderung der Justizermächtigungsübertragungsverordnung*)
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.