SVRVErmÜV SH · Schleswig-Holstein

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Bereich der Sozialversicherung Vom 30. November 1961, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 *)

Fundstelle:
GVOBl. 1961 197
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Bereich der ...

gegenstandslos, da die bundesgesetzlichen Rechtsgrundlagen entfallen sind

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt (LVO v. 12.10.2005, GVOBl. S. 487)
Eingangsformel SVRVErmÜV

Aufgrund des § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Soweit das Gesetz über die Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung in der Fassung vom 23. August 1967 (BGBl. I S. 917) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 974) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 856) die Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt, wird das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren ermächtigt, diese Rechtsverordnungen zu erlassen.

§ 2

§ 2 Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Zweite Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Bereich ...

gegenstandslos, da die bundesgesetzlichen Rechtsgrundlagen entfallen sind

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt (LVO v. 12.10.2005, GVOBl. S. 487)
Eingangsformel SVRVErmÜV

Aufgrund des § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Soweit die Reichsversicherungsordnung und das Angestelltenversicherungsgesetz in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) die Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, wird das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren ermächtigt, diese Rechtsverordnungen zu erlassen.

§ 2

§ 2 Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.